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Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?

Kennt der Sozialstadtrat Bezirksamt Treptow-Köpenick die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?

Wenn ja, worauf gründet das konkret?
Wenn nein , worauf gründet das konkret? ,

Hat der Sozialstadtrat Bezirksamt Treptow-Köpenick Kenntnisse gleich welcher Artdarüber , dass Wert für ein Existenzminimum, eine soziale Mindestsicherung, erfordert notwendig, zweckmäßig – erst einmal grundsätzlich wissenschaftlich „qualifiziert“ bereits , als Soll-Größe qualifiziert fachlich definiert werden müßte ?

Wenn ja, worauf gründet das konkret?
Wenn nein , worauf gründet das konktert? ,

Hat Der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisse gleich welcher Art darüber , dass allein schon die abstrakte Darstellung einer Berechnung aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert Darstellung vorzunehmen , offenbart fachlich qualifiziert, wie absurd es bereits im vollen Umfange ist, aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert abzuleiten?.

Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisse gleich welcher Art darüber , dass es wissenschaftlich im Ergebnis insoweit völlig unerheblich sei , wie groß die Datenbasis der statistischen Erhebung ist, wenn allein schon die Art der Berechnung methodisch inhaltlich grundsätzlich gar nicht in der Lage sei, die wesentliche zu klärende Frage nach der Höhe eines „Existenzminimums“ qualifiziert zu beantworten??

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  • Datum
    17. Februar 2020
  • Frist
    20. März 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
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Betreff
Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? [#180720]
Datum
17. Februar 2020 23:29
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kennt der Sozialstadtrat Bezirksamt Treptow-Köpenick die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? Wenn ja, worauf gründet das konkret? Wenn nein , worauf gründet das konkret? , Hat der Sozialstadtrat Bezirksamt Treptow-Köpenick Kenntnisse gleich welcher Artdarüber , dass Wert für ein Existenzminimum, eine soziale Mindestsicherung, erfordert notwendig, zweckmäßig – erst einmal grundsätzlich wissenschaftlich „qualifiziert“ bereits , als Soll-Größe qualifiziert fachlich definiert werden müßte ? Wenn ja, worauf gründet das konkret? Wenn nein , worauf gründet das konktert? , Hat Der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisse gleich welcher Art darüber , dass allein schon die abstrakte Darstellung einer Berechnung aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert Darstellung vorzunehmen , offenbart fachlich qualifiziert, wie absurd es bereits im vollen Umfange ist, aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert abzuleiten?. Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisse gleich welcher Art darüber , dass es wissenschaftlich im Ergebnis insoweit völlig unerheblich sei , wie groß die Datenbasis der statistischen Erhebung ist, wenn allein schon die Art der Berechnung methodisch inhaltlich grundsätzlich gar nicht in der Lage sei, die wesentliche zu klärende Frage nach der Höhe eines „Existenzminimums“ qualifiziert zu beantworten??
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihre Anfrage # 180720 ist in der Pressestelle des Bezirksamtes Treptow-K…
Von
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Betreff
AW: Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? [#180720]
Datum
18. Februar 2020 08:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihre Anfrage # 180720 ist in der Pressestelle des Bezirksamtes Treptow-Köpenick eingegangen und wurde zur weiteren Prüfung und Bearbeitung an die zuständige Abteilung weitergeleitet. Nach eingehender Prüfung erhalten Sie aus diesem Bereich eine Rückantwort. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksa…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? [#180720]
Datum
20. März 2020 04:49
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180720) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Sie erschweren unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , bedenklich mit in Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat nach erfolgter konkreter Auskunft vom 19.März 2020 des Statistischen Bundesamtes , IFG Bund –Auskunft für die Regelsatzentscheidungen, vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) In den zitierten Verfahren keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720
Fehler bei der Nachrichtenzustellung an folgende Empfänger oder Gruppen: <<E-Mail-Adresse>><mailto…
Von
Behörde
Betreff
Unzustellbar: AW: Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? [#180720]
Datum
20. März 2020 04:49
Status
Warte auf Antwort
Fehler bei der Nachrichtenzustellung an folgende Empfänger oder Gruppen: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Die eingegebene E-Mail-Adresse konnte nicht gefunden werden. Überprüfen Sie die E-Mail-Adresse des Empfängers, und versuchen Sie, die Nachricht erneut zu senden. Wenden Sie sich an den Helpdesk, falls das Problem weiterhin besteht. Diagnoseinformationen für Administratoren: Generierender Server: 09EXCH04a.ba-tk.verwalt-berlin.de <<E-Mail-Adresse>> Remote Server returned '550 5.1.1 RESOLVER.ADR.RecipNotFound; not found' Ursprüngliche Nachrichtenköpfe: Received: from 09EXCH04a.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.51) by 09EXCH04a.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.51) with Microsoft SMTP Server (TLS) id 15.0.1473.3; Fri, 20 Mar 2020 04:49:20 +0100 Received: from 09proxy2.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.30) by 09EXCH04a.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.53) with Microsoft SMTP Server (TLS) id 15.0.1473.3 via Frontend Transport; Fri, 20 Mar 2020 04:49:20 +0100 Received: from smtp-proxy.verwalt-berlin.de ([10.0.54.20]:52352 helo=mx1.verwalt-berlin.de) by 09proxy2.ba-tk.verwalt-berlin.de with esmtps (TLSv1.2:DHE-RSA-AES256-SHA256:256) (Exim 4.82_1-5b7a7c0-XX) (envelope-from <<Name und E-Mail-Adresse>>) id 1jF8ep-0005lp-0l for <<E-Mail-Adresse>>; Fri, 20 Mar 2020 04:49:15 +0100 Received: from mail.fragdenstaat.de (mail.fragdenstaat.de [88.99.57.224]) by mx1.verwalt-berlin.de with ESMTP id 02K3nhxQ022401-02K3nhxS022401 (version=TLSv1.2 cipher=ECDHE-RSA-AES256-GCM-SHA384 bits=256 verify=NO) for <<Name und E-Mail-Adresse>>; Fri, 20 Mar 2020 04:49:43 +0100 Received: from mail.fragdenstaat.de (localhost.localdomain [127.0.0.1]) (using TLSv1.3 with cipher TLS_AES_256_GCM_SHA384 (256/256 bits)) (No client certificate requested) (Authenticated sender: <<E-Mail-Adresse>>) by mail.fragdenstaat.de (Postfix) with ESMTPSA id B31371B64FC6 for <<Name und E-Mail-Adresse>>; Fri, 20 Mar 2020 04:49:14 +0100 (CET) X-CTCH-RefID: str=0001.0A0C0210.5E743D3B.001C:SCFSTAT50168364,ss=1,re=-4.000,recu=0.000,reip=0.000,cl=1,cld=1,fgs=0 DKIM-Signature: v=1; a=rsa-sha256; c=relaxed/simple; d=fragdenstaat.de; s=mail; t=1584676154; bh=NozIOzhczXJ4cXl79Cwc+GSdJBggZOIUhNiA/Se9/IQ=; h=Subject:From:To:Date:Reply-To; b=zBGrWAq4Xia4KfR7pKBGI763g4x/1msMpkAUT5nKwxJCM9E28n7wSlClXNQUWQT2G 2XUyJrfTJ4/d/Ta3nCFZ/zWqDtAsPRI4ed/74nnEBgoMy9swDiid8MOImp4Q6EXzkl bipIjUryfe5aaQe4OcL2f4HbervuAeCvibdi43jLMQn3kc5iSXswdiIM8dllZfo2oF UtVOYug/tQPN7aQy7Y6c/gwF6Vo+PXtWfB88oBWELkF+kdjjlljZxHF4q8wxkM4I6w DZRuxj8JPy41YAco5EgEIj4aZ0zMUIJ4TbwfHaBeoknzafrkN4nbiRgh68zSgPIwp9 B84YfIADtRJhw== Content-Type: text/plain; charset="utf-8" MIME-Version: 1.0 Content-Transfer-Encoding: 8bit Subject: =?utf-8?q?AW=3A_Hat__der_Sozialstadtrat_des_Bezirksamt_Treptow-K=C3=B6penick?= =?utf-8?q?__konkrete_Erkenntnisseonkreten_-_internen_-_Berechnungsunterlage?= =?utf-8?q?n_des_BMAS_f=C3=BCr_die_Festsetzung_der_Regelbedarfe_2020_=3F_=5B?= =?utf-8?q?=23180720=5D?= From: <Information-entfernt> To: <<Name und E-Mail-Adresse>> Date: Fri, 20 Mar 2020 03:49:14 +0000 Message-ID: <<Name und E-Mail-Adresse>> Reply-To: <Information-entfernt> X-Froide-Message-Id: https://fragdenstaat.de/a/180720#nachricht-472413 X-FEAS-DKIM: Valid Authentication-Results: mx1.verwalt-berlin.de; spf=pass (verwalt-berlin.de: domain of <<E-Mail-Adresse>> designates 88.99.57.224 as permitted sender) smtp.mailfrom=<<E-Mail-Adresse>>; dkim=pass header.i=@fragdenstaat.de Return-Path: <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180720) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Sie erschweren unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , bedenklich mit in Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat nach erfolgter konkreter Auskunft vom 19.März 2020 des Statistischen Bundesamtes , IFG Bund –Auskunft für die Regelsatzentscheidungen, vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) In den zitierten Verfahren keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
20. März 2020 04:51
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/180720 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, Der Verantwortliche Bereich Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick erschwert unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , bedenklich mit in Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat nach erfolgter konkreter Auskunft vom 19.März 2020 des Statistischen Bundesamtes , IFG Bund –Auskunft für die Regelsatzentscheidungen, vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) In den zitierten Verfahren keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 180720.pdf Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksa…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
22. März 2020 10:42
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180720) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Es wird deutlich, dass die Gewissensfrage nach der Wahrhaftigkeit des eigenen Sprechens immer auch dem Zweck der individuellen Beschränkung und Selbstdisziplinierung geschuldet ist mancher Wahrheit kann man sich eben nur durch die Lüge weiter nähern auch dies eine Binsenwahrheit abendländischer Kultur, an die uns nicht nur Shakespeare und Nietzsche erinnern. Und auch die BMAS und Statistik Lügen zu den Regelbedarfen sagen tausendfach mehr über die Wahrheit einer außer Rand und Band geratenen Weltwirtschaftsordnung aus, als dies das Festhalten an der sprachlichen Etikette und den formelhaften, scheinbaren Wahrheiten der Politik jemals vermocht hätte Eine ordnungsgemäße Rechtswahrnehmung und Rechtsverteidigung im E U Deutschland sei trotz der dortigen Beratungskosten oder Prozesskostenhilfe Deutschland für arme Bevölkerungskreise kaum noch in der Realität der Wirklichkeit dort möglich Das Vertrauen der Bevölkerung in das Funktionieren des Rechtsstaates seiner Gerichte schwindet mehr und mehr Wenige Richter gehen den Weg, dass sie konkret bei der Beschluss oder einer Urteilsverkündung auf diesen Druck der Politik hinweisen - das sollte der 15 Senat des LSG Berlin Brandenburg vielleicht auch tun! Mal ein wenig Mut haben, LSG Richter! „Das Ende der Gerechtigkeit“, ist in Sicht! "Menschenrechte und ihre Durchsetzung im Rechtsstaat sind untrennbar miteinander verbunden und es scheint sich der Wind zu drehen, weltweit misstrauen Menschen der Justiz; den Gerichten und in immer mehr Systemen, auch in Deutschland haben sie dazu allen Grund. Das intellektuelle Niveau, von verantwortlichen Politiken , oder des BMAS zu den Glaubenssätze , bei den Berechnungen des SGBXII und SGB XII Regelsatzes in Äußerungen kann "nur Mensch niederschmetternd nennen" und ergänzen dass es absolut keinen Sinn mache, "sich auch nur mit einem einzigen Satz inhaltlich damit auseinanderzusetzen". allenfalls noch den Satz an diese, dass es zwischen der Lüge und der Wahrheit einen fundamentalen Unterschied gäbe, den Mensch und BMAS nicht verwischen darf Dabei ist das eigentlich Verstörende an den Darstellungen sei nicht so sehr den mangelnden wissenschaftlichen Fähigkeiten geschuldet; viel bemerkenswerter scheint mir die dortige Naivität, denn vorsätzliche Täuschungen gehören seit jeher zum Instrumentarium politischen Handelns banale Einsicht, dass Politiker grundsätzlich lügen, zielt dabei jedoch gerade nicht auf eine historische, durch allgemeine Handlungskonventionen erklärbare, negative Verhaltensnorm, vielmehr sehe ich die Ursache für dieses zweifelhafte Verhalten im Verständnis des Politikers und des BMAS von sich selbst begründet. Die Vorstellung von Wirklichkeit als tabula rasa, in die sich der handelnde Mensch jeweils von Neuem einzuschreiben vermag, wäre völlig naiv. Vielmehr sieht er sich einer Wirklichkeit gegenüber gestellt, die es in seinem Sinn zu verändern und damit in gewisser Weise zu negieren gilt: Um Platz für ihr eigenes, zukünftiges Handeln zu schaffen, müssen Politiker und das BMAS die Dinge, wie sie früher einmal waren, notwendig verändern, zerstören und letztlich in ihrem Dasein leugnen und gänzlich verneinen. Es macht bereits wenig Sinn, mit echter oder auch nur zur Schau getragener Empörung auf die Lüge in der Politik, des BMAS der Statistik zu reagieren. Da sie gewissermaßen die Voraussetzung jedes proaktiven, neue Maßstäbe setzenden Handelns bildet, lässt sie sich — auch unter Aufbietung noch so rigider moralischer Sanktionen — schwerlich aus dem Feld des politischen Handelns eliminieren Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720
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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksa…
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
22. März 2020 10:44
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180720) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Es wird gebeten IFG -Bund Auskunft hinsichtlich ,noch unbekannten Zeugen: zur Realisierung, einer ordnungsgemäßen Rechtswahrnehmung und Rechtsverteidigung um Herausgabe der konkreten Namen , und konkreten betrieblichen Statistischen Bundesamt- Funktionen deren jeweilige konkrete Ladungsfähige Anschriften , Aufenthaltsort im Statistischen Bundesamt- aller Mitarbeiter die tätig waren im Zusammenhang mit Vorgängen der EVS Sonderauswertungen für das BMAS , zu deren interne Berechnung des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020. Aus welchen konkreten Unterlagen ,Vorgängen, Dienstanweisungen, Funktionen ergibt sich konkret deren Tätig werden, hinsichtlich der internen EVS Sonderauswertungen 2018 für des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020. Das Statistisches Bundesamt, als Bundesbehörde darf die dazu erforderliche Auskünfte nicht verweigerrn , diese nicht "bewußt vorenthalten ",, dei wird zu beachten sein, daß die grundgesetzlich verankerte Pflicht zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) sich auch auf den Umfang der Amtshilfepflicht der Bundesbehörden (Art. 35 GG) auswirkt. Diese haben deshalb grundsätzlich dazu beizutragen, daß dem Gericht möglichst gute Beweismittel zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720
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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksa…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
22. März 2020 10:50
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180720) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zur freundlichen Kenntnishme ehr geehrte<Information-entfernt> die Qualifizierung als Grundrecht aktiviert den bekannten Dreiklang grundrechtsspezifischer Schutzvorkehrungen: Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßig-keitsprinzip gegenüber übermäßigen Beeinträchtigungen und Wesensgehaltsgarantie. Vor allem das Ausmaß des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grenzen des Informationszugangs zukommenden Gestaltungsspielraums waralso von der verfassungsrechtlichen Qualifizierung des Zugangsrechts abhängig. Die Ausgestaltung des Zugangsrechts als Grundrecht entscheidet also über dessen Schutz gegenüber dem Gesetzgebern. Und es geht ja auch beim Zugang zu Verwaltungsinformationen mittelbar um eine Kontrolle des Gesetzgebers, der Tauglichkeit und Umsetzbarkeit seiner Normen und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gegenüber Verwaltung. Deshalb durfte und darf der Informationszugang nicht zur Disposition des Gesetzgebers, oder Statistisches Bundesamt , BMAS stehen. Es muss in in einer Rechtsordnung für die Verletzung von Grundrechten ein weitergehender Rechtsschutz gewährt werden als für die Verletzung einfachen subjektiven Rechts Keine Grenze der Öffentlichkeitskontrollen bildet vor allem das Gebot der Amtsverschwiegen-heit. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind zwar wohl nach jeder Rechtsordnung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der dienstlichen Tätigkeit gewonnen Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft allein das Innenverhältnis des Bediensteten zu seinem Dienstherrn und verlangt die Befugnis zur Entscheidung über Informationszugang auf den Behördenleiter. Der dienstrechtliche Grundsatz der Amtsverschwiegenheit hat dem-gegenüber keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Bürgers, der Presse oder interessierter Organisationen und Verbände. Er steht der Pflicht zur Erfüllung eines (außen-)rechtlich be-gründeten Informationsanspruchs nicht entgegen. Die behördliche Weigerung zur Herausgabe von Informationen greift in die Rechte, aus Art. 10 EMRK, einn Grundfreiheiten könnten, als Grundlage für Zugangsansprüche herangezogen werden, dass sei für die .Verwirklichung der Ziele der EU - Gemeinschaft essentiell Das Gemeinschaftsrecht ist insoweit also noch entwicklungsfähig, es wird zuprüfen sein ob sich der Fall nicht hierfür eignet. In einigen Mitgliedstaaten ist das Recht auf Informationszugang heute verfassungsrechtlich verankert, so in Art. 32 der Verfassung Belgien und Art. 268 der Verfassung Portugals Betrachten wir die verfassungsrechtlichen und verfassungstheoretischen Wurzeln des Informationszugangs, muss streng genommen zwischen der nationalen und der supranationalen Regelungsebene differenziert werden. Vor allem das demokratische Prinzip ist bekanntlich sehr unterschiedlich ausgestaltet. Bei verfassungsrechtsdogmatischen Aussagen muss im übrigen anhand eines konkreten Verfassungstextes argumentiert werden, auf die sie sich beziehen. Das kann hier vorläufig nicht geleistet werden. Rekurriert wird auf ein Standardmodell nationaler, repräsentativer Demokratie, wie es in den Mitgliedsstaaten der EU vorherrscht ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, ). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: Neben de demokratischen Aspekt hat der Informationszugang auch rechtsstaatlich und sozi-alstaatlich fundierte, nach Auffassung mancher auch republikanische Wurzeln. Das Rechtsstaatsprinzip schließt die Verpflichtung ein, staatliches Handeln gegenüber dem Bürger berechenbar und vorhersehbar zu gestalten. Es zielt damit nicht zuletzt darauf, dem Bürger die effektive Wahrnehmung und Nutzung seiner Rechte zu ermöglichen. Daraus folgt zunächst das Gebot der Normpublikation. Zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte ist aber auch die Publikation von Verwaltungsvorschriften geboten und kann – jedenfalls gegenüber den potentiell gleichheitsrechtlich Betroffenen – auch die Unterrichtung über Rechtsakte zur Rechtskonkretisierung und -anwendung im Einzelfall, etwa im Rahmen des § 25 S. 2 VwVfG, obliga-torisch sein. Neben diesen rechtsstaatlich begründeten Informationspflichten steht jedenfalls in Deutschland das sozialstaatliche Postulat einer Förderung individueller Freiheitschancen durch Gewährleistung einer für jedermann in zumutbarer Weise erreichbaren Teilhabe an der informationellen Infrastruktur der Gesellschaft. Freilich ist die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips gesetzlicher Umsetzung bedürftig. Als republikanische Grundlage der Öffentlichkeit wird in der Literatur gelegentlich auf die schon in der römischen Republik bekannte Übung verwiesen, die Angelegenheiten des Volkes als im direkten Sinne öffentlichen Angelegenheiten zu betrachten und vor dem Volk zu rechtfertigen. Für eine Republik ist damit eine Gemeinwohlverpflichtung konstitutiv, die sich im Modus der Publizität verwirklicht. Klassisch republikanisch verlangt aber nicht nur das Ge-meinwohl, sondern auch das Amt im Dienste des Gemeinwohls die Öffentlichkeit der Ver-waltungsvorgänge. In einem republikanischen Sinne ist das öffentliche Amt „öffentlich“ zu führen. Es besteht der Anspruch auf eine „möglichst einfache Ausübung“ des Zugangsrechts und einen „größtmöglichen Zugang“ zu den Dokumenten u.s.w. gewährleisten. Es besteht der Anspruch, dass Statistische Bundesamt habe sich „eine uneingeschränkter Unterwerfung unter die Kontrolle der Öffentlichkeit“. zusowie verbindlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des freien Informationszugangs, des Gemeinschaftsrechts zu beugen Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen sei – ein neues Grundrecht, es seien die verfassungsrechtlichen und –verfassungstheoretischen Grundlagen entwickelt, auf denen das Konzept des Informationszugangs beruht. Die Gewährung eines allgemeinen, voraussetzungslosen Informationsanspruchs erleichtert dem interessierten Bürger und den zivilgesellschaftlichen Organisationen die Beobachtung von Politik, Rechtsentwicklung und Verwaltung. Sie stärkt damit die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. grundrechtlichen Fundierung des Informationszugangs. Anknüpfungspunkt sind hierfür die Kommunikationsfreiheiten, wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit sowie, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Eigentumsschutz als gegenläufige Grundrechtsgüter. Gemeinsam mit dem Demokratieprinzip konstituieren diese den verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsstatus des Bürgers, der neben der Freiheit vor erzwungener Kommunikation auch die Freiheit zur Kommunikati-on im privaten wie im öffentlichen Raum umfasst. Die Kommunikationsgrundrechte schützen „den diskursiven Charakter des demokratischen Meinungs- und Wissensbildungsprozesses“ und sichern dabei nicht zuletzt seinen spezifi-schen Öffentlichkeitsbezug. So hat das BVerfG wiederholt darauf hingewiesen, dass die freie geistige Auseinandersetzung vor allem auch von der ungehinderten Teilnahme der Öffentlichkeit lebt, und der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. GG deshalb weitergehende Schutzwirkungen beigemessen, wenn es sich um einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf handelt. Auch die Versammlungsfreiheit dient der öffentlichen, kommunikativen Entfaltung und gewährleistet die „aktive Teilnahme am politischen Prozess“ Der spezifische Öffentlichkeitsbezug der Medienfreiheiten schließlich ist der Grund ihrer Hervorhebung gegenüber der Meinungsfreiheit, nicht zuletzt durch die besondere Gewährleistung der medialen Pluralität. Mit diesen Garantien tragen die Verfassungen dem Umstand Rechnung, dass die Eröffnung einer geschützten Sphäre freier Meinungsbildung und offenen Meinungsaustausches gerade auch über die Angelegenheiten des politisch-administrativen Systems eine zentrale Ausübungsvoraussetzung für die Wahrnehmung der demokratischen Bürgerrechte und der übrigen Freiheitsrechte bildet. Neben den grundrechtlichen Schutz öffentlicher Kommunikation im Allgemeinen tritt der Schutz der freien Verfügbarkeit von Informationen im Besonderen, der seine Grundlage in der Informationsfreiheit, in Deutschland gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. GG findet. Entgegen einer früher fast unbestrittenen Auffassung wird die Informationsfreiheit heute in der Literatur jedenfalls zum deutschen Verfassungsrecht zunehmend auch als grundrechtliche Absicherung des freien Zugangs zu staatlichen Datenbeständen verstanden Ein Informationsrecht des Bürgers kann etwa zur effektiven Nutzung der Wissenschafts- und der Berufsfreiheit u.s.w. oder auch zur Wahrung des Rechts auf körperliche Unver-sehrtheit in Betracht zu ziehen sein. Stets ist dabei an eine spezielle grundrechtliche Gefährdungslage anzuknüpfen. Sie liegt hier vor, da der der Schutz oder die interessengerechte Wahr-nehmung grundrechtlicher Freiheiten vom Zugang zu staatlichen Datenbeständen u.s.w. abhängig ist. Zusatz: Verletzung Art. 10 EMRK Verletzung Art. 42 der Grundrechtecharta Verletzung auf Gemeinschaftsebene des Grundrecht auf Informationszugang Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720
Fehler bei der Nachrichtenzustellung an folgende Empfänger oder Gruppen: <<E-Mail-Adresse>><mailto…
Von
Behörde
Betreff
Unzustellbar: AW: Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
22. März 2020 10:50
Status
Fehler bei der Nachrichtenzustellung an folgende Empfänger oder Gruppen: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Die eingegebene E-Mail-Adresse konnte nicht gefunden werden. Überprüfen Sie die E-Mail-Adresse des Empfängers, und versuchen Sie, die Nachricht erneut zu senden. Wenden Sie sich an den Helpdesk, falls das Problem weiterhin besteht. Diagnoseinformationen für Administratoren: Generierender Server: 09EXCH04b.ba-tk.verwalt-berlin.de <<E-Mail-Adresse>> Remote Server returned '550 5.1.1 RESOLVER.ADR.RecipNotFound; not found' Ursprüngliche Nachrichtenköpfe: Received: from 09EXCH04a.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.51) by 09EXCH04b.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.52) with Microsoft SMTP Server (TLS) id 15.0.1473.3; Sun, 22 Mar 2020 10:50:40 +0100 Received: from 09proxy2.