Halbjahresberichte Libyen 2010

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Die Halbjahresberichte, die das Auswärtige Amt zu Libyen im Jahr 2010 erstellt hat

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. August 2018
  • Frist
    11. September 2018
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Halbjahresbe…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Halbjahresberichte Libyen 2010 [#32760]
Datum
9. August 2018 19:10
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Halbjahresberichte, die das Auswärtige Amt zu Libyen im Jahr 2010 erstellt hat
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Halbjahresberichte Libyen 2010, Vg.Nr.: 354-2018
Datum
10. August 2018 08:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Zwischennachricht; Vg. 354-2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Zwischennachricht; Vg. 354-2018
Datum
12. September 2018 12:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Beantwortung Ihrer Anfrage verzögert sich noch etwas, da die zeitintensive Prüfung der Unterlagen zu möglichen Ausschlussgründen nach dem IFG (§§ 3-6) noch andauert. Ich bedauere dies, hoffe aber auf Ihr Verständnis. Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass der zur Beantwortung Ihrer Anfrage entstehende Verwaltungsaufwand die Grenze einer einfachen Auskunft überschreiten wird. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten und zur Übernahme der Gebühren (voraussichtlich im oberen zweistelligen Bereich) bereit sind. Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich um Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung. Ihr Recht, die spätere Kostenfestsetzung mittels Rechtsbehelfen anzufechten, bleibt davon selbstverständlich unberührt. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Politische Halbjahresberichte des Auswärtigen Amts zum Staat Libyen aus dem Jahr 2010 Sehr geehrter Herr Semsrott,…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Politische Halbjahresberichte des Auswärtigen Amts zum Staat Libyen aus dem Jahr 2010
Datum
2. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Sie baten um Übersendung der politischen Halbjahresberichte zum Staat Libyen aus dem Jahr 2010. Ihrem Antrag wird weitgehend entsprochen, soweit nicht Ausschlusstatbestände des IFG entgegenstehen. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Begründung: 1. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, § 3 Nr. 1 a) IFG Innerhalb des IFG gilt der Grundsatz des§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG, welcher einen freien und voraussetzungslosen Informationszugang gewährt. Die§§ 3 - 6 IFG stellen hierzu Ausnahmetatbestände dar, welche dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen -§ 3 IFG insbesondere dem Schutz besonderer öffentlicher Belange. Die vorliegend einschlägige Nr. 1 a) des§ 3 IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 s. 9). Vorliegend geht es mit dem Staat Libyen um einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Im Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in den angeforderten politischen Halbjahresberichten besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen, obgleich die Texte vor 7-8 Jahren gefertigt wurden. Dies ist bei der Prüfung der Ausschlusstatbestände durchaus mit eingeflossen. Durch eine Offenlegung bestünde das Risiko nachteiliger Auswirkungen für die aktuellen internationalen Beziehungen. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung zunächst einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob solche negativen Auswirkungen zu befiirchten sind, ein. Maßgeblich ist allerdings, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08-Juris-Rn. 15). Im Hinblick auf den Staat Libyen gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland bestrebt ist, die bestehende, vertrauensvolle auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung aufrecht zu erhalten. Das Erreichen dieses Ziels wäre durch das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen gefährdet. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen in Libyen. Diese Zusammenarbeit ist fiir die Festigung rechtstaatlicher Strukturen und die Förderung der Achtung der Menschenrechte von großer Wichtigkeit. Sie könnte Schaden nehmen, wenn einige der als interne Analysen der Bundesregierung formulierten Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten. Da die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann, können die Berichte nicht komplett herausg geben werden. Des Weiteren enthalten die Berichte wertende Äußerungen zum Verhältnis des Staates Libyen mit Drittstaaten, die ebenfalls von der Herausgabe ausgeschlossen sind, da negative Auswirkungen auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Drittstaaten zu befürchten sind. Es werden dabei wertende Einschätzungen zum Verhältnis des Staates Libyen zu diesen Ländern getroffen. Eine Veröffentlichung könnte zu einer Beeinträchtigung des vertrauensvollen Verhältnisses zu diesen Drittstaaten fuhren. Ein Zugang zu diesen Informationen ist daher gern. § 3 Nr. 1 a IFG ausgeschlossen. Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen auf folgenden Überlegungen: Auf Seite 3 werden Personen namentlich erwähnt, deren Daten gern. der§§ 5, 7 IFG gesetzlich geschützt sind. Die geschwärzten Passagen enthalten wertende Aussagen zur politischen Lage und einzelnen Akteuren in Libyen. Auf Seite 4 wird das damalige Staatsoberhaupt charakterisiert. Auf Seite 5 fallt eine wertende Aussage über die Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in Libyen, deren Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Libyen haben könnte. Auf Seite 6 wird über das das bilaterale Verhältnis in u.a. Wirtschaftsangelegenheiten zwischen den USA wie auch des Vereinigten Königreichs und dem Staat Libyen spekuliert, was auf Seite 7 gleichermaßen für Frankreich und Italien zutrifft. Auf Seite 8 und 9 wiederholt sich dies im Bezug auf die Schweiz und die Europäische Union. Politischer Halbjahresbericht Libyen (Stand: 1. Oktober 2010) Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen auf folgenden Überlegungen: Hier wird auf Seite 2 eine wertende Aussage zum Agieren der politischen Elite des Staates Libyen getroffen. Auf Seite 4 werden Personen namentlich erwähnt, deren Daten gem. der §§ 5, 7 IFG gesetzlich geschützt sind. Ebenfalls auf Seite 4 fällt eine wertende Aussage über die Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in Libyen, deren Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Libyen haben könnte. Auf Seite 6 erfolgt eine wertende Aussage zu der bilateralen Beziehung zwischen den USA und dem Staat Libyen. Gleiches gilt für Seite 7 in Bezug auf das Vereinigte Königreich und fiir Seite 8 mit Bezug auf Italien und die Schweiz. Auf Seite 9 wurde eine wertende Äußerung geschwärzt, da deren Veröffentlichung die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Libyen zu beeinträchtigen geeignet wäre. 2. