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Handlungsanweisungen zu IFG-Anträgen

Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternenen Handhabe von IFG-Anträgen - soweit vorhanden - bei der Landesregierung, den Ministerien des Landes sowie sämtlichen der Landesregierung untergeordneten Landesbehörden wie zum Beispiel Regierungspräsidien, Hessen Forst und der Hessen Agentur.

Zusätzlich bitte - soweit vorhanden - Handlungsanweisungen oder Handreichungen für Bürger zur Erklärung ihrer Rechte über das IFG in Hessen und die Anwendung des Gesetzes.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2018
  • Frist
    13. November 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Handlungsanwe…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsanweisungen zu IFG-Anträgen [#34019]
Datum
12. Oktober 2018 16:54
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternenen Handhabe von IFG-Anträgen - soweit vorhanden - bei der Landesregierung, den Ministerien des Landes sowie sämtlichen der Landesregierung untergeordneten Landesbehörden wie zum Beispiel Regierungspräsidien, Hessen Forst und der Hessen Agentur. Zusätzlich bitte - soweit vorhanden - Handlungsanweisungen oder Handreichungen für Bürger zur Erklärung ihrer Rechte über das IFG in Hessen und die Anwendung des Gesetzes.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessische Staatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt den Anspruch auf Informationszugang gege…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
Handlungsanweisungen zu IFG-Anträgen [#34019]
Datum
29. Oktober 2018 08:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt den Anspruch auf Informationszugang gegenüber Behörden des Bundes. Die Hessische Staatskanzlei hat deshalb keine Veranlassung, "Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternen Handhabe von IFG-Anträgen" vorzuhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bin über Ihre Antwort leicht verwundert. I…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Handlungsanweisungen zu IFG-Anträgen [#34019]
Datum
29. Oktober 2018 21:14
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bin über Ihre Antwort leicht verwundert. Ich hatte allerdings vorausgesetzt, dass man in der Hessischen Staatskanzlei den Terminus "IFG in Hessen" mit dem am 24. April 2018 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz für das Land Hessen verbindet - dem "Hessischen Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)", auf das sich nachvollziehbarer Weise mein Antrag bezieht. Alles andere, da haben Sie recht, würde keinen Sinn ergeben. Ich bitte Sie daher nochmals um die Zusendung der in meinem Antrag erbetenen Dokumente: Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternenen Handhabe von HDSIG-Anträgen - soweit vorhanden - bei der Landesregierung, den Ministerien des Landes sowie sämtlichen der Landesregierung untergeordneten Landesbehörden wie zum Beispiel Regierungspräsidien, Hessen Forst und der Hessen Agentur. Zusätzlich bitte - soweit vorhanden - Handlungsanweisungen oder Handreichungen für Bürger zur Erklärung ihrer Rechte über das HDSIG und die Anwendung des Gesetzes. Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Hessische Staatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Mit Hauserlass vom 23. Okto…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
Handlungsanweisungen zu IFG-Anträgen [#34019]
Datum
6. November 2018 09:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Mit Hauserlass vom 23. Oktober 2018 hat der Chef der Hessischen Staatskanzlei bestimmt, welche Stelle innerhalb des Hauses für die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang nach dem HDSIG zuständig ist. In dem Erlass werden sämtliche Abteilungen der Staatskanzlei angewiesen, diese Stelle bei ihrer Arbeit zu unterstützen, damit Anträge auf Informationszugang stets fristgerecht beschieden werden können. Darüber hinausgehende Handlungsanweisungen, Leitfäden und sonstige Handreichungen zum behördeninternen Umgang mit Anträgen nach dem HDSIG sind hier nicht vorhanden. Auch "Handlungsanweisungen oder Handreichungen für Bürger zur Erklärung ihrer Rechte über das HDSIG und die Anwendung des Gesetzes" gibt es hier nicht. Interne Vermerke sind in der Staatskanzlei allein in Bezug auf die bisher einzige Anfrage nach dem HDSIG entstanden. Schwerpunkt waren dabei organisatorische Überlegungen, die zu dem eingangs erwähnten Hauserlass geführt haben. Im Übrigen betrafen die Vermerke im Wesentlichen inhaltliche Aspekte des HDSIG, also die Auslegung und Anwendung seiner im konkreten Fall relevanten Vorschriften. Sofern Sie die entsprechenden Dokumente in der Hessischen Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Str. 1, 65183 Wiesbaden, einsehen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Über Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternen Bearbeitung von HDSIG-Anträgen "bei den Ministerien des Landes sowie sämtlichen der Landesregierung untergeordneten Landesbehörden wie zum Beispiel Regierungspräsidien, Hessen Forst und der Hessen Agentur" verfügt die Staatskanzlei nicht. Sofern sie hierzu Auskünfte wünschen, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die jeweils betroffene Stelle. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.