Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation

Unter Bezugnahme auf folgenden Artikel im Staatsanzeiger: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/klimaproteste-letzte-generation-land-will-nicht-mit-den-aktivisten-reden/

Bitte senden Sie mir die im Artikel von Herrn Minister Strobl erwähnte "Handlungsanweisung für die Polizeidienststellen" zum Umgang mit Aktionen der Letzten Generation zu.

Sofern Sie der Meinung sein sollten, dass einer Teile der Handlungsanweisung vor der Versendung geschwärzt werden müssten bitte ich Sie bereits jetzt, die Schwärzungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit (oder andere Ausschlusstatbestände) substantiiert zu begründen.

Ich gehe davon aus, dass das etwaige Schwärzen einer einzelnen Handlungsanweisung jedenfalls eine einfache, gebührenfreie Auskunft ist - andernfalls bitte ich Sie um Darlegung des Umfangs der Handlungsanweisung (Seitenzahl), des geschätzten Umfangs der zu schwärzenden Seiten und der dafür veranschlagten Dauer, um die Gebühren überprüfen zu können.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Mühen und bitte um eine Antwort per E-Mail.

Ergebnis der Anfrage

Klage erhoben

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. März 2023
  • Frist
    25. April 2023
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation [#273652]
Datum
21. März 2023 14:51
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme auf folgenden Artikel im Staatsanzeiger: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/klimaproteste-letzte-generation-land-will-nicht-mit-den-aktivisten-reden/<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bitte senden Sie mir die im Artikel von Herrn Minister Strobl erwähnte "Handlungsanweisung für die Polizeidienststellen" zum Umgang mit Aktionen der Letzten Generation zu.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sofern Sie der Meinung sein sollten, dass einer Teile der Handlungsanweisung vor der Versendung geschwärzt werden müssten bitte ich Sie bereits jetzt, die Schwärzungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit (oder andere Ausschlusstatbestände) substantiiert zu begründen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich gehe davon aus, dass das etwaige Schwärzen einer einzelnen Handlungsanweisung jedenfalls eine einfache, gebührenfreie Auskunft ist - andernfalls bitte ich Sie um Darlegung des Umfangs der Handlungsanweisung (Seitenzahl), des geschätzten Umfangs der zu schwärzenden Seiten und der dafür veranschlagten Dauer, um die Gebühren überprüfen zu können.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Mühen und bitte um eine Antwort per E-Mail. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273652/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/27 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage vom 21. März 2023 haben …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation [#273652]
Datum
22. März 2023 07:57
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/27 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage vom 21. März 2023 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren u. s. Antrag vom 21. März 2023 ergeht folgende Entscheidung: …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
LIFG-Antrag Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation [#273652]; hier: Entscheidung
Datum
17. April 2023 15:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren u. s. Antrag vom 21. März 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Sie begehren die Übersendung der im Artikel von Herrn Minister Strobl erwähnten "Handlungsanweisung für die Polizeidienststellen“ zum Umgang mit Aktionen der Letzten Generation. Damit beziehen sie sich auf Dokumente, welche entsprechend der Schutzbedürftigkeit der Dienststelle als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft wurden. Die Einstufung kann vorgenommen werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Das Bekanntwerden dieser Informationen kann dazu führen, dass polizeiliche Maßnahmen künftig umgangen werden oder weniger wirksam sind. Dies kann zu nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit führen. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG werden die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten vom LIFG unberührt gelassen. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst nicht Informationen ab der Einstufung „VS-NfD“, vgl. DEBUS Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 4 Rdnr. 129. Damit liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG vor, die Beantwortung der Frage ist somit ausgeschlossen. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem UVwG und VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. gez. Alexander Kolb Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Klagefrist läuft Ihr Az.: Az.: IM1-0221-41/27 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihren Be…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! AW: LIFG-Antrag Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation [#273652]; hier: Entscheidung [#273652]
Datum
18. April 2023 00:01
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Klagefrist läuft Ihr Az.: Az.: IM1-0221-41/27 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihren Bescheid. Ich hatte bereits in meiner ursprünglichen Anfrage darum gebeten, zu prüfen, inwiefern Schwärzungen einen Informationszugang ermöglichen würden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Prüfung noch vornehmen würden, damit ich nicht direkt Klage beim VG Stuttgart erheben muss, nur damit das VG dann ebendies bestätigt. Ich würde mich freuen, wenn Sie diese Prüfung entweder innerhalb einer Woche vornehmen oder aber Ihren Bescheid zurückziehen, damit die Klagefrist nicht so stark verkürzt wird. Geben Sie gerne auch an, welchen zeitlichen Umfang die Schwärzungen beanspruchen würden, welchen Stundensatz Sie für die Schwärzungen veranschlagen und wie viele Seiten das fragliche Dokument überhaupt hat, sodass ich das besser nachvollziehen kann. Nichtsdestotrotz gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenlose Anfrage handelt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273652/
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> am 17.04.2023 wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Anspruch nach dem LIFG nic…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: EILT! AW: LIFG-Antrag Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation [#273652]; hier: Entscheidung [#273652]
Datum
21. April 2023 13:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> am 17.04.2023 wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Anspruch nach dem LIFG nicht Informationen ab der Einstufung „VS-NfD“ umfasst. Das von Ihnen gewünschte Dokument wurde als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Damit liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG vor, die Beantwortung der Frage ist somit ausgeschlossen. Aus diesem Grund kann auch keine Vorlage unter partiellen Schwärzungen erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Klagefrist läuft Ihr Az.: Az.: IM1-0221-41/27 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: EILT! AW: LIFG-Antrag Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation [#273652]; hier: Entscheidung [#273652]
Datum
21. April 2023 16:19
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Klagefrist läuft Ihr Az.: Az.: IM1-0221-41/27 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für Ihre so zeitnahe Antwort! Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08 entschieden, dass die bloße Einstufung eines Dokuments als VS einer Herausgabe nicht im Wege zu stehen vermag. Ferner ist weder von Ihnen dargelegt, noch anderweitig ersichtlich, dass eine Schwärzung des Dokumentes unmöglich ist - das würde voraussetzen, dass das ganze Dokument (streng genommen jeder Satz) eingestuft ist bzw. einem Ausschlusstatbestand des LIFG unterfällt. Darüber hinaus halte ich alle Maßnahmen, die für die Öffentlichkeit vor Ort während einer Protestaktion der Letzten Generation einsichtig sind, jedenfalls nicht für schutzwürdig, da sie bereits bekannt sind (wie viele Beamt:innen sollen eine Person wegtragen, dürfen dabei Schmerzgriffe angewandt werden, wie wird mit anderen Verkehrsbeteiligten umgegangen etc.) - insbesondere den beteiligten Aktivist:innen natürlich, denen gegenüber augenscheinlich das größte Geheimhaltungsinteresse bestünde. Gerne schalte ich hiermit auch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der Hoffnung ein, dass wir uns letztendlich ohne umfangreiche Vermittlungen auf eine Rücknahme des offensichtlich rechtswidrigen Bescheides und eine Neubescheidung unter Berücksichtigung meiner dargelegten Rechtsauffassung verständigen können. Ich danke Ihnen wiederum für eine so zeitnahe Rückmeldung, dass mir in jedem Fall noch ausreichend Zeit verbleibt, die Klageschrift vorzubereiten bzw. ggf. Rechtsbeistand zu suchen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273652/
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Klagefrist läuft Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Inform…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! Klagefrist läuft: Vermittlung bei Anfrage „Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation“ [#273652]
Datum
21. April 2023 16:25
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Klagefrist läuft Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/273652/ Das IM handelt in offensichtlicher Unkenntnis der Rechtsprechung des BVerwG und vertritt die Ansicht, eine Schwärzung des angefragten Dokuments sei unmöglich, weil das Dokument als VS-NfD eingestuft sei. Dazu verweise ich auf den angefügten E-Mail-Verkehr. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist am 17.5.2023 dem IM einige Hinweise zur Rechtslage zukommen lassen könnten und sich ggf. meiner Bitte anschließen, den Bescheid zurückzuziehen und mir die Auskunft zu erteilen bzw. mich neu zu bescheiden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit den besten Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 273652.pdf Anfragenr: 273652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273652/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben zu. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation“ [#273652] 0221.4-15/437