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Einer Bekanntgabe der geschwärzten Textteile steht auch§ 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 3 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innem zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen - Verschlusssachenanweisung (VSA) entgegen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht hiernach nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG stellt hierbei einen weiteren Ausnahmetatbestand dar, welcher allerdings an außerhalb des IFG normierte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie an Berufsgeheimnisse und besondere Amtsgeheimnisse anknüpft. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 46). Vorliegend unterliegen die geschwärzten Informationen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 3 Nr. 4 VSA. Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Die Notwendigkeit dieser Einstufung besteht in Gänze fort. § 3 Nr. 4 VSA ordnet eine Information als "Verschlusssache - Nur fiir den Dienstgebrauch" ein, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Verschlusssachen sind gern. § 2 VSA, welcher auf§ 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz verweist, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Bei den geschwärzten Passagen handelt es sich um Tatsachen bzw. Erkenntnisse i. S. d. § 2 VSA. Die Passagen beinhalten insbesondere wertende Aussagen zur Menschenrechtslage, zur Lage der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie zum Verhalten der Regierung. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich vor allem daraus, dass es im Falle des Bekanntwerdens der Informationen zu einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses der bilateralen Beziehungen zu Libyen kommen kann und damit das angestrebte Ziel, vertrauensvolle auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung zu unterhalten, untergräbt. Die bilateralen Beziehungen müssen auf einem Vertrauenstatbestand aufgebaut werden, sonst können sie nicht zielgerichtet genutzt werden - gerade auch um dadurch Verbesserungen in den genannten Gebieten zu Gunsten der besonders schützenswerten Personen zu erreichen. Das Gesagte gilt ebenfalls fiir die in den Berichten erwähnten Drittstaaten, deren Verhältnis zu Libyen thematisiert wird. Eine Veröffentlichung könnte zu einer Beeinträchtigung des vertrauensvollen Verhältnisses zu diesen Staaten fiihren, was sich wiederum nachteilig auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Staaten auswirken würde. Gleichzeitig muss intern eine wertende, schonungslose und teilweise spekulative Analyse, sozusagen ohne "Schere im Kopf", innerhalb der exekutiven Eigenverantwortung möglich sein, um Handlungsempfehlungen fiir das weitere Vorgehen im bilateralen Dialog festzulegen und ein effektives Arbeiten gemäß dem Aufgabenprofil einer Bundesbehörde wie dem Auswärtigem Amt zu ermöglichen. Eine solche Bewertung und damit die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Auswärtigen Amtes kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn hinsichtlich der Vertraulichkeit dieser Informationen in dem Empfängerkreis der exekutiven Eigenverantwortung keinerlei Zweifel bestehen, mithin deswegen keine diplomatischen Verwerfungen zu befiirchten sind. Aus diesen Gründen ergibt sich auch die materiell-rechtliche Einordnung als Verschlusssache "nur für den Dienstgebrauch" für den politischen Halbjahresbericht 3. Personenbezogenen Daten Dritter, § 5 Abs. 1 IFG Die in den Berichten enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter haben wir- Ihr Einverständnis vorausgesetzt - geschwärzt, um kostenpflichte und zeitaufwändige Drittbeteiligungsverfahren gern. § 8 Abs. 1 IFG zu vermeiden. Sollten Sie dennoch Zugang zu diesen Daten wünschen, würden wir die entsprechenden Drittbeteiligungen noch durchführen. Kostenentscheidung: Gemäß Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) ist dieser Informationszugang kostenpflichtig. Der von Ihnen beantragte Informationszugang überschreitet den Rahmen einer einfachen, gebührenfreien Auskunft. Es mussten zum Schutz öffentlicher Belange Daten ausgesondert werden. Insgesamt hat die Bearbeitung Ihres Antrags im Auswärtigen Amt einen Zeitaufwand von 1 0 Minuten fiir Mitarbeiter des mittleren Dienstes und 180 Minuten für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 Euro fiir Mitarbeiter des mittleren Dienstes und 45,00 Euro fiir Mitarbeiter des gehobenen Dienstes wären daher Gebühren in Höhe von 140,00 Euro angefallen. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGeb V auf der Basis der in der Begründung zur IFGGeb V enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Die Gebührenerhebung erfolgt auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und wird ins Verhältnis zu bereits getroffenen Gebührenentscheidungen gesetzt. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner geprüft, inwiefern die jeweiligen Amtshandlungen vergleichbar sind. Unter Berücksichtigung dieses Verwaltungsaufwands und sämtlicher weiterer gesetzlicher Kriterien für die Gebührenbemessung wurde hier eine Gebühr von 75,00 Euro (IFGGebV, Teil A, Ziffer 2.2.) festgesetzt. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 75,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse. [Daten] Mit freundlichen Grüßen

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