Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen

Die Namen der Organisationen, die Ihr Ministerium im Rahmen des Haber-Verfahrens seit 2004 zur Überprüfung ans Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat (vgl. https://netzpolitik.org/2019/sechs-bundesministerien-lassen-zivilgesellschaft-von-geheimdienst-ueberpruefen/)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. April 2019
  • Frist
    14. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Namen der Or…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Haber-Verfahren und Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Organisationen [#130767]
Datum
12. April 2019 16:48
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Namen der Organisationen, die Ihr Ministerium im Rahmen des Haber-Verfahrens seit 2004 zur Überprüfung ans Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat (vgl. https://netzpolitik.org/2019/sechs-bundesministerien-lassen-zivilgesellschaft-von-geheimdienst-ueberpruefen/)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Zwischennachricht Zwischennachricht
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
8. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
665,0 KB
Zwischennachricht
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz 12. April 2019 Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihren Antr…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz 12. April 2019
Datum
1. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zur Anwendung des sog. "HaberVerfahrens" und zur Überprüfung zivilgesellschaftlicher Organisationen im BMBF. Ihrem Auskunftsbegehren kann ich leider nicht nachkommen: 1. Ihr Antrag wird nach§ 3 Nr. 2 und Nr. 8 IFG abgelehnt 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei Mit Ihrem Antrag vom 12. April 2019 haben Sie die Namen der Organisationen erbeten, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des sog. HaberVerfahrens seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BN) weitergeleitet hat. Diesem Begehren kann ich nicht stattgeben. Begründung: Ihrem Antrag steht der Ausschlusstatbestand des§ 3 Nr. 8 IFG entgegen. Das BMBF nimmt auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der parlamentarischen Anfrage vom 5. April 2019 Bezug (BT- Drs. 19/0152). Gern.§ 3 Nr. 8 IFG besteht der Informationszugang nicht gegenüber Nachrichtendiensten. Alleinige Voraussetzung einer Berufung auf die Ausnahme des§ 3 Nr. 8 IFG ist, dass die begehrte Information die Tätigkeit der Nachrichtendienste betrifft. Hierzu ist es weder erforderlich, eine Geheimhaltungsbedürftigkeit konkret zu begründen (BVerwG, Urteil vorn 22.03.2018, 7 C 21/16), noch darzulegen, ob und inwieweit das Bekanntwerden der angestrebten Information TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL -ZENTRALE <<E-Mail-Adresse>> Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMBF können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmbf.de entnehmen. SEITE2 nachteilige Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde hätte (s. a. OVG Münster, Urteil vom 05.05.2017, 15 A 1578/15}. Auf die Bereichsaufnahme können sich nicht nur die Nachrichtendienste selbst berufen, sondern auch andere staatliche Stellen, wenn vor Ort entsprechende Informationen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25.02.2016, 7 C 18/14). Der Herausgabe der angefragten Informationen steht zudem der Ausschlussgrund des§ 3 Nr. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG 7 C 27.15- Urteil vom 20.10.2016). § 3 Nr. 2 IFG hat einen sehr weiten Schutzumfang, insbesondere durch die Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung. Auch kann die Einschätzung der Behörde, ob eine Schutzgutgefährdung vorliegt, auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst auch die Normen der objektiven Rechtsordnung. Die Vorschrift soll das berechtigte Interesse des Bundes wahren, dass sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, die unmittelbar die Funktionsfähigkeit der Bundesbehörde betreffen, vor dem Bekanntwerden geschützt werden. Das Offenlegen der Namen der überprüften Organisation würde hier die Funktionsfähigkeit des BMBF beeinträchtigen. Es besteht die Gefahr, dass die betroffene und auch andere Organisationen in Zukunft keine Fördermittel mehr beantragen, weil sie befürchten, dass sie in der Öffentlichkeit mit extremistischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden. Es würden hier Interessen Dritter verletzt und das Förderprogramm könnte bei Bekanntgabe der Namen von Antragstellern seinem Sinn und Zweck nach damit letztendlich leerlaufen. Gemäߧ 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Kosten an. Im Auftrag

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz 12. April 2019 [#130767] Ihr AZ: Z 25-18501/44(2019) Sehr geehrte…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz 12. April 2019 [#130767]
Datum
9. Juli 2019 08:45
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr AZ: Z 25-18501/44(2019) Sehr geehrte<< Anrede >> ich schlage vor, dass wir diese Verfahren aussetzen, bis mein ähnliches Verfahren gegen das BMFSFJ vor dem VG Berlin geklärt ist. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 130767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>