Handlungsempfehlungen des RKI

Gutachten, Stellungsnahmen und sämtliche weiteren relevanten Dokumente bezüglich der RKI Handreichung vom 19.3.2021 "ControlCOVID". Insbesondere solche aus denen hervorgeht warum Ihr Ministerium seit einem Monat bewusst entgegen der Empfehlungen der zuständigen Bundesoberbehörde agiert.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsempfehlungen des RKI [#218644]
Datum
18. April 2021 01:50
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gutachten, Stellungsnahmen und sämtliche weiteren relevanten Dokumente bezüglich der RKI Handreichung vom 19.3.2021 "ControlCOVID". Insbesondere solche aus denen hervorgeht warum Ihr Ministerium seit einem Monat bewusst entgegen der Empfehlungen der zuständigen Bundesoberbehörde agiert.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 218644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218644/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Ver…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
18. April 2021 01:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Herrn << Adresse entfernt >> per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adr…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Handlungsempfehlungen des RKI [#218644]; Ihr Antrag nach dem IFG vom 18. April 2021
Datum
26. Mai 2021 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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Herrn << Adresse entfernt >> per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 18. April 2021 Sehr Antragsteller/in hiermit komme ich auf Ihren Antrag vom 18. April dieses Jahres zurück. Darin bitten Sie um Übersendung von Gutachten, Stellungnahmen und sämtlichen weiteren relevanten Dokumenten bezüglich der RKI Handreichung vom 19.3.2021 "Control-COVID"; insbesondere bitten Sie um solche aus denen hervorgehe, warum das Ministerium für Schule und Bildung seit einem Monat bewusst entgegen der Empfehlungen der zuständigen Bundesoberbehörde agiere. Der Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz beschränkt sich auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen. Im Ministerium für Schule und Bildung (MSB) wurden keine Gutachten oder Stellungnahmen zu der genannten Handreichung des RKI erstellt, noch wurden solche durch das MSB in Auftrag gegeben wurden. Die gewünschten Informationen kann ich Ihnen insofern nicht zur Verfügung stellen. Ich mache darauf aufmerksam, dass die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) liegt. Das NRW-Gesundheitsministerium steht hierzu in Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich bei den landesseitig ergriffenen Schutzmaßnahmen auch an den Risikobewertungen und Empfehlungen des RKI. Hierbei handelt es sich, wie Sie wissen, um Empfehlungen und nicht um verbindliche Regelungen oder Maßgaben. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass zur Bekämpfung der Corona-Pandemie das Infektionsschutzgesetz des Bundes am 22. April 2021 um den Paragraphen 28b ergänzt wurde. Damit wurden bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen geregelt. Der Bund hat damit sein Modell eines vom Inzidenzwert abhängigen Stufenkonzeptes festgelegt; die Länder können sich daher nur in dem ihnen verbleibenden Spielraum bewegen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben werden in der für den Schulbereich maßgeblichen CoronaschutzVO und CoronabetreuungsVO nachgezeichnet und soweit erforderlich, durch landesrechtliche Regelungen ergänzt. Verordnungsgeber ist hier das MAGS. Im Übrigen kann ich Ihrem Antrag nicht entnehmen, woran Sie festmachen, dass das Ministerium für Schule und Bildung bewusst entgegen der Empfehlungen des RKI agiere. Letzteres ist immer ein wichtiger Hinweisgeber, auch für betroffenen Ministerien innerhalb der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen. Diese Ausführungen betrachte ich als einfache schriftliche Auskunft, die nach § 1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Ziff. 1.1 des der Verordnung anliegenden Gebührentarifs gebührenfrei ergeht. Mit freundlichen Grüßen