Hamburg Jugendamt Art.33 Abs.4, Art.6 Abs.1, Art.6 Abs.2 Satz 2 GG Personal mit Treuverhältnis Fürsorgepflicht Erhalt Statistik

ASD-Stellen üben hoheitliche Befugnisse aus.
ASD-Stellen haben

1. durch § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) hoheitliche Eingriffsbefugnisse in Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 3 GG,
2. die hoheitliche Führung des Hilfeplan-Verfahrens durchzuführen.
3. die hoheitliche Befugnis zur Entscheidung in der Rechtssache nach § 42
Abs. 4 SGB VIII wie eine Inobhutnahme beendet wird.
4. die hoheitliche Pflicht, in Elterntrennung Gerichtsverfahren mitzuwirken

Entsprechend Art. 33 Abs. 4 GG müssen diese Stellen mit Beamten besetzt sein.

Entsprechend Art. 6 Abs. 1 GG haben Familien und Eheleute das Recht darauf,
dass das Staatsorganisationsrecht eingehalten wird,
denn "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung".

Entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG wacht die "staatliche Gemeinschaft"
über die Betätigung der Eltern, also keine Privaten oder
privat-rechtlich organisierten freien Träger.

Aus diesem Grund befrage ich Sie bezogen auf die Jahre ab 2012 und bezogen auf die einzelnen ASD-Dienststellen:

a. Wieviele ASD-Stellen incl. Leitungspositionen gab es ab Januar 2012 bis heute?
b. Wieviele der ASD-Stellen übten hoheitliche Befugnisse entsprechend oben aufgeführter Numerierung aus?
c. Wie viele der ASD-Stellen incl. Leitungspostitionen waren mit Beamten, wie viele waren mit Tarifangestellten besetzt und übten hoheitliche Befugnisse entsprechend oben aufgeführter Numerierung aus, und wie viele ASD-Stellen waren an private Unbeliehene ausgelagert und übten hoheitliche Befugnisse entsprechend oben aufgeführter Numerierung aus?

Bitte geben Sie die Angaben in tabellarischer Form an:
Jahr; Stellen gesamt; Beamte mit hoheitlichen Befugnissen; Tarifangestellte mit hoheitlichen Befugnissen; Beamte ohne hoheitliche Befugnisse; Tarifangestellte ohne hoheitliche Befugnisse; privat Unbeliehene Organisation-tätige Personal mit hoheitliche Befugnisse

