Hambacher Forst: Kosten für den Einsatz der Polizei Nordrhein-Westfalen

Im Hambacher Forst wurden durch die Polizei Nordrhein-Westfalen nachweislich Barrikaden auf Wegen beseitigt. Dies gab sie auf Twitter mehrmals bekannt (z.B. 30.09.2018 und 23.09.2018). Am 24.09.2018 gab die Polizei weiterhin bekannt, dass RWE für die Wege eine Verkehrssicherungspflicht hat und die Polizei Aachen die Arbeiten der RWE Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen wird.

§ 52 PolG NRW – Ersatzvornahme

"(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet Anwendung.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt."

Die Polizei NRW hat damit bereits bestätigt, dass die Räumung der Wege eine vertretbare Handlung ist. Dementsprechend bestand die Notwendigkeit durch RWE, die Wege selbst zu räumen. Die Ersatzvornahme kommt daher aus meiner Sicht zum Tragen.

Die Ersatzvornahme sagt aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen die entstandenden Kosten RWE in Rechnung stellen kann. Da Ministerien und Behörden im finanziellen Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger handeln müssen, ist davon auszugehen, dass das Land NRW die entstandenden Kosten RWE in Rechnung gestellt hat.

Bitte senden Sie mir daher eine Übersicht zu, welche Kosten wann und in welcher Höhe RWE bezüglich des Einsatzes im Hambacher Forst im Jahr 2018 in Rechnung gestellt wurden oder welche Kosten in einer Abschlussrechnung oder ähnliches noch in Rechnung gestellt werden.

Sollten zu den oben genannten und weiteren Vorfällen keine Kosten in Rechnung gestellt worden sein, bitte ich um eine Begründung dafür, wieso dies nicht geschehen ist.

