Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit bestätigen wir den Empfang Ihres Antrages gem. der angeschlossenen E-Mail vom 15.01.2021.
Soweit Sie auf das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass die von Ihnen begehrten Informationen keine Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG umfassen und auch keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG.
Sie haben eine Anfrage gemäß § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zur aktuellen Härtefallregelung auch in Bezug zur Coronapandemie in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege gestellt und um Auskunft über Anzahl und Ergebnis der entschiedenen Härtefallanträge gebeten.
Auf Ihre Anfrage können wir folgende Auskunft erteilen:
Nach Maßgabe des § 7 KrPflG bzw. § 13 PflBG werden auf die Ausbildung Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von dem Schüler/der Schülerin bzw. Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet. Hierbei möchten wir anmerken, dass die Regelungen gem. § 13 PflBG noch nicht zum Tragen kommen, da die generalistische Ausbildung erst zum 01.04.2020 gestartet ist, und es daher erst 2023 zum ersten Abschlusskurs kommt.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
D.h. grundsätzlich führt das Überschreiten der gesetzlich zulässigen Fehlzeiten zur Nichtzulassung der Prüfung. Wird dennoch ein Härtefallantrag gestellt, muss dieser über die Schule beim Regierungspräsidium eingereicht werden. Der Antrag ist vom Schüler/der Schülerin bzw. der Auszubildenden zu begründen und mit aussagekräftigen ärztlichen Attesten einzureichen.
Für die Frage, ob eine „besondere Härte“ vorliegt, kommt es darauf an, wie die Fehlzeiten zustande gekommen sind. Der Schüler/die Schülerin bzw. der/die Auszubildende muss nachweisen, dass eine „besondere Härte“ vorliegt. Das geht in der Regel nur mit ärztlichen Attesten. Es liegt also in seinem Interesse, ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Schule teilt die Fehlzeiten und die tatsächlich angebotenen Ausbildungsstunden mit und versieht den Antrag mit einer Stellungnahme bezüglich des Erreichens des Ausbildungsziels (erworbene Kenntnisse/Ausbildungserfolg). Die Prüfungsvorsitzenden entscheiden anhand der eingereichten Unterlagen, ob nicht nur eine allgemeine, sondern eine besondere Härte vorliegt.
Bezüglich der aktuellen Pandemielage hat das Ministerium für Soziales und Integration als zuständige Fachaufsichtsbehörde für Ausbildungen in den Gesundheitsfach-, Sozial- und Pflegeberufen in freier Trägerschaft mit Erlass vom 21.08.2020 festgelegt, dass Unterbrechungen der Ausbildung aufgrund von behördlichen Anordnungen, individuelle, freiwillige Schließung von Schulen und Ausbildungsstätten, Quarantäne oder ähnlichen Maßnahmen, die pandemiebedingt den räumlichen Zugang zu den Schulen oder Ausbildungsstätte verhindern, als besondere Härtefälle gewertet werden, so dass die dadurch entfallenden Ausbildungszeiten grundsätzlich anrechnungsfähig sind. D.h. Fehlzeiten die nachweislich auf quarantänebedingte Maßnahmen zurückzuführen sind, das Fehlzeitenkonto nicht belasten. (Erlass ist als Anlage beigefügt)
Da wir im Regierungsbezirk Stuttgart keine Statistik über die Härtefallanträge führen, können wir Ihnen leider keine Auskunft zur Anzahl gestellter Härtefallanträge, Anzahl der Ablehnungen, Gerichtsverfahren etc. geben.
Diese Auskunft ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen