Sehr geehrter Herr Semsrott,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zur Anwendung des sog. "HaberVerfahrens"
und zur Überprüfung zivilgesellschaftlicher Organisationen im BMBF.
Ihrem Auskunftsbegehren kann ich leider nicht nachkommen:
1. Ihr Antrag wird nach§ 3 Nr. 2 und Nr. 8 IFG abgelehnt
2. Der Bescheid ergeht kostenfrei
Mit Ihrem Antrag vom 12. April 2019 haben Sie die Namen der Organisationen erbeten, die
das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des sog. HaberVerfahrens
seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BN)
weitergeleitet hat. Diesem Begehren kann ich nicht stattgeben.
Begründung:
Ihrem Antrag steht der Ausschlusstatbestand des§ 3 Nr. 8 IFG entgegen.
Das BMBF nimmt auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der parlamentarischen
Anfrage vom 5. April 2019 Bezug (BT- Drs. 19/0152).
Gern.§ 3 Nr. 8 IFG besteht der Informationszugang nicht gegenüber Nachrichtendiensten.
Alleinige Voraussetzung einer Berufung auf die Ausnahme des§ 3 Nr. 8 IFG ist, dass die begehrte
Information die Tätigkeit der Nachrichtendienste betrifft. Hierzu ist es weder erforderlich, eine
Geheimhaltungsbedürftigkeit konkret zu begründen (BVerwG, Urteil vorn 22.03.2018, 7 C
21/16), noch darzulegen, ob und inwieweit das Bekanntwerden der angestrebten Information
TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0
FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601
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SEITE2 nachteilige Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde hätte (s. a. OVG
Münster, Urteil vom 05.05.2017, 15 A 1578/15}.
Auf die Bereichsaufnahme können sich nicht nur die Nachrichtendienste selbst berufen,
sondern auch andere staatliche Stellen, wenn vor Ort entsprechende Informationen vorliegen
(BVerwG, Urteil vom 25.02.2016, 7 C 18/14).
Der Herausgabe der angefragten Informationen steht zudem der Ausschlussgrund des§ 3 Nr. 2
IFG entgegen.
Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der
Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen
Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die
Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren
Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden
prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das
Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG 7 C 27.15- Urteil
vom 20.10.2016).
§ 3 Nr. 2 IFG hat einen sehr weiten Schutzumfang, insbesondere durch die Einbeziehung der
gesamten Rechtsordnung. Auch kann die Einschätzung der Behörde, ob eine
Schutzgutgefährdung vorliegt, auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst auch die Normen der objektiven
Rechtsordnung. Die Vorschrift soll das berechtigte Interesse des Bundes wahren, dass sensible
verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, die unmittelbar die Funktionsfähigkeit der
Bundesbehörde betreffen, vor dem Bekanntwerden geschützt werden. Das Offenlegen der
Namen der überprüften Organisation würde hier die Funktionsfähigkeit des BMBF
beeinträchtigen.
Es besteht die Gefahr, dass die betroffene und auch andere Organisationen in Zukunft keine
Fördermittel mehr beantragen, weil sie befürchten, dass sie in der Öffentlichkeit mit
extremistischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden.
Es würden hier Interessen Dritter verletzt und das Förderprogramm könnte bei Bekanntgabe
der Namen von Antragstellern seinem Sinn und Zweck nach damit letztendlich leerlaufen.
Gemäߧ 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung
(IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Kosten an.
Im Auftrag