Datum
8. Mai 2023 09:38
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Klagefrist läuft nächste Woche ab! Ihr Az.: 0221.4-15/437 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! AW: Vermittlung bei Anfrage „Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation“ [#273652] 0221.4-15/437 [#273652]
Datum
8. Mai 2023 23:42
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Klagefrist läuft nächste Woche ab! Ihr Az.: 0221.4-15/437 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen ganz herzlich für die schnelle (rechtzeitige!) Antwort! Ich habe mich jetzt noch einmal tiefer in das Thema eingearbeitet und glaube weiterhin, dass auch Verschlusssachen (teil-)geschwärzt und dann zugänglich gemacht werden können bzw. müssen. I. Rechtsprechung hält (Teil-)Schwärzung von Verschlusssachen für möglich In Bezug auf das Bundes-IFG hat der Bayrische VGH mit Urteil vom 22. Oktober 2015 – 5 BV 14.1805 entschieden: „3.1 Die HKL Türkei und Afghanistan sind als Verschlusssache mit dem Schutzgrad VS-NfD ausgewiesen. Diese Einstufung ist materiell nicht zu beanstanden. Die Kenntnis der geschwärzten Inhalte begründet die hinreichend konkrete Gefahr der Anpassung des Aussageverhaltens hieran und leistet der Legendenbildung von Asylantragstellern Vorschub.“ (Rn. 61, juris) sowie „3.4 Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten handelt es sich bei den in den HKL Türkei und Afghanistan nach § 3 Nr. 4 IFG gesperrten Passagen jeweils nicht nur um abstrakte Rechtsausführungen, die nicht schützenswert seien.“ (Rn. 65, juris) Im Ergebnis hat der Bayrische VGH zwar die Schwärzungen in den angefragten und als VS-NfD eingestuften Dokumenten aufrechterhalten, aber damit gleichzeitig bestätigt, dass die übrigen Teile des Dokuments herausgegeben werden mussten und Teilschwärzungen von Verschlusssachen möglich sind. Vergleichbares hat das OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 18. Mai 2017 – OVG 12 B 17.15 angenommen: „Nach den hiesigen Ausführungen zu § 3 Nr. 4 IFG ist auf Grund einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Steigerung der Korruptionsgefahr und der daran anknüpfenden Erwartung, dass Mitarbeiter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie verstärkt Korruptionsversuchen ausgesetzt sein würden, von einem derartigen Geschehensablauf im Fall des Informationszugangs durch Dritte auszugehen. Dies gilt, obwohl der Anspruch des Klägers nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht den Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter einschließlich der Bezeichnungen der einzelnen Referate umfasst. Denn der Informationsgehalt der nachgefragten Unterlagen wird durch die Schwärzung dieser Angaben nicht wesentlich gemindert. Die Unterlagen erlauben auch ohne sie eine Zuordnung der abgefragten Dienstposten und der untersuchten Aufgaben und Tätigkeiten zu einem bestimmten Referat und lassen über die Risikoanalyse und die Auswertung die jeweiligen Präventionsmaßnahmen erkennen.“ (Rn. 33, juris) (Hervorhebungen durch den Unterzeichner) Auch das BVerwG ist der Ansicht, dass (Teil-)Schwärzungen den Geheimnisschutz von Verschlusssachen entfallen lassen können (ohne diese Frage überhaupt zu problematisieren), BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 20 F 6/14. Auch wenn sich der betreffende Fall auf die Abgabe von Sperrerklärungen gem. § 99 Abs. 2 VwGO bezog, ist naheliegend, dass gleiches auch für den Umgang mit Verschlusssachen im LIFG gilt. II. Vergleichbarkeit von § 4 Abs. 2 LIFG mit § 3 Nr. 4 Bundes-IFG hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen Der Wortlaut des Bundes-IFG ist vergleichbar mit dem des LIFG (siehe auch BeckOK InfoMedienR/Beyerbach LIFG § 4 Rn. 24). III. Zweck und Systematik des § 4 Abs. 2 LIFG Auch der Zweck des Gesetzes legt nahe, dass auch Verschlusssachen geschwärzt zugänglich gemacht werden können bzw. müssen. Andernfalls würde die VS-Einstufung einen viel stärkeren (nämlich einen absoluten) Schutz gewähren, den die anderen Ausschlusstatbestände des § 4 LIFG nicht gewähren. Da die Anforderungen für die VS-Einstufung so niedrig sind, kann das nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, da andernfalls die Möglichkeit des Teilzugangs nach § 7 Abs. 4 LIFG umgangen werden könnte: Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG vorliegen wäre wahrscheinlich immer auch eine Einstufung als VS-NfD möglich (weil die abstrakte Möglichkeit einer Nachteiligkeit