Handreichung zu Funkzellenabfragen

Die "Handreichung zu Funkzellenabfragen gem. § 100g StPO [...], die seit dem 16. August 2013 für alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seines Geschäftsbereichs gilt", wie berichtet in http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-1615.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. April 2014
  • Frist
    31. Mai 2014
  • 2 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Generalstaatsanwaltschaft Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Handreichung zu Funkzellenabfragen [#6329]
Datum
29. April 2014 13:06
An
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die "Handreichung zu Funkzellenabfragen gem. § 100g StPO [...], die seit dem 16. August 2013 für alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seines Geschäftsbereichs gilt", wie berichtet in http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-1615.pdf
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der Strafpr…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Betreff
Auto: Handreichung zu Funkzellenabfragen [#6329]
Datum
29. April 2014 13:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der Strafprozessordnung schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Sonst haben E-Mails keine fristwahrende Wirkung. Sollten diese fristgebundene Verfahrenanträge oder Schriftsätze enthalten, übermitteln Sie die Nachricht bitte nochmals per Telefax oder Briefpost. Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail können zurzeit nicht per E-Mail, sondern ausschließlich schriftlich beantwortet werden. Hierzu ist die Angabe einer postalischen Adresse erforderlich. Aus technischen Gründen ist der Empfang sogenannter E-Mail-Einschreiben nicht möglich. Diese können daher nicht bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingänge nur zu den üblichen Dienstzeiten bearbeitet werden können. Diese Mitteilung wird aus technisch bedingten Gründen für jede Absenderadresse - auch im Falle mehrmaliger E-Mails am selben Tage zu verschiedenen Vorgängen - täglich nur einmalig erstellt. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort von der Poststelle der Generalstaatsanwaltschaft Berlin <<E-Mail-Adresse>>
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
143 AR 302/14 Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie um Übersendung der &quot;Handreichung zu Funkzellenabfragen gem.…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Via
Briefpost
Betreff
143 AR 302/14
Datum
30. April 2014
Status
Warte auf Antwort
36,9 KB
Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie um Übersendung der &quot;Handreichung zu Funkzellenabfragen gem. § 100g StPO [...], die seit dem 16. August 2013 für alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seines Geschäftsbereichs gilt&quot; und die &quot;allgemeine Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin, die seit dem 4. Juli 2013 für alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seines Geschäftsbereichs gilt...&quot;, gebeten haben, habe ich an die für die Bearbeitung zuständige Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet. Bei gfls. Rückfragen bitte ich Sie, sich diesbezüglich direkt an die Staatsanwaltschaft Berlin zu wenden.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich gehe davon aus, das meine IFG-Anfrage nicht unter "fristgebundene Verfahr…
An Generalstaatsanwaltschaft Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Auto: Handreichung zu Funkzellenabfragen [#6329]
Datum
30. April 2014 11:02
An
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich gehe davon aus, das meine IFG-Anfrage nicht unter "fristgebundene Verfahrenanträge oder Schriftsätze" fällt und daher auch per E-Mail möglich ist. Ansonsten hängt auch meine Post-Adresse an. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 6329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen: 1451/17 mit Emails vom 29. und 30. April 2014 haben Sie um Übersendung einer Handreichung zu Fun…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Geschäftszeichen: 1451/17
Datum
12. Mai 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
138,8 KB
mit Emails vom 29. und 30. April 2014 haben Sie um Übersendung einer Handreichung zu Funkzellenabfragen vom 16. August 2013 und einer Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin vom 4. Juli 2013 gebeten. Bei den beiden von Ihnen genannten Verfügungen handelt es sich um innerdienstliche Anordnungen der Staatsanwaltschaft Berlin, die Teil des so genannten Generalienheftes für Dezernentinnen und Dezernenten sind (Nummerierung der Verfügungen: H20 und H21) und welche Abläufe im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren regeln. Ein Akteneinsichtsrecht in diese Anordnungen besteht nicht. Die Voraussetzungen für eine Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) liegen nicht vor. Das Berliner IFG ist auf Akteneinsichten in die Generalienverfügungen Genh D H20 und H21 nicht anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG gilt dieses Gesetz für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Im vorliegenden Fall sind jedoch zwei Generalienverfügungen betroffen, die beide Abläufe in Ermittlungsverfahren betreffen und keinen Bezug zu Verwaltungsaufgaben der Staatsanwaltschaft haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG. Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85) gehören zum Gebiet der Strafrechtspflege außer der Strafverfolgung selbst, also der Durchführung von Strafverfahren, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungstätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege nicht auf die eigentliche Strafverfolgung beschränkt ist. (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.04.2013. Az. 1 L 140/10 zu einem vergleichbaren Sachverhalt) Auch die innerdienstlichen Regelungen über die Abläufe und die Durchführung von Benachrichtigungen bezüglich Funkzellenabfragen gem. § 100g Abs. 2 StPO betreffen die Strafrechtspflege, und nicht nur allgemeine Verwaltungsaufgaben der Staatsanwaltschaft, so dass der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet ist. Da keine Umweltinformationen und keine Verbraucherinformationen betroffen sind, sind das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz nicht anwendbar.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Berlin: IFG-UIG-VIG. Die bishe…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Handreichung zu Funkzellenabfragen" [#6329]
Datum
14. Mai 2014 16:29
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Berlin: IFG-UIG-VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6329 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil … Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 6329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Berlin: IFG-UIG-VIG. Die bishe…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Handreichung zu Funkzellenabfragen" [#6329]
Datum
14. Mai 2014 16:30
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Berlin: IFG-UIG-VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6329 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil … Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 6329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Generalstaatsanwaltschaft Berlin
525.372.6 Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Handreichung zu Funkzellenabfragen a…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Via
Briefpost
Betreff
525.372.6
Datum
17. Juli 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
209,9 KB
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Handreichung zu Funkzellenabfragen an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 16. August 2013, Verfügung zu Funkzellenabfragen an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 4. Juli 2013 wir kommen zurück auf unsere o. g. Email und teilen Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung mit: Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin hat Ihre Anträge auf Akteneinsicht vom 29. und 30. April 2014 in die o. g. Generalienverfügungen zu Recht abgelehnt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das IFG für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft als Behörde der Justizverwaltung tätig wird, d. h. wenn sie nicht auf Grundlage strafprozessualer Vorschriften im Rahmen der Strafverfolgung tätig wird, sondern auf anderweitiger Rechtsgrundlage. Von den Verwaltungsaufgaben abzugrenzen ist das Gebiet der Strafrechtspflege, wozu außer der Strafverfolgung selbst, d. h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit gehören (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1988, Az. 3 C 65.85, Rdnr. 41, zit. n. openJur). Die Generalienverfügungen erläutern und ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorgaben der Strafprozessordnung (StPO) für die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft und weisen somit einen unmittelbaren Bezug zur StPO auf. Die Generalienverfügungen stellen damit Maßnahmen zur geordneten Durchführung der Strafverfolgungstätigkeit dar und sind mithin dem Gebiet der Strafrechtspflege zuzuordnen. Daher sind die Generalienverfügungen nicht dem (reinen) Verwaltungshandeln der Staatsanwaltschaft zuzurechnen. Das IFG findet mithin vorliegend auf die o. g. Generalienverfügungen keine Anwendung. Wir können Ihnen in dieser Angelegenheit daher leider nicht weiterhelfen. Ihnen bleibt damit nur, die Ablehnungsbescheide ggf. mit den entsprechenden Rechtsmitteln überprüfen zu lassen.