Handy am Steuer

Guten Tag: Wenn man den Zündschlüssel in den Wagen steckt, müsste eine App (laut Gesetz) sofort automatisch das Handy des Fahrers abstellen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. September 2019
  • Frist
    29. Oktober 2019
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Berthold Schmitz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Berthold Schmitz
Betreff
Handy am Steuer [#167376]
Datum
27. September 2019 13:32
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag: Wenn man den Zündschlüssel in den Wagen steckt, müsste eine App (laut Gesetz) sofort automatisch das Handy des Fahrers abstellen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Berthold Schmitz <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Berthold Schmitz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Berthold Schmitz
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
27. September 2019 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
2019-09-27_Antwort ZA 24 auf IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
2019-09-27_Antwort ZA 24 auf IFG-Auskunftsersuchen
Datum
27. September 2019 13:55
Status
Polizeipräsidium Köln Köln, 27.09.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 3098/19 Herrn Berthold Schmitz - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 27.09.2019.2019 Sehr geehrter Herr Schmitz, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Das Verfahren nach dem IFG NRW regelt den Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Anträge müssen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 IFG NRW hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen sie gerichtet sind. In Ihrem Antrag machen Sie Angaben zu einer verkehrsrechtlichen Thematik, teilen jedoch nicht konkret mit, welche Informationen Ihnen zugänglich gemacht werden sollen. Ihr Antrag ist daher nicht hinreichend bestimmt genug im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 IFG NRW und wäre daher abzulehnen. Ich bitte Sie, Ihr Auskunftsersuchen entsprechend zu konkretisieren. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Eingabe oder Beschwerde zu der von Ihnen angesprochenen Thematik unmittelbar an die Polizei Köln zu wenden. Abschließend weise ich Sie auf Ihr Recht nach § 13 Absatz 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) anzurufen. Distelrath Polizeihauptkommissar Polizeipräsidium Köln Direktion Zentrale Aufgaben/ZA 24 Walter-Pauli-Ring 2-6 51103 Köln Telefon +49 221 229-3985, CN-Pol 07 341-3985 Telefax +49 221 229-3732 <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> https://koeln.polizei.nrw/