Ferner bitte ich Sie, mir eine Eingangsbestätigung meiner Anfrage zukommen zu lassen. Da die Fragen im öffentlichen Interesse sind, bitte ich um eine zeitnahe Beantwortung meiner Anfrage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Oktober 2018
  • Frist
    3. November 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hambacher Forst: Kosten für den Einsatz der Polizei Nordrhein-Westfalen [#33859]
Datum
2. Oktober 2018 11:47
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Hambacher Forst wurden durch die Polizei Nordrhein-Westfalen nachweislich Barrikaden auf Wegen beseitigt. Dies gab sie auf Twitter mehrmals bekannt (z.B. 30.09.2018 und 23.09.2018). Am 24.09.2018 gab die Polizei weiterhin bekannt, dass RWE für die Wege eine Verkehrssicherungspflicht hat und die Polizei Aachen die Arbeiten der RWE Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen wird. § 52 PolG NRW – Ersatzvornahme "(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet Anwendung. (2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt." Die Polizei NRW hat damit bereits bestätigt, dass die Räumung der Wege eine vertretbare Handlung ist. Dementsprechend bestand die Notwendigkeit durch RWE, die Wege selbst zu räumen. Die Ersatzvornahme kommt daher aus meiner Sicht zum Tragen. Die Ersatzvornahme sagt aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen die entstandenden Kosten RWE in Rechnung stellen kann. Da Ministerien und Behörden im finanziellen Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger handeln müssen, ist davon auszugehen, dass das Land NRW die entstandenden Kosten RWE in Rechnung gestellt hat. Bitte senden Sie mir daher eine Übersicht zu, welche Kosten wann und in welcher Höhe RWE bezüglich des Einsatzes im Hambacher Forst im Jahr 2018 in Rechnung gestellt wurden oder welche Kosten in einer Abschlussrechnung oder ähnliches noch in Rechnung gestellt werden. Sollten zu den oben genannten und weiteren Vorfällen keine Kosten in Rechnung gestellt worden sein, bitte ich um eine Begründung dafür, wieso dies nicht geschehen ist. Ferner bitte ich Sie, mir eine Eingangsbestätigung meiner Anfrage zukommen zu lassen. Da die Fragen im öffentlichen Interesse sind, bitte ich um eine zeitnahe Beantwortung meiner Anfrage.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 02.10.2018 - Antragsteller/in Antragsteller/in - 402-30.01 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 02.10.2018 - Antragsteller/in Antragsteller/in - 402-30.01
Datum
18. Oktober 2018 15:45
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag nach § 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist beim Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Da uns die von Ihnen erfragten Informationen nicht vorliegen, kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Das Verfahren sieht in § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW die Schriftform für die Ablehnung eines Antrags vor. Aus diesem Grund bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Zustellungsurkunde übersenden kann. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag vom 02.10.2018 - Antragsteller/in Antragsteller/in - 402-30.01 [#33859] Sehr geehrte Damen und Herr…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 02.10.2018 - Antragsteller/in Antragsteller/in - 402-30.01 [#33859]
Datum
18. Oktober 2018 18:47
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da Sie anscheinend als Innenministerium Nordrhein-Westfalen nicht für die Polizei Nordrhein-Westfalen zuständig sind, bitte ich Sie, meine Anfrage an die richtige Stelle weiterzuleiten und mir mitzuteilen, welche Stelle meine Frage und alle zukünftigen Fragen zur Polizei Nordrhein-Westfalen beantworten kann. Bisher ging ich leider davon aus, dass der richtige Ansprechpartner für Belange der Polizei das Innenministerium ist. Meine Adresse sende ich Ihnen anbei. Den Ablehnungsbescheid und alle weiteren Hinweise bitte ich, weiterhin über den bisherigen Weg zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33859 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Hambacher Forst: Kosten für den Einsatz der Polizei Nordrhein-Westfalen“ [#33859] [#33859]
Datum
26. Oktober 2018 15:50
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33859 Wie ich heute Morgen auf telefonische Anfrage von der mit meiner Anfrage betrauten Mitarbeiterin erfuhr, ist der Ablehnungsbescheid bereits erstellt und wird mir nächste Woche zugestellt. Da ich mit der Ablehnung nicht einverstanden bin, erbitte ich um Ihre Hilfe bei der Vermittlung. Ich bin der Meinung, die Anfrage wird zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich darum bat, mir zumindest mitzuteilen, weshalb RWE keine Kosten in Rechnung gestellt wurden. Dementsprechend behandelt meine Anfrage sowohl den positiven Fall (RWE wurden die Kosten in Rechnung gestellt), als auch den negativen Fall (RWE wurden die Kosten nicht in Rechnung gestellt). Der Hambacher Forst steht im öffentlichen Fokus. Daher ist eine schnellstmögliche Transparenzschaffung durch das Innenministerium NRW unabkömmlich. Denn hierbei geht es um Steuergelder in Millionenhöhe, die die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen im Negativfall tragen und an anderer Stelle im Haushalt fehlen. Durch die Beantwortung der Anfrage werden keine sicherheitsrelevanten Informationen herausgeben. Auch ist keine polizeiliche Maßnahme in Gefahr, da diese polizeilichen Maßnahmen bereits abgeschlossen sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 33859.pdf - 2018-10-18_1-image001.png Anfragenr: 33859 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.10.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Hambacher Forst: Kosten für den Einsatz der Polizei Nordrhein-Westfalen“ [#33859] [#33859]
Datum
29. Oktober 2018 14:23
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.10.2018 wird hiermit bestätigt.
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationsablehnung nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Informationsablehnung nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
29. Oktober 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.10.2018 an das Innenministerium NRW Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.10.2018 an das Innenministerium NRW
Datum
12. November 2018 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.10.2018 an das Innenministerium NRW Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-9359/18 ________________________________ Sehr geehrtAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 26.10.2018. Darin bitten Sie um Vermittlung bei Ihrem o.g. Informationszugangsantrag, in welchem Sie um Zusendung einer Übersicht der RWE durch das Land in Rechnung gestellten Kosten bezüglich des Einsatzes im Hambacher Forst im Jahr 2018 gebeten hatten. Mit Schreiben vom 18.10.2018 hat Ihnen das Innenministerium mitgeteilt, dass die von Ihnen erbetenen Informationen dort nicht vorhanden seien. In Ihrer Antwort hatten Sie darauf hin um Weiterleitung an die zuständige Stelle (dies wird meines Erachtens das Polizeipräsidium Aachen sein) gebeten. Tatsächlich kann eine öffentliche Stelle nur Informationen zur Verfügung stellen, die bei ihr auch vorhanden sind. Insofern wäre eine Vermittlung durch mich nicht zielführend. Sollte der Ablehnungsbescheid, von welchem Sie in dem Schreiben an mich berichtet haben, anders lauten als die Antwort vom 18.10.2018, bitte ich um Zusendung. Dann käme ggf. doch eine Vermittlung in Betracht. Anderenfalls empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Antrag unmittelbar an das Polizeipräsidium Aachen als zuständige Stelle zu wenden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner kurzen Erläuterung weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen