Hängeseilbrücke über das Mörsdorfer Bachtal

Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Nähe der hunsrücker Ortschaft Mörsdorf soll eine Hängeseilbrücke (http://haengeseilbruecke.de/) errichtet werden.

Im entsprechenden Bericht des Landesrechnungshofs (http://upload.quickleak.org/file/160522509452C528DDBEBAD/) wird eindeutig ausgewiesen, dass das Ziel einer Förderung nicht erreicht würde.
Hier auszugsweise einige Textpassagen aus dem Bericht des Landesrechnungshofes:
- „Das Ziel der Förderung wird nicht erreicht.“
- „Die Grundlagen und Methodik [zur Berechung der Besucherzahlen] sind nicht nachvollziehbar“.
- „Die Gesamtfinanzierung der Brücke ist nicht gesichert. … Die Kosten sind um mindestens 302.500 € höher als … im Förderantrag angegeben.“
- „Der Rechnungshofs hat erhebliche Zweifel an der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.“
- „Die in der Machbarkeitsstudie geschätzte Zahl von 180.000 Besuchern übertrifft schon die Zahl der Wanderer auf dem gesamten Saar-Hunsrück-Steig erheblich. Dies ist unrealistisch.“
- „Sie [die Hängeseilbrücke] schafft keinen nennenswerten touristischen Mehrwert für die Region“.
- „Die angegebenen Bau- und Planungskosten haben sich bereits vor Baubeginn (Stand Januar 2015) erhöht und sind zudem unvollständig:“
- „Die laufenden jährlichen Kosten betragen damit rund 14.000 €. Sie sind doppelt so hoch wie in der Finanzierungsplanung zum Förderantrag angegeben. Auch hier ist nicht erkennbar, wie die Finanzierung gesichert ist.“
- „... der Rechnungshof [hat] erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Hängeseilbrücke.“
- „Nach Auffassung des Rechnungshofs besteht aus den o.g. Gründen [u.a. wg. natur­schutz­rechtlicher Einschätzung] ein hohes Prozessrisiko im Falle einer Klage Dritter.“
- „Nach dem Ergebnis der Prüfung des Rechnungshofs wird aus den dargelegten Gründen weder der Förderzweck erreicht noch ist die Finanzierung der Maßnahme gesichert. Darüber hinaus ist die Hängeseilbrücke nach Auffassung des Rechnungshofs im Außenbereich nicht genehmigungsfähig.“

Die Verbandsgemeindeverwaltung (VGV) Kastellaun geht in ihrer Stellungnahme (http://upload.quickleak.org/file/72158082752C533A030D9A/) nicht, bzw. nur äußerst unzureichend auf die genannten Kritikpunkte des Rechnungshofes ein. Zudem bleiben einige der Kern-Kritikpunkte völlig unkommentiert.

Diese höchst unzulängliche Stellungnahme, gepaart mit der daraus erkennbaren Auffassung damit dennoch die Beanstandungen des LRH ausgeräumt zu haben, wurden vom Rechnungshof nicht akzeptiert.
Der Rechnungshof hat eine entsprechende Gegendarstellung verfasst und Ihnen zugestellt. (Siehe das Antwortschreiben des Rechungshof vom 21.08.2015: https://fragdenstaat.de/anfrage/hangeseilbrucke-morsdorf-gegendarstellung-des-rechnungshofes-zur-stellungnahme-der-vgv-kastellaun/)

Damit liegt Ihnen mittlerweile (entgegen der Sachlage entsprechend ihrer Angaben vom 29.Juli 2015, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/hangeseilbrucke-morsdorf-gegendarstellung-des-landesrechnungshofes-zur-stellungnahme-der-vgv-kastellaun/) die Erwiderung des LRH vor.

Erst mit dem Überlassen der vollständigen Korrespondenz ist der interessierte Bürger in die Lage versetzt, sich ein umfassendes Bild vom Projekt der Hängeseilbrücke zu machen. Da der LRH keine unmittelbaren Befugnisse besitzt seine Position durchzusetzen, ist es umso wichtiger, der Öffentlichkeit seine unabhängige Meinung aufzuzeigen.

Ich bitte Sie daher nunmehr erneut, mir die besagte, Ihnen vorliegende Gegendarstellung des LRH -unter Hinweis auf §3 Abs.2 in Verbindung mit §10 LUIG- per Email zuzusenden. Bitte lassen Sie mir auch die –wie vom Rechnungshof angedeutet– Auslassungen anderer fachlich Beteiligter zukommen.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. September 2015
  • Frist
    13. Oktober 2015
  • 0 Follower:innen
Peter Landgraf
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in der Nähe der hunsrücker Ortschaft Mörsdorf so…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
Peter Landgraf
Betreff
Hängeseilbrücke über das Mörsdorfer Bachtal [#11308]
Datum
10. September 2015 21:23
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in der Nähe der hunsrücker Ortschaft Mörsdorf soll eine Hängeseilbrücke (http://haengeseilbruecke.de/) errichtet werden. Im entsprechenden Bericht des Landesrechnungshofs (http://upload.quickleak.org/file/160522509452C528DDBEBAD/) wird eindeutig ausgewiesen, dass das Ziel einer Förderung nicht erreicht würde. Hier auszugsweise einige Textpassagen aus dem Bericht des Landesrechnungshofes: - „Das Ziel der Förderung wird nicht erreicht.“ - „Die Grundlagen und Methodik [zur Berechung der Besucherzahlen] sind nicht nachvollziehbar“. - „Die Gesamtfinanzierung der Brücke ist nicht gesichert. … Die Kosten sind um mindestens 302.500 € höher als … im Förderantrag angegeben.“ - „Der Rechnungshofs hat erhebliche Zweifel an der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.“ - „Die in der Machbarkeitsstudie geschätzte Zahl von 180.000 Besuchern übertrifft schon die Zahl der Wanderer auf dem gesamten Saar-Hunsrück-Steig erheblich. Dies ist unrealistisch.“ - „Sie [die Hängeseilbrücke] schafft keinen nennenswerten touristischen Mehrwert für die Region“. - „Die angegebenen Bau- und Planungskosten haben sich bereits vor Baubeginn (Stand Januar 2015) erhöht und sind zudem unvollständig:“ - „Die laufenden jährlichen Kosten betragen damit rund 14.000 €. Sie sind doppelt so hoch wie in der Finanzierungsplanung zum Förderantrag angegeben. Auch hier ist nicht erkennbar, wie die Finanzierung gesichert ist.“ - „... der Rechnungshof [hat] erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Hängeseilbrücke.“ - „Nach Auffassung des Rechnungshofs besteht aus den o.g. Gründen [u.a. wg. natur­schutz­rechtlicher Einschätzung] ein hohes Prozessrisiko im Falle einer Klage Dritter.“ - „Nach dem Ergebnis der Prüfung des Rechnungshofs wird aus den dargelegten Gründen weder der Förderzweck erreicht noch ist die Finanzierung der Maßnahme gesichert. Darüber hinaus ist die Hängeseilbrücke nach Auffassung des Rechnungshofs im Außenbereich nicht genehmigungsfähig.“ Die Verbandsgemeindeverwaltung (VGV) Kastellaun geht in ihrer Stellungnahme (http://upload.quickleak.org/file/72158082752C533A030D9A/) nicht, bzw. nur äußerst unzureichend auf die genannten Kritikpunkte des Rechnungshofes ein. Zudem bleiben einige der Kern-Kritikpunkte völlig unkommentiert. Diese höchst unzulängliche Stellungnahme, gepaart mit der daraus erkennbaren Auffassung damit dennoch die Beanstandungen des LRH ausgeräumt zu haben, wurden vom Rechnungshof nicht akzeptiert. Der Rechnungshof hat eine entsprechende Gegendarstellung verfasst und Ihnen zugestellt. (Siehe das Antwortschreiben des Rechungshof vom 21.08.2015: https://fragdenstaat.de/anfrage/hangeseilbrucke-morsdorf-gegendarstellung-des-rechnungshofes-zur-stellungnahme-der-vgv-kastellaun/) Damit liegt Ihnen mittlerweile (entgegen der Sachlage entsprechend ihrer Angaben vom 29.Juli 2015, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/hangeseilbrucke-morsdorf-gegendarstellung-des-landesrechnungshofes-zur-stellungnahme-der-vgv-kastellaun/) die Erwiderung des LRH vor. Erst mit dem Überlassen der vollständigen Korrespondenz ist der interessierte Bürger in die Lage versetzt, sich ein umfassendes Bild vom Projekt der Hängeseilbrücke zu machen. Da der LRH keine unmittelbaren Befugnisse besitzt seine Position durchzusetzen, ist es umso wichtiger, der Öffentlichkeit seine unabhängige Meinung aufzuzeigen. Ich bitte Sie daher nunmehr erneut, mir die besagte, Ihnen vorliegende Gegendarstellung des LRH -unter Hinweis auf §3 Abs.2 in Verbindung mit §10 LUIG- per Email zuzusenden. Bitte lassen Sie mir auch die –wie vom Rechnungshof angedeutet– Auslassungen anderer fachlich Beteiligter zukommen. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Peter Landgraf <<E-Mail-Adresse>>
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Landgraf, in der Anlage übersenden wir Ihnen die am 06.08.2015 eingegangenen "Anmerkungen…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
Hängeseilbrücke über das Mörsdorfer Bachtal
Datum
7. Oktober 2015 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
AntragaufInformationszugangberdasPortal.eml
5,8 KB
Sehr geehrter Herr Landgraf, in der Anlage übersenden wir Ihnen die am 06.08.2015 eingegangenen "Anmerkungen des Rechnungshofes vom 05.08.2015 zur Stellungnahme der ADD vom 20.05.2015" Weiterhin füge wir die Abstimmung mit dem LfDI RLP hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der Informationen zu Ihrer Kenntnis an. Mit freundlichen Grüßen

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Peter Landgraf
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage auf fragdenstaat.de hinsichtlich d…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
Peter Landgraf
Betreff
AW: Hängeseilbrücke über das Mörsdorfer Bachtal [#11308]
Datum
13. Oktober 2015 19:48
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage auf fragdenstaat.de hinsichtlich der Stellungnahme des Rechnungshofs. Eine interessante Aussage aus der Stellungnahme des Rechnungshofs: "Zusammenfassend hält der Rechnungshof seine Feststellung aufrecht, dass das Ziel einer Förderung einer nachhaltigen Steigerung des Tourismus durch die Einrichtung der Hängeseilbrücke NICHT erreicht wird." Mit freundlichen Grüßen Peter Landgraf Anfragenr: 11308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>