Bitte geben Sie mit Datum und Dauer an, zu welcher der Stellen Überlastungsanzeigen vorhanden waren bzw. sind.
Bitte geben Sie mit Datum und Dauer an, ob kollektive Überlastungsanzeigen gemeldet waren bzw. sind.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. August 2021
  • Frist
    18. September 2021
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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Betreff
Hamburg Jugendamt Art.33 Abs.4, Art.6 Abs.1, Art.6 Abs.2 Satz 2 GG Personal mit Treuverhältnis Fürsorgepflicht Erhalt Statistik [#226812]
Datum
15. August 2021 22:21
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
ASD-Stellen üben hoheitliche Befugnisse aus. ASD-Stellen haben 1. durch § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) hoheitliche Eingriffsbefugnisse in Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 3 GG, 2. die hoheitliche Führung des Hilfeplan-Verfahrens durchzuführen. 3. die hoheitliche Befugnis zur Entscheidung in der Rechtssache nach § 42 Abs. 4 SGB VIII wie eine Inobhutnahme beendet wird. 4. die hoheitliche Pflicht, in Elterntrennung Gerichtsverfahren mitzuwirken Entsprechend Art. 33 Abs. 4 GG müssen diese Stellen mit Beamten besetzt sein. Entsprechend Art. 6 Abs. 1 GG haben Familien und Eheleute das Recht darauf, dass das Staatsorganisationsrecht eingehalten wird, denn "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". Entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG wacht die "staatliche Gemeinschaft" über die Betätigung der Eltern, also keine Privaten oder privat-rechtlich organisierten freien Träger. Aus diesem Grund befrage ich Sie bezogen auf die Jahre ab 2012 und bezogen auf die einzelnen ASD-Dienststellen: a. Wieviele ASD-Stellen incl. Leitungspositionen gab es ab Januar 2012 bis heute? b. Wieviele der ASD-Stellen übten hoheitliche Befugnisse entsprechend oben aufgeführter Numerierung aus? c. Wie viele der ASD-Stellen incl. Leitungspostitionen waren mit Beamten, wie viele waren mit Tarifangestellten besetzt und übten hoheitliche Befugnisse entsprechend oben aufgeführter Numerierung aus, und wie viele ASD-Stellen waren an private Unbeliehene ausgelagert und übten hoheitliche Befugnisse entsprechend oben aufgeführter Numerierung aus? Bitte geben Sie die Angaben in tabellarischer Form an: Jahr; Stellen gesamt; Beamte mit hoheitlichen Befugnissen; Tarifangestellte mit hoheitlichen Befugnissen; Beamte ohne hoheitliche Befugnisse; Tarifangestellte ohne hoheitliche Befugnisse; privat Unbeliehene Organisation-tätige Personal mit hoheitliche Befugnisse Bitte geben Sie mit Datum und Dauer an, zu welcher der Stellen Überlastungsanzeigen vorhanden waren bzw. sind. Bitte geben Sie mit Datum und Dauer an, ob kollektive Überlastungsanzeigen gemeldet waren bzw. sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226812 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226812/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr Antragsteller/in die von Ihnen erfragten Daten werden in der Sozialbehörde nicht statistisch erfasst. Gem. §…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
WG: [EXTERN]- Hamburg Jugendamt Art.33 Abs.4, Art.6 Abs.1, Art.6 Abs.2 Satz 2 GG Personal mit Treuverhältnis Fürsorgepflicht Erhalt Statistik [#226812]
Datum
17. September 2021 13:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in die von Ihnen erfragten Daten werden in der Sozialbehörde nicht statistisch erfasst. Gem. § 11 (2) HmbTG teilen wir Ihnen als nicht auskunftspflichtige Stelle mit, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an die sieben Bezirksämter der Stadt Hamburg wenden können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], kennen Sie den Namen in den jeweiligen 7 Bezirke die willig sind, diese Information rauszugeb…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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Betreff
AW: WG: [EXTERN]- Hamburg Jugendamt Art.33 Abs.4, Art.6 Abs.1, Art.6 Abs.2 Satz 2 GG Personal mit Treuverhältnis Fürsorgepflicht Erhalt Statistik [#226812]
Datum
20. September 2021 01:16
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
20210919_organigramm-sozialbehoerde-gesamt.pdf
154,8 KB
Sehr [geschwärzt], kennen Sie den Namen in den jeweiligen 7 Bezirke die willig sind, diese Information rauszugeben? Ich frage da, wenn ich richtig verstanden habe (bin weder Juristin noch Beamten, vielleicht habe ich was falsche verstanden, bin für Korrektur offen!), 1. ist Hamburg im ganzen eine Kommune, nicht mehrere, 2. ist Jugendamt Verwaltung Kommune-Ebene gesetzliche Pflicht, da der Kommunale Öffentliche Träger Stadt Hamburg und ist, nicht die 7 Bezirke, 3. arbeiten alle Jugendämter Verwaltung Personal in Hamburg, seien die Tarifangestellte oder Beamten, FÜR Stadt Hamburg, auch wenn die BEI einem Bezirk beschäftigt sind, 4. ist das Frei und Hansesdat Hamburg Kommune Jugendamt bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration verwaltet, wie im beigefügten Organigramm, 5. ist es unmöglich einen Bezirk zu klagen, wenn es rund um Bezirk 'Jugendamt' ist, da 'Jugendamt' eine Kommunale-Ebene Sache ist und Hamburg ist die Kommune, und wenn trotzdem probiert, wird die Klage beim Richter auf Amtsweg in eine Klage gegen ganz Hamburg zwangsumgeändert werden, da das Konzept Bezirk als öffentlicher Träger in der Hamburg Jugendhilfe gesetzlich nicht durchsetzbar ist 6. ist [geschwärzt] (Tel. ) 040 428 [geschwärzt] für die Gestaltung der Jugendhilfe in Hamburg zuständig 7. arbeitete [geschwärzt] nicht für den 7 Bezirke sondern für Stadt Hamburg 8. arbeitet [geschwärzt] für die Stadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration 9. wenn einen Elternteil in Trennungsverfahren ein Kind von einem Hamburg Bezirk nach einen anderen unmeldet, sind trotzdem den gleichen Jugendamt öffentliche Verwaltung Personal und auch den gleichen privaten Freiträger für die Falle weiter beschäftig, da kein kommunale wechseln statt gefunden ist, 10. bleibt Stadt/Land Hamburg - da die Kommune, nach Gesetze, immer dafür verantwortlich ist, dafür zu sprgen, dass hoheitlich Aufgaben, auch wenn es um Familien geht, nur bei Beamten oder Beliehenen tätig sind, 11. stehen Familien unter besonderem Schutz, und deswegen müss mindestens den gleichen Schutz als Kühe und Autos (Hamburg Kuh Anmeldung und Falschparkenknöllchen - dürfen wegen Art. 33. Abs 4. DE GG Beamtenfunktionsvorbehalt um Schutz Bevölkerung gegen Korruption/Interessenkonflikte /Willkur nur bei Beamten oder Beliehene gemacht) an Familien bei Stadt Hamburg gewährleistet welche Verantwortung nicht an den 7 Bezirke delegiert werden darf 12. hat Herr Bürgermeister Dr. Tschentscher bestätigt, dass die Mehrheit der Hamburg Jugendämter nicht Beamten sind (obwohl solche ein Missstand gegen Art. 33 Abs. 4 ist, zeigt dass sie staatliche Ordnung rund um Familien in Hamburg offenkundig versagt), und damit, irgendwie hat er Zugriff auf die dafür notwendige Statistik rund um Beamten/Nicht Beamten tätig... und er ist Top der Hamburg Stadt Verwaltung micht Bezirksleiter 13. eine Fraktion schriftliche Anfrage übers Thema würde auf Landesebene eingereicht, nicht auf Bezirksebene... da Kommunale-Ebene Sache 14. bis Datum sind solche Fraktion schriftliche Anfragen (z.B. aus Linke Partei oder AFD Partei), sei es Export Hamburg Kindern ins anderen Bundesländern oder die über 1000 Stationäre Einrichtungen wo Hamburg Kindern in den letzen einigen Jahren für circa 53.000 EUR/Jahr/Kind getrennt von deren Familien isoliert wurden, wurden auf Kommunale- und nicht Bezirk-Ebene eingereicht und beantwortet 14. ich kenne keine Klage ursprünglich gegen Stadt Hamburg rund ums Thema Jugendamt welche in eine Klage gegen eine oder mehrere Bezirke umgeändert geworden war, sei es beim Richtern auf Amtsweg oder bei Stadt Hamburg als Beklagten 15. ich habe schriftliche Beweis beim 7 Hamburg Richtern aus Mai 2021, welche bestätigt, dass die einverstanden sind dass der richtige Ansprechspartner/Gegenüber wenn es um Thema Jugendamt in Hamburg geht, Hamburg Stadt und nicht ein Bezirk ist, auch wenn die beteiligte Person auf Papier mit der Name des Bezirks im Briefkopf schrieb, 16. Bundesverfassungsgericht verlangt eine Stellungnahme rund um Verstöße gegen Art. 33 Abs. 4 DE GG von Stadt Hamburg und nicht Bezirk-Ebene Verwaltung, obwohl die Straftaten und Menschenrecht Verstöße bei jemand der im Bezirk arbeitet begangen war. Mit welcher gesetzliche Begründung kann ich oder eine Fraktion trotz Punkten 1-16 einen Richter (für mich als Einzelperson würde dieses Hamburg Verwaltungsgericht sein, für eine Fraktion, das Hamburgische Verfassungsgericht) dass die 7 Bezirke und nicht Stadt Hamburg Ansprechsparter/Gegenüber für solche Fragen ist? Freundliche Grüße [geschwärzt] Anhänge: - 20210919_organigramm-sozialbehoerde-gesamt.pdf Anfragenr: 226812 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
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Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. September 2021 09:54
Status
Warte auf Antwort

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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr Antragsteller/in die sieben Hamburger Bezirke lauten: Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg Nord, Wandsb…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
AW: WG: [EXTERN]- Hamburg Jugendamt Art.33 Abs.4, Art.6 Abs.1, Art.6 Abs.2 Satz 2 GG Personal mit Treuverhältnis Fürsorgepflicht Erhalt Statistik [#226812]
Datum
27. September 2021 10:04
Status
Sehr Antragsteller/in die sieben Hamburger Bezirke lauten: Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg. Die Sozialbehörde übt die Fach- und Rechtsaufsicht aus. Die Dienstaufsicht obliegt den jeweiligen Vorgesetzten in den bezirklichen Jugendämtern. Ebenso wird das Personal direkt durch die Bezirksämter eingestellt und verwaltet. Daher werden die von Ihnen angeforderten Daten in der Sozialbehörde nicht statistisch erfasst und können Ihnen daher nicht gem. HmbTG zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> die Beamten und Tarifmitarbeitern sind bei Stadt Hamburg bezahlt und arbeiten für S…
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AW: WG: [EXTERN]- Hamburg Jugendamt Art.33 Abs.4, Art.6 Abs.1, Art.6 Abs.2 Satz 2 GG Personal mit Treuverhältnis Fürsorgepflicht Erhalt Statistik [#226812]
Datum
7. November 2021 13:13
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
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Sehr << Anrede >> die Beamten und Tarifmitarbeitern sind bei Stadt Hamburg bezahlt und arbeiten für Stadt Hamburg, nicht die Bezirke. Ganz Stadt Hamburg ist nur eine Kommune. Stadt Hamburg nur eine öffentliche Träger der Jugendhilfe. Bezirke sind beim Verwatungsgericht nicht einklagbar, da keine eigenständige EInheiten, alle Versuche werden ins Klage gegen Stadt Hamburg, die Kommune, vom Amtsweg umgeschrieben. Die Bundesregierung besteht sich darauf, dass Stadt Hamburg als öffentliche Träger der Jugendhilfe, ist verantwortlich zu sichern, dass Art. 33 Abs. 4 GG, Funktionsvorbehelt, in der Kommune nicht verstoßen wird. Stadt Hamburg muss aktive bemühen, Statistik darüber ohne weitere Verzögerung zu holen wenn bis Datum versäumt. Hamburg Gestaltung der Jugendhilfe ist: BEHÖRDE FÜR ARBEIT, SOZIALES, FAMILIE UND INTEGRATION (BASFI) AMT FÜR FAMILIE Abteilung Gestaltung der Jugendhilfe Behördensitz: Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg Postfach 76 01 06, 22051 Hamburg Telefon: 040-428 63-0 Hauptsitz des Amtes und der Abteilung: Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg Ist Hamburg Stadt-Ebene Sache. Von hoch Interesse unter Jugendamt Hamburg Amtsanmassung Geschädigten sind die Statistik ab 2014 bis Datum. Es ist auch wichtig für interne Qualitätssteuerung in SGB VIII Bereiche wichtig diese Statistik zu holen, da wenn sogar Art. 44 Abs. 3 GG nicht erfüllt bei Hamburg Jugednamt, ist Hamburg Jugendamt nicht in der Lage Pflicht Aufgaben wie SGB VIII § 50 zu erledigen, da die keinen Beamten genug dafür haben, und die staatliche Ordnung ist in Hamburg für Familien ausser Kraft gesetzt. Transparenz ist erste Schritt gegen Hamburg Jugendamt Örgansierte Kriminalität wie, z.B.: die 5,5 Jahrelang Sozialleisting Betrug bei Fr. Chistiane Ladewig in Hamburg Jugendamt die sich sogar lüstig über ihren Opfer gemacht hat. Zwei Hamburg Kindern ging wegen ihr verschwunden. Die Kinder waren bei ihr als Objekten behandelt um an einen privaten Schleswig-Hostein Sozialleistung Betrug Organisation exportiert. Es verläuft im Art. 33 Abs. 4 GG extrem verstößenden Hamburg Jugendamt besonders seit 2014 weiter so gegen Kindern, Jugendlichen und Familienmitgliedern. Hoheitliche Aufgaben von Planing bis Aufsicht werden weiter bis heute noch an nicht Beamten übertragen mit Katastrophal Ergebnisse. Dazu Revolving Door zwischen privaten SGB VIII Auftrag Nehmern und hoheitliche Tätige Tarifmitarbeitern im SGB VIII Bereich wegen zu wenig Beamten. Die staatliche Ordnung im Bereich SGB VIII ist in Hamburg vorsätzlich und extrem ausser Kraft gesetzt. Es ist Örganiserte Kriminalität. In Hamburg kann man noch heute ein Kind vorgeplannt stehlen und jahrelang für Sozialleistuung Betrug ausbeuteln, ohne überhaupt irgendwelche berufliche oder finanzielle Strafe zu bekommen. Fr. Ladewig so weit die ich weiß, ist sogar noch in eine Position in denen sie ähnlichen Straftaten in Rechtsfreiraum begehen kann. Wenn es in der öffentliche Träger der Jugendhilfe nicht genug Beamten um solche Interessenkonflikten zu vorbeugen und wenn passiert, schnell darauf Aufmerksam zu werden und aktive schnell aufzuheben und die Familie unterstützen den Schaden zu überwinden, billigt vorsätzlich Stadt Hamburg Örganiserte Kriminalität. Bitte die Statistik für Stadt Hamburg SGB VIII Bereich ohne weitere Verzögerung holen und veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 226812 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226812/