Hartz-IV-Betroffenen Wohnkosten von rund 600 Millionen Euro verweigert
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Katja Kipping veröffentlichte am 13.03.2018 einen Artikel „Hartz-IV-Betroffenen Wohnkosten von rund 600 Millionen Euro verweigert“. Darin heißt es:
„Die von den Landkreisen und Städten anerkannten Kosten für die Unterkunft und Heizung reichen oft nicht aus. Pro Jahr werden Hartz-IV-Betroffenen, also Aufstockenden und Erwerbslosen, Wohnkosten von rund 600 Millionen Euro verweigert. (Im Jahr 2015 606 Millionen, vom November 2016 bis zum Oktober 2017 592 Millionen Euro, siehe die Antwort auf meine Anfrage unten)“
https://www.katja-kipping.de/de/article/1371.hartz-iv-betroffenen-wohnkosten-von-rund-600-millionen-euro-verweigert.html
Die knappe Antwort wirft weitere Fragen auf.
1. Sind bei der „Höhe der tatsächlichen Aufwendungen“ nur die (Erst-)Daten aus den Mietverträgen erfasst oder auch die Nachforderungen aus Neben- und Heizkosten-Jahresabrechnungen? Diese zum Teil erheblichen Nachforderungen belasten die Leistungsberechtigen in ihrer Existenzsicherung zusätzlich.
2. Viele „schlüssige Konzepte“ halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. In der Folge sind nach der Rechtsprechung des BSG höhere Angemessenheitsgrenzen anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag zu gewähren. Werden die „neuen Angemessenheitsgrenzen“ in der Statistik berücksichtigt, oder bleiben die gerichtlich aufgehobenen, nicht schlüssigen Konzepte weiterhin Bemessungsgrundlage?
3. Überprüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Kenntnis von rechtskräftig verworfenen nicht schlüssigen Konzepten die Umsetzung der Anpassung bei den zuständigen Kreisen und Jobcentern – was in der Folge zur kreisweiten Anhebung aller Betroffenen führen muss, oder toleriert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den „fortgesetzten Leistungsbetrug“ bei denen, die nicht Klage erheben? (Die Bundesagentur für Arbeit sieht sich nicht zuständig.)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum7. Mai 2018
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8. Juni 2018
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