Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records)

Anfrage an: Polizei Berlin

Bei der Polizei Berlin existieren Handlungsanleitungen, in denen die erforderlichen Arbeitsschritte zur Nutzung des Facebook-Portals facebook.com/records erläutert werden. Bitte senden Sie mir die Handlungsanleitungen zu.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. August 2016
  • Frist
    10. September 2016
  • Kosten dieser Information:
    54,45 Euro
  • 2 Follower:innen

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Markus Reuter
Markus Reuter (Netzpolitik.org)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Polizei Berlin Details
Von
Markus Reuter (Netzpolitik.org)
Betreff
Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17494]
Datum
9. August 2016 14:36
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei der Polizei Berlin existieren Handlungsanleitungen, in denen die erforderlichen Arbeitsschritte zur Nutzung des Facebook-Portals facebook.com/records erläutert werden. Bitte senden Sie mir die Handlungsanleitungen zu.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Markus Reuter Netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus Reuter Netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus Reuter (Netzpolitik.org)
Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzer des Strafverfolger-Portals von Facebook (faxcebook.com/records) [#17494]
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzer des Strafverfolger-Portals von Facebook (faxcebook.com/records) [#17494]
Datum
7. September 2016
Status
Warte auf Antwort

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Polizei Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf Ihre Anfrage befindet sich auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizei Berlin
Betreff
Handlungsanleitungen der Berliner Polizei zur Benutzung des Strafverfolger-Portals von Facebook (facebook.com/records) [#17494]
Datum
8. September 2016 10:01
Status
Warte auf Antwort
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