Halteverbot in der Müllergasse, Poll

Unterlagen oder Informationen auf Grund dessen vor der Hausnummer 48 in der Müllergasse, Köln-Poll ein zeitweises, absolutes Halteverbot eingerichtet wurde.

Dieses zweitweise Halteverbot besteht bereits seit dem 05.02.2018 (in Worten: zweitausendachtzehn). Besteht immer noch Grund für dieses Halteverbot oder wurde das Schild einfach vergessen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Matthias Müller
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Matthias Müller
Betreff
Halteverbot in der Müllergasse, Poll [#80894]
Datum
2. April 2019 22:08
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen oder Informationen auf Grund dessen vor der Hausnummer 48 in der Müllergasse, Köln-Poll ein zeitweises, absolutes Halteverbot eingerichtet wurde. Dieses zweitweise Halteverbot besteht bereits seit dem 05.02.2018 (in Worten: zweitausendachtzehn). Besteht immer noch Grund für dieses Halteverbot oder wurde das Schild einfach vergessen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Müller

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre E-Mail, die an mich zur Bearbeitung weitergeleitet wurde. Nach de…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Halteverbot in der Müllergasse, Poll [#80894]
Datum
4. April 2019 12:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre E-Mail, die an mich zur Bearbeitung weitergeleitet wurde. Nach den mir vorliegenden Informationen waren diese Verkehrszeichen in Zusammenhang mit einem Gebäudeneubau in der Müllergasse angeordnet worden. Diese Baumaßnahme ist zwischenzeitlich abgeschlossen und die Beschilderung wurde scheinbar durch die Bauleitung vergessen. Ich habe mich mit der Verkehrssicherungsfirma in Verbindung gesetzt und diese um schnellstmöglichen Abbau gebeten. Daher gehe ich davon aus, dass die Schilder nun zeitnah entfernt werden. Ich hoffe, Ihnen mir dieser Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen