Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records)

Anfrage an: Polizei Berlin

Bei der Polizei Berlin existieren Handlungsanleitungen, in denen die erforderlichen Arbeitsschritte zur Nutzung des Facebook-Portals facebook.com/records erläutert werden. Bitte senden Sie mir die Handlungsanleitungen zu.

Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat.de, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/17494

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. September 2016
  • Frist
    21. Oktober 2016
  • Kosten dieser Information:
    5,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
19. September 2016 21:43
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei der Polizei Berlin existieren Handlungsanleitungen, in denen die erforderlichen Arbeitsschritte zur Nutzung des Facebook-Portals facebook.com/records erläutert werden. Bitte senden Sie mir die Handlungsanleitungen zu. Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat.de, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/17494
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf ihre Anfrage befindet sich auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizei Berlin
Betreff
Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
26. September 2016 11:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf ihre Anfrage befindet sich auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Kein Nachrichtentext
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. September 2016
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Ihr AZ: Just 4 IFG 2016 - 27 Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort vom 29.09.201…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
4. Oktober 2016 18:33
An
Polizei Berlin
Status
Ihr AZ: Just 4 IFG 2016 - 27 Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort vom 29.09.2016. Leider habe ich sachliche Bedenken wegen der Bearbeitung meiner Anfrage: Sie schreiben, dass für meine Anfrage Gebühren in Höhe von 54,00 Euro, plus 0,45 Euro für drei Blatt Kopien, anfallen. Ich stimme Ihnen gerne bei den Kopierkosten zu. Ich stimme Ihnen jedoch nicht bei der Erhebung von ganzen 54 Euro zu: Der Vorbereitungsaufwand ist sehr gering, weil genau diese Anfrage in genau dieser Form bereits von einem anderen Bürger vor nicht mal zwei Monaten gestellt wurde. Daher konnte Ihre Behörde das gleiche Schreiben wie vorher verwenden und lediglich den Empfänger abändern und neu unterschreiben. Dies ist auch so geschehen. Ebenfalls haben Sie, Frau Dr. Sawall, die Anfrage des anderen Bürgers bearbeitet. Sie dürften sich also an die Anfrage vor nicht allzu langer Zeit erinnern und entsprechend noch effizienter als andere Sachbearbeiter/-innen hierauf erneut zurückgreifen können. Ferner ist eine Prüfung auf Ausschlussgründe nicht mehr notwendig. Der Zeitaufwand hierfür ist also schlichtweg nicht existent. Dies ergibt sich daraus, dass diese Informationen bereits durch einen Antrag eines anderen Bürgers gestellt und herausgegeben wurde. Ich beziffere den Aufwand in dieser Anfrage insgesamt weit unter 30 Minuten. Unter diesen Aspekten ist es nicht nachvollziehbar, dass die Gebühr in meinem Fall so hoch und ebenfalls genauso hoch ist, wie die Gebühr im anderen Fall. Ich gebe zu bedenken, dass die erhobenen Gebühren weder den tatsächlichen Aufwand Ihrer Behörde decken müssen, noch mich an der Wahrnehmung meines Informationsinteresses behindern dürfen. Unter den jetzigen Bedingungen sehe ich, aufgrund der erhobenen Gebühren, von meinem Antrag ab und bitte um Überprüfung der Gebührenerhebung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17891 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in nach nochmaliger Prüfung teile ich Ihnen mit, dass die Kosten für die Akteneinsicht …
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
14. Oktober 2016 16:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach nochmaliger Prüfung teile ich Ihnen mit, dass die Kosten für die Akteneinsicht nach dem Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in der Fassung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 Berufsqualifikationsprüfungsgebührenverordnung vom 15. April 2014 (GVBl. S. 101), Tarifstelle 1004 a) voraussichtlich den Mindestbetrag von 5,00 Euro nicht überschreiten werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr AZ: Just 4 IFG 2016 - 27 Sehr geehrt<< Anrede >> mit Schreiben vom 14.10.2016 teilten Sie mir mi…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
21. Oktober 2016 12:11
An
Polizei Berlin
Status
Ihr AZ: Just 4 IFG 2016 - 27 Sehr geehrt<< Anrede >> mit Schreiben vom 14.10.2016 teilten Sie mir mit, dass die erhobene Gebühr nach erneuter Prüfung von 54 Euro auf 5 Euro gesenkt wurden. Hierzu habe ich folgende Fragen: a) Wären statt einer postalischen Übermittlung (d. h. Kopien) auch Scans möglich? Dies würde ich bevorzugen, zudem würden dann auch die Auslagen durch das Kopieren entfallen. b) Würde die angefragten Informationen mir mit entsprechender Bedingung, dass diese nur für mich sind, zugesandt werden oder dürften diese, so wie bei anderen Anfragen, auch auf FragDenStaat.de veröffentlicht werden und damit anderen zugänglich gemacht werden? c) Wäre es möglich, dass auf Grundlage von Billigkeit von der Erhebung der Gebühren in Höhe von 5 Euro abgesehen wird? Diese Praxis kenne ich bei solchen niedrigen Gebühren von anderen Berliner Behörden und bisher machte dies stetig Sinn, in Hinsicht der Kosten, die für Ihre Behörde bei Gebührenerhebung entstehen, gegenüber den eingenommen Einnahmen dadurch. Selbstverständlich sind Sie nicht andere Berliner Behörden, aber ggf. ist dies ja doch möglich zu berücksichtigen. Ich warte entsprechend Ihre Antwort ab und entscheide dann, ob ich den Antrag aufrecht erhalten möchte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17891 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis einschließlich 23. Oktober 2016 nicht im Dienst. Ihre Nachrichten werd…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Automatische Antwort: AW: Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
21. Oktober 2016 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis einschließlich 23. Oktober 2016 nicht im Dienst. Ihre Nachrichten werden nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an meinen Vertreter, Herrn Fechner, unter 030-4664-906410. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten: a) Sie können auch einen Scan der Do…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: AW: Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
31. Oktober 2016 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten: a) Sie können auch einen Scan der Dokumente übermittelt bekommen. Hierfür würden nach dem Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) Tarifstelle 1001 e) wenn Daten per E-Mail übermittelt werden, 1 bis 2 Euro je Datei erhoben werden. b) Informationen, die Ihnen auf Antrag nach dem IFG übermittelt werden, unterliegen keinen Verwendungsbeschränkungen. c) Die VGebO sieht gemäß § 1 Abs. 2 vor, dass Gebühren, die weniger als 2,50 Euro betragen nur erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr. Die Erhebung von Gebühren bei Auskunftsanträgen nach dem IFG steht nicht in meinem Ermessen, sondern Akteneinsicht und Aktenauskunft sind nach § 16 IFG gebührenpflichtig. Dies gilt auch für den Mindestbetrag von 5,- Euro. Bitte teilen Sie mir mit, ob und in welcher Art und Weise Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> nach Prüfung in dieser Angelegenheit ziehe ich den Antrag aufgrund der erhobe…
An Polizei Berlin Details
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Betreff
AW: AW: AW: Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17891]
Datum
5. November 2016 15:32
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> nach Prüfung in dieser Angelegenheit ziehe ich den Antrag aufgrund der erhobenen Gebühren zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17891 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>