Haftung des Jobcenters Dresden

Das Jobcenter Dresden untersteht laut Organigram der Bundesagentur für Arbeit und deren Regionaldirektion Sachsen dieser direkt.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Haftung des Jobcenters bei Fehlern der Mitarbeiter - zum Beispiel bei falscher Beratung? Haftet das Jobcenter als Behörde, als staatliches Unternehmen oder als privatrechtliches Unternehmen?

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  • Datum
    21. August 2015
  • Frist
    22. September 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Jobcenter Dr…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen Details
Von
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Betreff
Haftung des Jobcenters Dresden [#11140]
Datum
21. August 2015 19:03
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Jobcenter Dresden untersteht laut Organigram der Bundesagentur für Arbeit und deren Regionaldirektion Sachsen dieser direkt. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Haftung des Jobcenters bei Fehlern der Mitarbeiter - zum Beispiel bei falscher Beratung? Haftet das Jobcenter als Behörde, als staatliches Unternehmen oder als privatrechtliches Unternehmen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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