Sehr geehrte Frau Hoch,
die Verkehrsdirektion 51 hat ihre Anfrage hinsichtlich der Beschilderung in der Horner Landstraße 308-312 an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde am PK 42 weitergeleitet.
Ich habe ihr Anliegen anhand der Aktenlage und der Begebenheiten draußen vor Ort überprüft.
Die eingeschränkten Haltverbote mit den zeitlichen Beschränkungen wurden im Januar 1986 zuletzt durch meine Amtsvorgänger angeordnet. Zu dieser Zeit bestanden vor Ort, wie sie auch teilweise richtiger Weise beschrieben haben, noch ein Möbelgeschäft, ein Bäcker, eine Zoohandlung und eine Druckerei.
Nun ist aber nicht so, dass alle diese Geschäftsräume jetzt leer stehen. Es haben sich nur die Nutzer geändert.
In der Hausnummer 302 ist nun eine Kindertagesstätte, welche über den Tag verteilt eine Hol- und Bring Verkehr haben.
In Hausnummer 308 befindet sich ein Gebäudereinigungsdienst, welcher auch beliefert wird und auch aus diesen Räumlichkeiten heraus Waren in die Firmenfahrzeuge verladen werden und zu guter Letzt befindet sich in Hausnummer 310 eine Reinigung, welche ebenfalls Kunden- und Lieferverkehre mit sich bringt.
Kurz um, es hat sich eigentlich nicht viel vor Ort verändert, was eine Aufhebung der damaligen Anordnung meiner Amtsvorgänger begründen würde.
Das Vorhandensein der Kindertagesstätte bestärkt mich sogar darin, diese Beschränkungen weiter aufrecht zu halten, um den verkehrsunsicheren Kleinkindern eine sicheren Ort zum Ein-/Aussteigen zu erhalten.
Aufgrund ihrer Anfrage werde ich jedoch die Zeiten der Beschränkungen anpassen und den Samstag wegfallen lassen, da die Reinigung, die Kindertagesstätte an Samstagen geschlossen haben und ich auch davon ausgehe, dass keine Anlieferungen/Abholungen bei der Gebäudereinigung stattfinden werden.
Ich hoffe ich konnte ihnen ausreichend Auskunft zu den Hintergründen der Beschilderung in der Horner Landstraße 308-312.
Sollten sie hierzu noch weitere Fragen haben, so dürfen sie sich gerne direkt an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen