Handelspartner zum Microsoft-Volumenlizenzvertrag

- Den Vertrag, den die Stadt Dortmund mit dem Handelspartner zum Microsoft-Volumenlizenzvertrag (BMI) geschlossen hat

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. April 2017
  • Frist
    16. Mai 2017
  • Kosten dieser Information:
    75,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Handelspartner zum Microsoft-Volumenlizenzvertrag [#21055]
Datum
13. April 2017 11:20
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Den Vertrag, den die Stadt Dortmund mit dem Handelspartner zum Microsoft-Volumenlizenzvertrag (BMI) geschlossen hat
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Anfrage vom 13.04.2017 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätig…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.04.2017
Datum
13. April 2017 12:17
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail vom 13.04.2017. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Dortmund
fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Syste…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055
Datum
20. April 2017 13:46
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihren og. Antrag vom 13.04.2017, der mir zuständigkeitshalber weitergeleitet worden ist. Sie bitten um Überlassung des Vertrages, den die Stadt Dortmund mit dem Handelspartner zum Microsoft-Volumenlizenzvertrag (BMI) geschlossen hat. Weiterhin bitten Sie vorab um Mitteilung für den Fall, dass die Auskunft gebührenpflichtig ist. Für diese Auskünfte wird eine Verwaltungsgebühr gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) erhoben. Die Gebühr gemäß § 11 Absatz 1 IFG NRW in Verbindung mit der Geschäftsanweisung der Stadt Dortmund über Gebührenpauschalen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) beträgt 75,00 EUR. Weiterhin würde für die Überlassung der gewünschten Unterlagen eine Vorschusszahlung gemäß § 11 Absatz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) zu leisten sein. Der Vorschuss würde sich auf 50% der Gebühr, also 37,50 EUR belaufen. Die Unterlagen würden Ihnen nach Eingang des Vorschusses auf dem Konto der Stadt Dortmund Ihrem Wunsch entsprechend per E-Mail übersandt. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten. Ich weise daraufhin, dass die Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 2 IFG NRW durch Ihre Bitte, im Vorfeld über die zu erhebenden Gebühren informiert zu werden, durch diese Mitteilung neu beginnt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055] Sehr geehrt<< Anrede >> viele…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055]
Datum
20. April 2017 14:03
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte teilen Sie mir mit, wie sich die Gebühr von 75 Euro errechnet. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass ein Vorschuss bei Gebühren zu IFG-Anfragen regelmäßig nicht vorgesehen sind (vgl. 1. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit Nr. 2.2.8; 2. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit Nr. 4.7.3) Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 21055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Dortmund
Antwort: AW: fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055] Stadt Dortmund Der Oberbürgermei…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Antwort: AW: fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055]
Datum
20. April 2017 14:59
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Sehr geehrter Herr Semsrott, die Gebühr von 75 € ergibt sich aus der folgenden Gebührenpauschale: (01) Gebührenpauschalen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Amtliche Mitteilungen der Stadt Dortmund Nr. 01/2003 vom 15. August 2003 01/DS 11.02.2003 F 24 999 Fax 25 999 1. Für das seit dem 01.01.2002 in Kraft befindliche IFG NRW sind nach den entsprechenden Tarifstellen der eigens hierzu erlassenen Gebührenordnung Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz zu berechnen. Auf Gebühren und Auslagen darf nur aufgrund der im IFG NRW und der VerwGebO IFG NRW genannten Ausnahmen verzichtet werden, zumal auch die verordnete Mindestgebührenhöhe (10 €) oberhalb der haushaltsrechtlichen Verzichtsschwelle liegt. 2. Gebührenschuldner sind nach § 4 Abs. 1 IFG NRW natürliche, also Privatpersonen. Die Gebühren werden daher in Unterstützung des auf ein Mehr an Transparenz und Bürgerbeteiligung (und nicht auf einen zusätzlichen Nutzen) gerichteten Intention des Gesetzes nach Maßgabe von § 11 IFG NRW i.V.m. der VerwGebO IFG NRW und der vom Gebührentarif vorgegebenen Bandbreite - im Interesse der finanziellen Gleichbehandlung aller gestellten Anträge - stadt- und verwaltungseinheitlich in drei Gebührengruppen festgesetzt: 2.1. Gebührenfreie Auskunft 2.1.1. bei Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang, 2.1.2. mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte, 2.1.3. die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in sogenannten einfachen Fällen; 2.2. Gebührenpflichtige Auskünfte 2.2.1. Gebührengruppe A: 75 € 2.2.1.1. schriftliche, umfassende Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, 2.2.1.2. die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger bei umfangreichem Verwaltungsaufwand, 2.2.2. Gebührengruppe B: 225 € (bei sog. außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand) schriftliche Auskünfte, wenn Daten im Rahmen zu erteilender Auskünfte zum Schutz speziell privater Drittinteressen nach § 10 IFG NRW abgetrennt oder geschwärzt werden müssen; 2.2.3. Gebührengruppe C: 35 € (nur bei Widerspruchsbescheiden) 2.2.3.1. Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung; 2.2.3.2. Zurückweisung eines Widerspruchs nach Gebühren / Kostenentscheidung. 2.2.4. Auslagen Kosten für Auslagen, die für Kopien, Ausdruck usw. im Zuge des Auskunftsverfahrens anfallen, sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen nach Punkt 3 des Gebührentarifs zur o.g. Gebührenordnung vom Fachbereich zu berechnen und zusätzlich zur Pauschalgebühr festzusetzen. Entstehen für gebührenfreie Auskünfte Auslagen unterhalb der Schwelle von 5 €, kann aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf eine Veranlagung verzichtet werden. 2.3. Gebührenverzicht/Ermäßigung Nach § 2 der VerwGebO IFG NRW kann auf Antrag von der Erhebung der Gebühren und Kosten für Auslagen abgesehen bzw. Gebühren und Auslagenersatz aus Billigkeitsgründen bzw. wegen sozialer Härte ermäßigt werden, wenn der/die Antragsteller/in a. persönliche Verhältnisse mit Blick auf die Vermeidung einer sozialen Härte b. bzw. andere für eine Billigkeitsentscheidung sprechende Gründe glaubhaft darlegt, die der Ermessensprüfung und Entscheidung des jeweiligen Fachbereichs obliegt. gez. Dr. Langemeyer Oberbürgermeister Die Vorschusszahlung ergibt sich aus § 11 Absatz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW). § 11 Abs. 2 IFG NRW: Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt. § 16 GebG NRW: Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antwort: AW: fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055] Sehr geehrt<< Anrede &…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antwort: AW: fragdenstaat.de: IFG: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055]
Datum
20. April 2017 15:02
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank. Meine Frage nach den Gebühren bezog sich auf die Errechnung der 75 Euro. Wieso stellt die Bearbeitung einen "erheblichen Bearbeitungsaufwand" dar? In der Sache der Vorkasse werde ich die LDI um Vermittlung bitten. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 21055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage IFG-Anfrage. Die bisherige Korresponden…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Handelspartner zum Microsoft-Volumenlizenzvertrag“ [#21055]
Datum
20. April 2017 15:04
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage IFG-Anfrage. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21055 Die Behörde bearbeitet die Anfrage erst, wenn ich die Hälfte des Gebührenbetrags per Vorkasse entrichte. Ich gehe davon aus, dass dies nur bei begründeten Ausnahmen möglich ist. Ich möchte Sie um Ihre Einschätzung und ggf. Vermittlung bitten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 21055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.04.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Handelspartner zum Microsoft-Volumenlizenzvertrag“ [#21055]
Datum
20. April 2017 15:22
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.04.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 20.04.2017 Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 20.04.2017
Datum
24. April 2017 13:32
Status
Warte auf Antwort
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Weggen, Tel. 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.5.2-1380/17 Betreff: Ihre E-Mail vom 20.04.2017 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de\metanavi_Kontakt\key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de> P Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob Sie diese E-Mail ausdrucken! Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<http://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Arne Semsrotts auf Informationszugang vom 13.4.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Arne Semsrotts auf Informationszugang vom 13.4.2017
Datum
28. April 2017 09:12
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Arne Semsrotts auf Informationszugang vom 13.4.2017 Aktenzeichen: 209.2.5.2-1380/17 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Semsrott hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de hinsichtlich des Microsoftlizenzvertrags gestellt zu haben. In Ihrem Schreiben an Herrn Semsrott verlangen Sie unter Berufung auf § 11 Abs. 2 IFG NRW i.V.m. § 16 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) eine hälftige Vorschusszahlung. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Der Anspruch auf Informationszugang wird durch das IFG NRW voraussetzungslos gewährt. Zielsetzung des IFG NRW ist es, jedem Antragsteller behördliche Vorgänge grundsätzlich ohne Vorliegen konkreter Voraussetzungen zugänglich zu machen. Der Informationszugang darf daher nicht von Bedingungen wie etwa einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. So heißt es in der amtlichen Begründung des Informationsfreiheitsgesetzes: "Der Anspruch auf Informationszugang wird ohne Bedingungen gewährt." (Landtagsdrucksache 13/1311, Begründung Allgemeiner Teil). Zwar wird die Erhebung der Vorauszahlung auf § 16 GebG NRW gestützt, wonach die Vornahme einer Amtshandlung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden kann. Für Amtshandlungen nach dem IFG NRW widerspricht diese Regelung aber der oben genannten Intention des Gesetzgebers. Das der Verwaltung bei der Anwendung des § 16 GebG NRW eingeräumte Ermessen ist deshalb entsprechend einer sich am Willen des Gesetzgebers orientierenden Auslegung grundsätzlich auf Null reduziert, sodass von der eingeräumten Befugnis zur vorherigen Gebührenerhebung im Falle von Amtshandlungen nach dem IFG NRW kein Gebrauch gemacht werden sollte. Die Gewährung eines Antrags unter der Voraussetzung der Verpflichtung zur Gebührenzahlung ist daher unzulässig, vgl. dazu auch die Erläuterungen im 17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2005, S. 173 ff. und die Anwendungshinweise des LDI NRW zum IFG NRW, zu finden auf der Homepage des LDI NRW unter www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de>. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Dortmund
Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Sehr geehrter H…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055
Datum
12. Mai 2017 07:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 13.04.17 und den bisherigen Schriftwechsel. In dieser Angelegenheit haben Sie sich an die Landesdatenschutzbeauftragte gewandt. Der Sachverhalt wurde daraufhin hier erneut geprüft und ich kann Ihnen mitteilen, dass auf die Leistung einer Vorauszahlung auf die Verwaltungsgebühr verzichtet wird. Bitte teilen Sie mir nun mit, ob Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten. In diesem Fall benötige ich für die formelle Zustellung des Gebührenbescheides Ihre tatsächliche Privatadresse. Ich weise schon jetzt darauf hin, dass die Prüfung nach § 8 IFG NRW eine Stellungnahme des betroffenen Unternehmens erfordern wird und aus diesem Grund die Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 2 IFG NRW nicht eingehalten werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055] Sehr geehrt<< Anrede >> meine Privatadresse ist .
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055]
Datum
12. Mai 2017 09:25
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Privatadresse ist . Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 21055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Kommunalverwaltung Dortmund
Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055] Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Sehr g…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Microsoft-Volumenlizenzvertrag #21055 [#21055]
Datum
6. Juni 2017 07:20
Status
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Sehr geehrter Herr Semsrott, anhängend übersende ich Ihnen die angeforderten Informationen. Die Verträge bestehen aus dem jeweiligen Angebot aus dem Vergabeverfahren mit allen Anlagen und der Auftragserteilung. Die Schwärzungen wurden unter Berücksichtigung der §§ 8 und 9 IFG NRW durchgeführt. (See attached file: MS Enterprise Agreement.pdf)(See attached file: MS Select Plus.pdf) Den Gebührenbescheid erhalten Sie in den nächsten Tagen auf dem Postwege. Mit freundlichen Grüßen