Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO

Anfrage an: Amtsgericht Neukölln

bitte teilen Sie mir mit, wie viele Haftbefehle im Jahr 2014 + 2015 von Ihrem Gericht ausgestellt wurden.
Zusätzlich bitte ich um Auskunft, wie viele die Haftbefehle vollstreckt werden mussten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. März 2016
  • Frist
    12. April 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Amtsgericht Neukölln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO [#15988]
Datum
11. März 2016 17:14
An
Amtsgericht Neukölln
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte teilen Sie mir mit, wie viele Haftbefehle im Jahr 2014 + 2015 von Ihrem Gericht ausgestellt wurden. Zusätzlich bitte ich um Auskunft, wie viele die Haftbefehle vollstreckt werden mussten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Amtsgericht Neukölln
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag auf Auskunft vom 11. März 2016, wie viele Haftbefehle in den Jahren 2014…
Von
Amtsgericht Neukölln
Betreff
145 Sdb. IFG; Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO (#15988)
Datum
22. März 2016 17:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag auf Auskunft vom 11. März 2016, wie viele Haftbefehle in den Jahren 2014 und 2015 vom Amtsgericht Neukölln ausgestellt und vollstreckt werden mussten, weise ich zurück. Gründe: Sie beanspruchen eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über die Zahl der in den Jahren 2014 und 2015 vom Amtsgericht Neukölln ausgestellten und in diesen Jahren vollstreckten Haftbefehle zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG eröffnet, die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs sind jedoch nicht gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 IFG hat zwar jedermann einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Der Anspruch besteht aber nur, soweit die Information vorhanden ist. Es gibt keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Rn 31 zu § 31 zu § 2 IFG). Die von Ihnen gewünschte Information ist nicht vorhanden, weil weder die erlassenen noch die vollstreckten Haftbefehle elektronisch registriert und gespeichert werden. Erfasst werden nur die Anträge auf Erlass solcher Haftbefehle. Die Verfahrensergebnisse und die Vollstreckungen werden nicht erfasst. Damit ist die von Ihnen gewünschte Auskunft in keiner "Akte" im Sinne des IFG erfasst und die begehrte Auskunft kann nicht erteilt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Präsidentin des Amtsgerichts Neukölln, Karl-Marx-Str. 77-79, 12043 Berlin, oder bei dem Präsidenten des Kammergerichts, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, zu erheben, oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes. Die Kommunikationswege zu den elektronischen Poststellen werden auf der Internetseite www.berlin.de/erv<http://www.berlin.de/erv> veröffentlicht. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Berlin, den 22. März 2016 Die Präsidentin des Amtsgericht Neukölln In Vertretung Rautenberg (Vizepräsident des Amtsgerichts Neukölln)