für Bund oder Länder dann ja auch vorliegen) – in ersterem Fall wäre ein Teilzugang mit Schwärzungen möglich, im zweiten Fall nicht. Damit würde letztlich auch ebenjener rein formale Unterschied (Einstufung oder nicht) über den (teilweisen) Informationszugang entscheiden – genau das hat das BVerwG ja aber Im Extremfall würde es ausreichen, wenn in einem 100-seitigen Dokument ein einziger Satz eine schutzwürdige Information enthält, die eine VS-Einstufung rechtfertigt, und dann deswegen das ganze Dokument „kontaminiert“ ist und dem (L)IFG verschlossen bleibt. Das kann nicht sein. Auch die Systematik des § 4 LIFG bzw. des § 3 Bundes-IFG (die in der Sache den gleichen Schutz bezwecken, siehe schon oben) spricht dafür, dass die VS-Einstufung genauso wie alle anderen Tatbestandsausnahmen durch eine Schwärzung überwunden werden kann. Die Gesetzesbegründung hilft nicht weiter. IV. Teile der angefragten Handlungsanweisung sind nicht schutzwürdig Ich habe auch schon – genau wie Sie – vermutet, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG als Ausschlussgrund in Bestand kommen könnte und habe deswegen auch einer Schwärzung der betreffenden Teile zugestimmt. Ich glaube, dass von dem Dokument dennoch weite Teile nicht geschwärzt werden dürfen, z.B.: Alle Maßnahmen, die für die Öffentlichkeit vor Ort während einer Protestaktion der Letzten Generation einsichtig sind, sind jedenfalls nicht für schutzwürdig, da sie bereits bekannt sind (wie viele Beamt:innen sollen eine Person wegtragen, dürfen dabei Schmerzgriffe angewandt werden, wie wird mit anderen Verkehrsbeteiligten umgegangen etc.) - insbesondere den beteiligten Aktivist:innen natürlich, denen gegenüber augenscheinlich das größte Geheimhaltungsinteresse bestünde. Das habe ich dem IM am 21.4.2023 auch schon mitgeteilt. V. Ergebnis Auch Verschlusssachen können geschwärzt werden und müssen dann zugänglich gemacht werden. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie sich den Fall noch einmal anschauen könnten, bevor nächste Woche die Klagefrist abläuft. Schön wäre natürlich, wenn – sofern Sie meiner Argumentation zustimmen – das IM ebenfalls einlenken würde und ich nicht Klage erheben müsste! Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Mühen! Mit den besten Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 0221.4-15/437 Sehr << Anrede >> ergaenzend schicke ich Ihnen noch einige Beispiele, wo Ver…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! AW: Vermittlung bei Anfrage „Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation“ [#273652] 0221.4-15/437 [#273652]
Datum
9. Mai 2023 10:29
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 0221.4-15/437 Sehr << Anrede >> ergaenzend schicke ich Ihnen noch einige Beispiele, wo Verschlusssachen geschwaerzt zugaenglich gemacht wurden: Anschaulich, weil das Dokument urspruenglich als VS-NfD gestempelt war und dann durch einen weiteren Stempel ("in geschwaerzter Fassung nicht als VS eingestuft") vom Auswaertigen Amt markiert wurde: https://fragdenstaat.de/dokumente/4066-lagebericht-syrien-des-auswartigen-amts/ Ausweislich des vorangegangenen E-Mail-Verkehrs ist das Dokument "DA-Sprachmittler" ebenfalls als VS-NfD eingestuft, wurde dann aber vom BAMF veroeffentlicht und z.B. auf S. 22 geschwaerzt: https://fragdenstaat.de/dokumente/2240/ Bei dieser Anfrage wurden durch den Bundestag "aus Geheimschutzgruenden Schwaerzungen vorgenommen": https://fragdenstaat.de/anfrage/ausarbeitung-medizinische-zwangs-behandlungen-bei-abschiebungen/#nachricht-438865 Verschlusssachen koennen also geschwaerzt und dann zugaenglich gemacht werden. Ich habe mich gefragt, wie das IM das ansonsten macht, wenn z.B. das AA sogar einen eigenen Stempel dafuer hat - und dann habe ich das IM einfach selbst gefragt: https://fragdenstaat.de/anfrage/stempel-zur-schwaerzung-von-verschlusssachen/ Ich danke Ihnen ganz herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Wir haben uns an das Ministerium gew…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Handlungsanweisung Umgang mit Aktionen der Letzten Generation“ [#273652] 0221.4-15/437
Datum
15. Mai 2023 12:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Wir haben uns an das Ministerium gewandt und gebeten uns mitzuteilen, ob das gesamte Dokument eingestuft oder ob eine Teileinstufung vorgenommen wurde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Klage erhoben gegen Bescheid vom 17.4.2023 bedingte Klage, PKH-Antrag, Akteneinsicht
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klage erhoben gegen Bescheid vom 17.4.2023
Datum
17. Mai 2023
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
bedingte Klage, PKH-Antrag, Akteneinsicht

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Klage- bzw. Antragsbegründung
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Klage- bzw. Antragsbegründung
Datum
26. Juli 2023
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status