Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung.

die gesetzliche Grundlage, auf der Bundestags-Abgeordneten beim Besuch des TTIP-Leseraums

a) keine elektronischen Aufzeichnungen anfertigen dürfen
b) über den Inhalt der in Augenschein genommenen Unterlagen nicht kommunizieren dürfen
c) ihre persönlichen elektronischen Geräte abgeben müssen
d) mit Sanktionen zu rechnen haben und wie diese gestaltet sind.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    25. Februar 2016
  • Frist
    30. März 2016
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Henry Klein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die gesetzliche …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Henry Klein
Betreff
Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
25. Februar 2016 20:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gesetzliche Grundlage, auf der Bundestags-Abgeordneten beim Besuch des TTIP-Leseraums a) keine elektronischen Aufzeichnungen anfertigen dürfen b) über den Inhalt der in Augenschein genommenen Unterlagen nicht kommunizieren dürfen c) ihre persönlichen elektronischen Geräte abgeben müssen d) mit Sanktionen zu rechnen haben und wie diese gestaltet sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Henry Klein <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Henry Klein
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klein, zur Beantwortung Ihrer Anfrage benötige ich entweder eine zustellfähige Postanschrift o…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
26. Februar 2016 10:10
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Sehr geehrter Herr Klein, zur Beantwortung Ihrer Anfrage benötige ich entweder eine zustellfähige Postanschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse von Ihnen. Für eine diesbezügliche Mitteilung per E-Mail an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> oder auf dem Postweg an die in der Signatur genannte Adresse wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen
Henry Klein
Sehr geehrte Damen und Herren, meine email-Adress lautet <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Henry Klein
Betreff
AW: AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
26. Februar 2016 10:20
An
Bundesministerium der Justiz
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine email-Adress lautet <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Henry Klein Anfragenr: 15831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Henry Klein
Bundesministerium der Justiz
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Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. März 2016
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Henry Klein
Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie meine Anfrage nicht hinreichend beantwortet. Da die Abgeordneten …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Henry Klein
Betreff
AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
4. März 2016 09:52
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie meine Anfrage nicht hinreichend beantwortet. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages deutschen Gesetzen unterstehen, MÜSSTE es eine deutsche Norm geben, die folgendes regelt bzw sanktioniert: a) Abgeordnete drfen keine elektronischen Aufzeichnungen anfertigen b) Abgeordnete dürfen über den Inhalt der in Augenschein genommenen Unterlagen nicht kommunizieren c) Abgeordnete müssen den Eingriff in ihre Eigentumsrechte zulassen und persönlichen elektronischen Geräte abgeben d) Abgeordnete können bestraft oder anderweitig sanktioniert werden,wenn sie gegen die vorgenannten Punkte verstoßen. Dies ist eine Frage deutscher Gesetze, daher sind SIE eine Antwort auf die gestellten Fragen schuldig. Bitte teilen Sie mir mit, welche Gesetze die Grundlage für die aufgeworfenen Fragen bilden. Mit freundlichen Grüßen Henry Klein Anfragenr: 15831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Henry Klein
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klein, mit Nachricht vom 25.02.2016 an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschut…
Von
Bundesministerium der Justiz
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AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
21. März 2016 14:06
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Sehr geehrter Herr Klein, mit Nachricht vom 25.02.2016 an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bitten Sie um Übermittlung der gesetzlichen Grundlage, gemäß der Bundestagsabgeordnete beim Besuch des TTIP-Leseraums keine elektronischen Aufzeichnungen anfertigen dürfen, über den Inhalt der in Augenschein genommenen Unterlagen nicht kommunizieren dürfen, ihre persönlichen elektronischen Geräte abgeben müssen und mit Sanktionen zu rechnen haben und wie diese gestaltet sind. Die Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) werden von der Europäischen Kommission und dem Handelsbeauftragen der USA geführt. Auch die Regelungen zur Nutzung der nationalen Leseräume wurden zwischen beiden Verhandlungspartnern ausgehandelt. Die Vorgaben für die Einrichtung und Nutzung der Leseräume sind im Ratsdokument 14029/15 niedergelegt. Dabei handelt es sich um ein Dokument, das als nicht öffentlich zugänglich eingestuft wurde (EU LIMITED). Es handelt sich somit um ein Dokument eines EU-Organs, über das die Bundesregierung und auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht verfügungsberechtigt ist und dessen Einstufung auch nicht einseitig von einem EU-Mitgliedstaat aufgehoben werden kann. Allein das Generalsekretariat des Rats ist dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob dieses Dokument an die Öffentlichkeit gegeben werden kann. Würde die Bundesregierung sich über diese Einstufung hinwegsetzen, wäre die zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission beeinträchtigt. Wir weisen Sie daher darauf hin, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihren Antrag auf die TransparenzVO (EG) 1049/2001 statt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu stützen. Das BMWi würde Ihren Antrag in diesem Fall gemäß Art. 5 S. 2 der VO (EG) 1049/2001 an den Rat weiterleiten. Ihr Antrag wäre binnen fünfzehn Arbeitstagen zu bescheiden (Art. 7 Abs. 1 S. 2 der VO). Sollten Sie eine Bescheidung durch das BMWi nach dem IFG wünschen, wäre ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, wobei dem Rat eine Stellungnahmefrist von einem Monat einzuräumen ist (Art. 8 Abs. 1 IFG). Ich wäre Ihnen vor diesem Hintergrund für eine Mitteilung dankbar, ob Sie Ihren Antrag nach dem IFG oder nach der VO (EG) 1049/2001 stellen möchten. Mit freundlichen Grüßen
Henry Klein
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte NICHT nacht Dokumenten der EU nachgefragt, sondern nach einem DEUTSCHEN …
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Henry Klein
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AW: AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
21. März 2016 17:31
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte NICHT nacht Dokumenten der EU nachgefragt, sondern nach einem DEUTSCHEN Gesetz, das das Folgende reguliert: a) Abgeordnete dürfen keine elektronischen Aufzeichnungen anfertigen b) Abgeordnete dürfen über den Inhalt der in Augenschein genommenen Unterlagen nicht kommunizieren c) Abgeordnete müssen den Eingriff in ihre Eigentumsrechte zulassen und persönlichen elektronischen Geräte abgeben d) Abgeordnete können bestraft oder anderweitig sanktioniert werden,wenn sie gegen die vorgenannten Punkte verstoßen. DIESE Fragen betreffen DEUTSCHES Recht und sind meiner Auffassung nach von Ihnen zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Henry Klein Anfragenr: 15831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Henry Klein
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klein, die Nutzungsbedingungen, einschließlich der von Ihnen genannten Vorgaben a) - d), wurde…
Von
Bundesministerium der Justiz
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AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
23. März 2016 10:33
Status
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Sehr geehrter Herr Klein, die Nutzungsbedingungen, einschließlich der von Ihnen genannten Vorgaben a) - d), wurden zwischen der EU-Kommission und den USA ausgehandelt. Sie wurden den Mitgliedsstaaten mit dem bereits genannten Ratsdokument 14029/15 mitgeteilt. Um einen nationalen Leseraum eröffnen zu können, mussten die Mitgliedsstaaten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilen, dass sie die Nutzungsbedingungen akzeptieren. Die Mitgliedsstaaten mussten sich zudem dazu verpflichten, die Nutzungsbedingungen gegenüber den Nutzern des TTIP-Leseraums durchzusetzen. Nutzer des Leseraums müssen deshalb eine Erklärung zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen unterschreiben, die in dem o.g. Ratsdokument enthalten ist. Sollte ein Nutzer des TTIP-Leseraums die akzeptierten Nutzungsbedingungen missachten (Buchstabe d), ergeben sich strafrechtliche Konsequenzen ggf. aus Vorschriften des Strafgesetzbuchs, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungen auch aus dem Disziplinarrecht. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine Rechtsauskünfte zu laufenden Verfahren und Sachverhalten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, geben darf. Mit freundlichen Grüßen
Henry Klein
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie Dank für Ihre Nachricht. Leider verkennen Sie die Situation, ich wünsche…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Henry Klein
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AW: AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
23. März 2016 10:55
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Bundesministerium der Justiz
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Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie Dank für Ihre Nachricht. Leider verkennen Sie die Situation, ich wünsche keine Rechtsauskunft, sondern die Nennung der Rechtsgrundlagen im Falle einer möglichen Verletzung der von den Abgeordneten unterzeichneten Erklärung im Zusammenhang mit der Geheimhaltung der TTIP-Dokumente. Die Erklärung als solche sowie die verwiesene Entschließung lassen nicht erkennen, welche Handlungen mit welchen Sanktionen bedroht sind. Ich halte daher meine Anfrage aufrecht und bitte um Beantwortung der folgenden Fragen: Welches Deutsche Gesetz regelt folgenden Sachverhalt: a) Abgeordnete dürfen keine elektronischen Aufzeichnungen im TTIP Leseraum anfertigen b) Abgeordnete dürfen über den Inhalt der in Augenschein genommenen Unterlagen nicht kommunizieren c) Abgeordnete müssen den Eingriff in ihre Eigentumsrechte zulassen und persönlichen elektronischen Geräte abgeben d) Abgeordnete können bestraft oder anderweitig sanktioniert werden,wenn sie gegen die vorgenannten Punkte verstoßen. Mit freundlichen Grüßen Henry Klein Anfragenr: 15831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Henry Klein
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klein, die Nutzungsbedingungen sind nicht gesetzlich geregelt, sondern im genannten Ratsdokume…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
30. März 2016 11:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klein, die Nutzungsbedingungen sind nicht gesetzlich geregelt, sondern im genannten Ratsdokument 14029/15 niedergelegt. Für eventuelle Sanktionierungen (Buchstabe d) sind nationale Gesetze maßgeblich, die Beurteilung eines Sachverhalts im Einzelnen und die Benennung der jeweils zutreffenden konkreten Rechtsgrundlage ist jedoch der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht vorbehalten. Eine solche allgemeine Rechtsauskunft können wir als Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht erteilen. Insofern verweisen wir auf unsere Antwort vom 23. März 2016. Mit freundlichen Grüßen
Henry Klein
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre Mühe, aber an SIE habe ich überhaupt nicht angefragt, sondern an da…
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Von
Henry Klein
Betreff
AW: AW: AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
30. März 2016 18:14
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre Mühe, aber an SIE habe ich überhaupt nicht angefragt, sondern an das Justizministerium. Falls die Frage versehentlich bei Ihnen gelandet sein sollte, leiten sie sie doch bitte an das zuständige Ressort (Justiz) weiter. Mit freundlichen Grüßen Henry Klein Anfragenr: 15831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Henry Klein
Henry Klein
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Le…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Henry Klein
Betreff
AW: AW: AW: AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
30. März 2016 18:14
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung." vom 25.02.2016 (#15831) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Henry Klein Anfragenr: 15831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Henry Klein

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klein, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Sie mit Schreiben vom 4…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Handhabung der Vertraulichkeit im TTIP-Leseraum. Sanktionen bei Nichtbeachtung. [#15831]
Datum
26. April 2016 10:44
Status
Sehr geehrter Herr Klein, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Sie mit Schreiben vom 4. März 2016 darüber informiert, dass Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als das für die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zuständige Ressort weitergeleitet wurde. Sofern eine Auskunft erteilt werden konnte, ist dies durch uns erfolgt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde von uns im Rahmen Ihrer Nachfrage vom 30.03. beteiligt und ist zu gleicher Einschätzung gelangt. Mit freundlichen Grüßen