Sehr << Antragsteller:in >>
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie nach der Anrechnung von Fehlzeiten durch Corona bedingte Quarantäne nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) fragen.
Sofern die gesetzlich zulässigen Fehlzeiten überschritten sind, können Auszubildende die Anrechnung der weiteren (nicht selbst zu vertretenden) Fehlzeiten auf die Ausbildung beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen. Der Antrag ist frühzeitig vor dem Zulassungszeitraum, spätestens mit Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung, zu stellen.
Bei Fehlzeiten von mehr als 25% in einem Pflichteinsatz ist bereits während der Ausbildung, sofern möglich, von der Pflegeschule gemeinsam mit dem Träger der praktischen Ausbildung und der/dem Auszubildenden zu prüfen, inwieweit die fehlende Zeit in die restliche Ausbildung integriert werden kann. Sofern dies nicht möglich war, besteht bei minimalen Überschreitungen die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Härtefall zu stellen. Dem persönlichen Antrag ist eine Stellungnahme der Schule unter konkreten Angaben zu den Fehltagen (Unterricht, praktische Ausbildung), um die die Ausbildung über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen worden ist, beizufügen.
Die Stellungnahe der Schule soll eine Aussage dazu enthalten, ob evtl. das Ausbildungsziel gefährdet ist und Vorschläge zum weiteren Verfahren (ggf. Verlängerung und Empfehlung zu Dauer und Inhalten) beinhalten.
Nach § 13 Abs. 2 PflBG können durch das LAVG über die vorgegebene Fehlzeitengrenze hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Krankheit allein begründet eine solche Härte nicht per se.
Das Vorliegen einer besonderen Härte kann demgegenüber etwa in Fällen bejaht werden, in denen das Versagen der Prüfungszulassung schwerwiegende Auswirkungen auf das berufliche oder persönliche Leben haben würde.
Daher werden vom LAVG stets individuelle Einzelfallentscheidungen getroffen. Im Falle der Anrechnung der weiteren Fehlzeiten auf die Ausbildung verlängert sich diese nicht.
Bei einer Corona-Erkrankung und einer angeordneten Quarantäne wird in der Weise verfahren, wie zuvor beschrieben wurde. Für diese Situation gibt es keine gesonderten Verfahrensweisen. Das heißt, das LAVG trifft auch hier aufgrund eines Antrages, den Sie ggf. bitte so bald als möglich stellen sollten, eine Einzelfallentscheidung. Das zuvor beschriebene Vorgehen wurde vom LAVG in einem Vollzugspapier zur Anrechnung von Fehlzeiten nach § 13 PflBG festgelegt.
Ich hoffe, dass ich mit den Hinweisen Ihre Fragen beantworten konnte und Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem AIG damit erledigt ist.
Sie können mich auch gerne telefonisch kontaktieren, wenn Sie weitergehende Fragen haben.
Mit freundlichen Grüßen