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.30) by 09EXCH04a.ba-tk.verwalt-berlin.de (10.79.4.53) with Microsoft SMTP Server (TLS) id 15.0.1473.3 via Frontend Transport; Sun, 22 Mar 2020 10:50:40 +0100 Received: from smtp-proxy.verwalt-berlin.de ([10.0.54.20]:29178 helo=mx1.verwalt-berlin.de) by 09proxy2.ba-tk.verwalt-berlin.de with esmtps (TLSv1.2:DHE-RSA-AES256-SHA256:256) (Exim 4.82_1-5b7a7c0-XX) (envelope-from <<Name und E-Mail-Adresse>>) id 1jFxFZ-0006fh-1k for <<E-Mail-Adresse>>; Sun, 22 Mar 2020 10:50:33 +0100 Received: from mail.fragdenstaat.de (mail.fragdenstaat.de [88.99.57.224]) by mx1.verwalt-berlin.de with ESMTP id 02M9p3N1002338-02M9p3N3002338 (version=TLSv1.2 cipher=ECDHE-RSA-AES256-GCM-SHA384 bits=256 verify=NO) for <<Name und E-Mail-Adresse>>; Sun, 22 Mar 2020 10:51:04 +0100 Received: from mail.fragdenstaat.de (localhost.localdomain [127.0.0.1]) (using TLSv1.3 with cipher TLS_AES_256_GCM_SHA384 (256/256 bits)) (No client certificate requested) (Authenticated sender: <<E-Mail-Adresse>>) by mail.fragdenstaat.de (Postfix) with ESMTPSA id 04E0E1B65043 for <<Name und E-Mail-Adresse>>; Sun, 22 Mar 2020 10:50:32 +0100 (CET) X-CTCH-RefID: str=0001.0A0C0206.5E7734E9.0020:SCFSTAT50168364,ss=1,re=-4.000,recu=0.000,reip=0.000,cl=1,cld=1,fgs=0 DKIM-Signature: v=1; a=rsa-sha256; c=relaxed/simple; d=fragdenstaat.de; s=mail; t=1584870633; bh=RKwPpjkS9d2s3zScrySnt5nWjBLs0SKnmizuQBDeNsg=; h=Subject:From:To:Date:Reply-To; b=lDcIHkZxTOZQWUWvIGnU2y5xQl6XwKJhDKqSqoSSaoThqqxJmF1O6lNDkXdgFj+br OEuFUnFtEEJpKvebqe5kagQdU932wM+uH3MPC9Dq6UyHo3cXl01W23SUA3yz+yWt5A 6OSDYK4ifd95vIiy+37l/aVkbYoDOubro4m8gB0bj1ZuFfxOea7pX6zRDTXb8gJCBZ LxyP/oJOY2kP6qtNzXOmgpF0jg23iLE2KqrhIz3SHd7oyiWFD5i1MsehtplXIlQ8P6 2maACaM3ArEIwDGbuCUVQ3Wqbyl7n+OmbP/iyQ6mLucvZYb7J0RbSwcW7yqgzv11u5 TIaB6z6uG9srQ== Content-Type: text/plain; charset="utf-8" MIME-Version: 1.0 Content-Transfer-Encoding: 8bit Subject: =?utf-8?q?AW=3A_Vermittlung_bei_Anfrage_=E2=80=9EHat__der_Sozialstadtrat_des?= =?utf-8?q?_Bezirksamt_Treptow-K=C3=B6penick__konkrete_Erkenntnisseonkreten_?= =?utf-8?q?-_internen_-_Berechnungsunterlagen_des_BMAS_f=C3=BCr_die_Festsetz?= =?utf-8?q?ung_der_Regelbedarfe_2020_=3F=E2=80=9C_=5B=23180720=5D_=5B=231807?= =?utf-8?q?20=5D?= From: <Information-entfernt> To: <<Name und E-Mail-Adresse>> Date: Sun, 22 Mar 2020 09:50:32 +0000 Message-ID: <<Name und E-Mail-Adresse>> Reply-To: <Information-entfernt> X-Froide-Message-Id: https://fragdenstaat.de/a/180720#nachricht-472814 X-FEAS-DKIM: Valid Authentication-Results: mx1.verwalt-berlin.de; spf=pass (verwalt-berlin.de: domain of <<E-Mail-Adresse>> designates 88.99.57.224 as permitted sender) smtp.mailfrom=<<E-Mail-Adresse>>; dkim=pass header.i=@fragdenstaat.de Return-Path: <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180720) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zur freundlichen Kenntnishme ehr geehrte<Information-entfernt> die Qualifizierung als Grundrecht aktiviert den bekannten Dreiklang grundrechtsspezifischer Schutzvorkehrungen: Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßig-keitsprinzip gegenüber übermäßigen Beeinträchtigungen und Wesensgehaltsgarantie. Vor allem das Ausmaß des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grenzen des Informationszugangs zukommenden Gestaltungsspielraums waralso von der verfassungsrechtlichen Qualifizierung des Zugangsrechts abhängig. Die Ausgestaltung des Zugangsrechts als Grundrecht entscheidet also über dessen Schutz gegenüber dem Gesetzgebern. Und es geht ja auch beim Zugang zu Verwaltungsinformationen mittelbar um eine Kontrolle des Gesetzgebers, der Tauglichkeit und Umsetzbarkeit seiner Normen und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gegenüber Verwaltung. Deshalb durfte und darf der Informationszugang nicht zur Disposition des Gesetzgebers, oder Statistisches Bundesamt , BMAS stehen. Es muss in in einer Rechtsordnung für die Verletzung von Grundrechten ein weitergehender Rechtsschutz gewährt werden als für die Verletzung einfachen subjektiven Rechts Keine Grenze der Öffentlichkeitskontrollen bildet vor allem das Gebot der Amtsverschwiegen-heit. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind zwar wohl nach jeder Rechtsordnung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der dienstlichen Tätigkeit gewonnen Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft allein das Innenverhältnis des Bediensteten zu seinem Dienstherrn und verlangt die Befugnis zur Entscheidung über Informationszugang auf den Behördenleiter. Der dienstrechtliche Grundsatz der Amtsverschwiegenheit hat dem-gegenüber keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Bürgers, der Presse oder interessierter Organisationen und Verbände. Er steht der Pflicht zur Erfüllung eines (außen-)rechtlich be-gründeten Informationsanspruchs nicht entgegen. Die behördliche Weigerung zur Herausgabe von Informationen greift in die Rechte, aus Art. 10 EMRK, einn Grundfreiheiten könnten, als Grundlage für Zugangsansprüche herangezogen werden, dass sei für die .Verwirklichung der Ziele der EU - Gemeinschaft essentiell Das Gemeinschaftsrecht ist insoweit also noch entwicklungsfähig, es wird zuprüfen sein ob sich der Fall nicht hierfür eignet. In einigen Mitgliedstaaten ist das Recht auf Informationszugang heute verfassungsrechtlich verankert, so in Art. 32 der Verfassung Belgien und Art. 268 der Verfassung Portugals Betrachten wir die verfassungsrechtlichen und verfassungstheoretischen Wurzeln des Informationszugangs, muss streng genommen zwischen der nationalen und der supranationalen Regelungsebene differenziert werden. Vor allem das demokratische Prinzip ist bekanntlich sehr unterschiedlich ausgestaltet. Bei verfassungsrechtsdogmatischen Aussagen muss im übrigen anhand eines konkreten Verfassungstextes argumentiert werden, auf die sie sich beziehen. Das kann hier vorläufig nicht geleistet werden. Rekurriert wird auf ein Standardmodell nationaler, repräsentativer Demokratie, wie es in den Mitgliedsstaaten der EU vorherrscht ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, ). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: Neben de demokratischen Aspekt hat der Informationszugang auch rechtsstaatlich und sozi-alstaatlich fundierte, nach Auffassung mancher auch republikanische Wurzeln. Das Rechtsstaatsprinzip schließt die Verpflichtung ein, staatliches Handeln gegenüber dem Bürger berechenbar und vorhersehbar zu gestalten. Es zielt damit nicht zuletzt darauf, dem Bürger die effektive Wahrnehmung und Nutzung seiner Rechte zu ermöglichen. Daraus folgt zunächst das Gebot der Normpublikation. Zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte ist aber auch die Publikation von Verwaltungsvorschriften geboten und kann – jedenfalls gegenüber den potentiell gleichheitsrechtlich Betroffenen – auch die Unterrichtung über Rechtsakte zur Rechtskonkretisierung und -anwendung im Einzelfall, etwa im Rahmen des § 25 S. 2 VwVfG, obliga-torisch sein. Neben diesen rechtsstaatlich begründeten Informationspflichten steht jedenfalls in Deutschland das sozialstaatliche Postulat einer Förderung individueller Freiheitschancen durch Gewährleistung einer für jedermann in zumutbarer Weise erreichbaren Teilhabe an der informationellen Infrastruktur der Gesellschaft. Freilich ist die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips gesetzlicher Umsetzung bedürftig. Als republikanische Grundlage der Öffentlichkeit wird in der Literatur gelegentlich auf die schon in der römischen Republik bekannte Übung verwiesen, die Angelegenheiten des Volkes als im direkten Sinne öffentlichen Angelegenheiten zu betrachten und vor dem Volk zu rechtfertigen. Für eine Republik ist damit eine Gemeinwohlverpflichtung konstitutiv, die sich im Modus der Publizität verwirklicht. Klassisch republikanisch verlangt aber nicht nur das Ge-meinwohl, sondern auch das Amt im Dienste des Gemeinwohls die Öffentlichkeit der Ver-waltungsvorgänge. In einem republikanischen Sinne ist das öffentliche Amt „öffentlich“ zu führen. Es besteht der Anspruch auf eine „möglichst einfache Ausübung“ des Zugangsrechts und einen „größtmöglichen Zugang“ zu den Dokumenten u.s.w. gewährleisten. Es besteht der Anspruch, dass Statistische Bundesamt habe sich „eine uneingeschränkter Unterwerfung unter die Kontrolle der Öffentlichkeit“. zusowie verbindlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des freien Informationszugangs, des Gemeinschaftsrechts zu beugen Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen sei – ein neues Grundrecht, es seien die verfassungsrechtlichen und –verfassungstheoretischen Grundlagen entwickelt, auf denen das Konzept des Informationszugangs beruht. Die Gewährung eines allgemeinen, voraussetzungslosen Informationsanspruchs erleichtert dem interessierten Bürger und den zivilgesellschaftlichen Organisationen die Beobachtung von Politik, Rechtsentwicklung und Verwaltung. Sie stärkt damit die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. grundrechtlichen Fundierung des Informationszugangs. Anknüpfungspunkt sind hierfür die Kommunikationsfreiheiten, wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit sowie, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Eigentumsschutz als gegenläufige Grundrechtsgüter. Gemeinsam mit dem Demokratieprinzip konstituieren diese den verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsstatus des Bürgers, der neben der Freiheit vor erzwungener Kommunikation auch die Freiheit zur Kommunikati-on im privaten wie im öffentlichen Raum umfasst. Die Kommunikationsgrundrechte schützen „den diskursiven Charakter des demokratischen Meinungs- und Wissensbildungsprozesses“ und sichern dabei nicht zuletzt seinen spezifi-schen Öffentlichkeitsbezug. So hat das BVerfG wiederholt darauf hingewiesen, dass die freie geistige Auseinandersetzung vor allem auch von der ungehinderten Teilnahme der Öffentlichkeit lebt, und der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. GG deshalb weitergehende Schutzwirkungen beigemessen, wenn es sich um einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf handelt. Auch die Versammlungsfreiheit dient der öffentlichen, kommunikativen Entfaltung und gewährleistet die „aktive Teilnahme am politischen Prozess“ Der spezifische Öffentlichkeitsbezug der Medienfreiheiten schließlich ist der Grund ihrer Hervorhebung gegenüber der Meinungsfreiheit, nicht zuletzt durch die besondere Gewährleistung der medialen Pluralität. Mit diesen Garantien tragen die Verfassungen dem Umstand Rechnung, dass die Eröffnung einer geschützten Sphäre freier Meinungsbildung und offenen Meinungsaustausches gerade auch über die Angelegenheiten des politisch-administrativen Systems eine zentrale Ausübungsvoraussetzung für die Wahrnehmung der demokratischen Bürgerrechte und der übrigen Freiheitsrechte bildet. Neben den grundrechtlichen Schutz öffentlicher Kommunikation im Allgemeinen tritt der Schutz der freien Verfügbarkeit von Informationen im Besonderen, der seine Grundlage in der Informationsfreiheit, in Deutschland gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. GG findet. Entgegen einer früher fast unbestrittenen Auffassung wird die Informationsfreiheit heute in der Literatur jedenfalls zum deutschen Verfassungsrecht zunehmend auch als grundrechtliche Absicherung des freien Zugangs zu staatlichen Datenbeständen verstanden Ein Informationsrecht des Bürgers kann etwa zur effektiven Nutzung der Wissenschafts- und der Berufsfreiheit u.s.w. oder auch zur Wahrung des Rechts auf körperliche Unver-sehrtheit in Betracht zu ziehen sein. Stets ist dabei an eine spezielle grundrechtliche Gefährdungslage anzuknüpfen. Sie liegt hier vor, da der der Schutz oder die interessengerechte Wahr-nehmung grundrechtlicher Freiheiten vom Zugang zu staatlichen Datenbeständen u.s.w. abhängig ist. Zusatz: Verletzung Art. 10 EMRK Verletzung Art. 42 der Grundrechtecharta Verletzung auf Gemeinschaftsebene des Grundrecht auf Informationszugang Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
22. März 2020 10:51
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/180720 ehr geehrte<Information-entfernt> die Qualifizierung als Grundrecht aktiviert den bekannten Dreiklang grundrechtsspezifischer Schutzvorkehrungen: Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßig-keitsprinzip gegenüber übermäßigen Beeinträchtigungen und Wesensgehaltsgarantie. Vor allem das Ausmaß des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grenzen des Informationszugangs zukommenden Gestaltungsspielraums waralso von der verfassungsrechtlichen Qualifizierung des Zugangsrechts abhängig. Die Ausgestaltung des Zugangsrechts als Grundrecht entscheidet also über dessen Schutz gegenüber dem Gesetzgebern. Und es geht ja auch beim Zugang zu Verwaltungsinformationen mittelbar um eine Kontrolle des Gesetzgebers, der Tauglichkeit und Umsetzbarkeit seiner Normen und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gegenüber Verwaltung. Deshalb durfte und darf der Informationszugang nicht zur Disposition des Gesetzgebers, oder Statistisches Bundesamt , BMAS stehen. Es muss in in einer Rechtsordnung für die Verletzung von Grundrechten ein weitergehender Rechtsschutz gewährt werden als für die Verletzung einfachen subjektiven Rechts Keine Grenze der Öffentlichkeitskontrollen bildet vor allem das Gebot der Amtsverschwiegen-heit. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind zwar wohl nach jeder Rechtsordnung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der dienstlichen Tätigkeit gewonnen Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft allein das Innenverhältnis des Bediensteten zu seinem Dienstherrn und verlangt die Befugnis zur Entscheidung über Informationszugang auf den Behördenleiter. Der dienstrechtliche Grundsatz der Amtsverschwiegenheit hat dem-gegenüber keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Bürgers, der Presse oder interessierter Organisationen und Verbände. Er steht der Pflicht zur Erfüllung eines (außen-)rechtlich be-gründeten Informationsanspruchs nicht entgegen. Die behördliche Weigerung zur Herausgabe von Informationen greift in die Rechte, aus Art. 10 EMRK, einn Grundfreiheiten könnten, als Grundlage für Zugangsansprüche herangezogen werden, dass sei für die .Verwirklichung der Ziele der EU - Gemeinschaft essentiell Das Gemeinschaftsrecht ist insoweit also noch entwicklungsfähig, es wird zuprüfen sein ob sich der Fall nicht hierfür eignet. In einigen Mitgliedstaaten ist das Recht auf Informationszugang heute verfassungsrechtlich verankert, so in Art. 32 der Verfassung Belgien und Art. 268 der Verfassung Portugals Betrachten wir die verfassungsrechtlichen und verfassungstheoretischen Wurzeln des Informationszugangs, muss streng genommen zwischen der nationalen und der supranationalen Regelungsebene differenziert werden. Vor allem das demokratische Prinzip ist bekanntlich sehr unterschiedlich ausgestaltet. Bei verfassungsrechtsdogmatischen Aussagen muss im übrigen anhand eines konkreten Verfassungstextes argumentiert werden, auf die sie sich beziehen. Das kann hier vorläufig nicht geleistet werden. Rekurriert wird auf ein Standardmodell nationaler, repräsentativer Demokratie, wie es in den Mitgliedsstaaten der EU vorherrscht ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, ). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: Neben de demokratischen Aspekt hat der Informationszugang auch rechtsstaatlich und sozi-alstaatlich fundierte, nach Auffassung mancher auch republikanische Wurzeln. Das Rechtsstaatsprinzip schließt die Verpflichtung ein, staatliches Handeln gegenüber dem Bürger berechenbar und vorhersehbar zu gestalten. Es zielt damit nicht zuletzt darauf, dem Bürger die effektive Wahrnehmung und Nutzung seiner Rechte zu ermöglichen. Daraus folgt zunächst das Gebot der Normpublikation. Zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte ist aber auch die Publikation von Verwaltungsvorschriften geboten und kann – jedenfalls gegenüber den potentiell gleichheitsrechtlich Betroffenen – auch die Unterrichtung über Rechtsakte zur Rechtskonkretisierung und -anwendung im Einzelfall, etwa im Rahmen des § 25 S. 2 VwVfG, obliga-torisch sein. Neben diesen rechtsstaatlich begründeten Informationspflichten steht jedenfalls in Deutschland das sozialstaatliche Postulat einer Förderung individueller Freiheitschancen durch Gewährleistung einer für jedermann in zumutbarer Weise erreichbaren Teilhabe an der informationellen Infrastruktur der Gesellschaft. Freilich ist die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips gesetzlicher Umsetzung bedürftig. Als republikanische Grundlage der Öffentlichkeit wird in der Literatur gelegentlich auf die schon in der römischen Republik bekannte Übung verwiesen, die Angelegenheiten des Volkes als im direkten Sinne öffentlichen Angelegenheiten zu betrachten und vor dem Volk zu rechtfertigen. Für eine Republik ist damit eine Gemeinwohlverpflichtung konstitutiv, die sich im Modus der Publizität verwirklicht. Klassisch republikanisch verlangt aber nicht nur das Ge-meinwohl, sondern auch das Amt im Dienste des Gemeinwohls die Öffentlichkeit der Ver-waltungsvorgänge. In einem republikanischen Sinne ist das öffentliche Amt „öffentlich“ zu führen. Es besteht der Anspruch auf eine „möglichst einfache Ausübung“ des Zugangsrechts und einen „größtmöglichen Zugang“ zu den Dokumenten u.s.w. gewährleisten. Es besteht der Anspruch, dass Statistische Bundesamt habe sich „eine uneingeschränkter Unterwerfung unter die Kontrolle der Öffentlichkeit“. zusowie verbindlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des freien Informationszugangs, des Gemeinschaftsrechts zu beugen Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen sei – ein neues Grundrecht, es seien die verfassungsrechtlichen und –verfassungstheoretischen Grundlagen entwickelt, auf denen das Konzept des Informationszugangs beruht. Die Gewährung eines allgemeinen, voraussetzungslosen Informationsanspruchs erleichtert dem interessierten Bürger und den zivilgesellschaftlichen Organisationen die Beobachtung von Politik, Rechtsentwicklung und Verwaltung. Sie stärkt damit die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. grundrechtlichen Fundierung des Informationszugangs. Anknüpfungspunkt sind hierfür die Kommunikationsfreiheiten, wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit sowie, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Eigentumsschutz als gegenläufige Grundrechtsgüter. Gemeinsam mit dem Demokratieprinzip konstituieren diese den verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsstatus des Bürgers, der neben der Freiheit vor erzwungener Kommunikation auch die Freiheit zur Kommunikati-on im privaten wie im öffentlichen Raum umfasst. Die Kommunikationsgrundrechte schützen „den diskursiven Charakter des demokratischen Meinungs- und Wissensbildungsprozesses“ und sichern dabei nicht zuletzt seinen spezifi-schen Öffentlichkeitsbezug. So hat das BVerfG wiederholt darauf hingewiesen, dass die freie geistige Auseinandersetzung vor allem auch von der ungehinderten Teilnahme der Öffentlichkeit lebt, und der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. GG deshalb weitergehende Schutzwirkungen beigemessen, wenn es sich um einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf handelt. Auch die Versammlungsfreiheit dient der öffentlichen, kommunikativen Entfaltung und gewährleistet die „aktive Teilnahme am politischen Prozess“ Der spezifische Öffentlichkeitsbezug der Medienfreiheiten schließlich ist der Grund ihrer Hervorhebung gegenüber der Meinungsfreiheit, nicht zuletzt durch die besondere Gewährleistung der medialen Pluralität. Mit diesen Garantien tragen die Verfassungen dem Umstand Rechnung, dass die Eröffnung einer geschützten Sphäre freier Meinungsbildung und offenen Meinungsaustausches gerade auch über die Angelegenheiten des politisch-administrativen Systems eine zentrale Ausübungsvoraussetzung für die Wahrnehmung der demokratischen Bürgerrechte und der übrigen Freiheitsrechte bildet. Neben den grundrechtlichen Schutz öffentlicher Kommunikation im Allgemeinen tritt der Schutz der freien Verfügbarkeit von Informationen im Besonderen, der seine Grundlage in der Informationsfreiheit, in Deutschland gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. GG findet. Entgegen einer früher fast unbestrittenen Auffassung wird die Informationsfreiheit heute in der Literatur jedenfalls zum deutschen Verfassungsrecht zunehmend auch als grundrechtliche Absicherung des freien Zugangs zu staatlichen Datenbeständen verstanden Ein Informationsrecht des Bürgers kann etwa zur effektiven Nutzung der Wissenschafts- und der Berufsfreiheit u.s.w. oder auch zur Wahrung des Rechts auf körperliche Unver-sehrtheit in Betracht zu ziehen sein. Stets ist dabei an eine spezielle grundrechtliche Gefährdungslage anzuknüpfen. Sie liegt hier vor, da der der Schutz oder die interessengerechte Wahr-nehmung grundrechtlicher Freiheiten vom Zugang zu staatlichen Datenbeständen u.s.w. abhängig ist. Zusatz: Verletzung Art. 10 EMRK Verletzung Art. 42 der Grundrechtecharta Verletzung auf Gemeinschaftsebene des Grundrecht auf Informationszugang Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 180720.pdf Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720
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Sehr geehrte<Information-entfernt> Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadt…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
22. März 2020 11:00
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadtrat Soziales Realisierung einer qualifizierten wissenschaftlichen Empirischen Analyse zur Höhe einer sozialen MindestsicherungHauptstadt Berlin .?“ vom 19.02.2020 (#180823) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Der Verantwortliche Bereich: Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick erschwert unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise, eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , bedenklich mit in Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat nach erfolgter konkreter Auskunft, vom 19.März 2020 des Statistischen Bundesamtes , IFG Bund –Auskunft für die Regelsatzentscheidungen, vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) In den zitierten Verfahren keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. Für die vom Bundesinnenministerium erlassene Rechtsverordnung für die Erhebung von Auslagen und ihre Gebührenforderung fehle bereits eine Verfassung konforme Rechtsgrundlage Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/180823/… . Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720

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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180720] [#180720]
Datum
22. März 2020 11:05
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180720) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage ERGÄNZEND folgendes Beschwerde über Sozialstadtrat Gernold Klemm/„Verzögerliche Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzögerliche Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ( Widerspruchsverfahren )im SGB XII vor?“ vom 17.02.2020 (#180714) und weitere wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Welche Erkenntnisse liegen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick, dem Sozialstadtrat vor, im Hinblick auf die verzögerliche Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ( Widerspruchsverfahren )im SGB XII vor? Gab es eine verrzögerliche Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens im SGB XII? Wenn ja worauf gründete das ? Wieviele Anträge gab es ab 2018 , wie wurden dieses konkret beschieden ? Hat der Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick konkrete Erkenntnisseonkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? [#180720] Datum 17. Februar 2020 23:29Uhr Welche Akten und Vorgänge, Entwürfe , Anregungen , Weisungen u.s.w. gibt es beim Bezirksamt Treptow-Köpenick , beim Sozialstadtrat Sozialstadtrat Gernold Klemm in Bezug auf die Realisierung einer Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung, auf der Basis regionalstatistischer Preisdaten für die Hauptstadt Berlin ? Verfügt der Sozialstaadtrat Gernold Klemm und das Bezirksamt über genügende tatsächliche Erkenntnisse ,das die EVS überhaupt methodisch geeignet, ein SGB XII - Existenzminimum zu ermitteln? Wenn ja, worauf gründet das konkret? WEnn nein , worauf gründet das konkret? Verfügt der Sozialstdtrat Gernold Klemm und das Bezirksamt über genügende tatsächliche Erkenntnisse ,das die EVS überhaupt - nicht - methodisch geeignet sei , ein SGB XII - Existenzminimum zu ermitteln? Wenn ja, worauf gründet das konkret? WEnn nein , worauf gründet das konkret? Verfügt der Sozialstaadtrat Gernold Klemm und das Bezirksamt über genügende tatsächliche Erkenntnisse, dass die EVS eine Ist-Analyse darstellt , ein Wert für ein Existenzminimum, eine soziale Mindestsicherung, hingegen muss als Soll-Größe definiert werden, da er den monetären Wert widerspiegeln muss, der zur Wahrnehmung aller grundgesetz-lichen und sozialrechtlichen Teilhaberechte als Mindestwert erreicht werden muss?. Welche Akten und Vorgänge, Entwürfe , Anregungen , Weisungen u.s.w. gibt es beim Bezirksamt Treptow-Köpenick , beim Sozialstadtrat Sozialstadtrat Gernold Klemm in Bezug auf die Ermittlung am Markt verfügbarer Preise in der Hauptstadt Berlin ? Verfügt der Sozialstaadtrat Gernold Klemm und das Bezirksamt über genügende Erkenntnisse , dass es sich im Bereich der sozialen Sicherung das Sozialstaatsprinzip manifestiert auf die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, dass es hierbei handelt einmal unmissverständlich darlegt, keineswegs nur um die ausschließliche Sicherung der physischen Existenz der betreffenden Person, dementsprechend Essen, Trinken und Wohnen? Wenn ja, worauf gründet das konkret? WEnn nein , worauf gründet das konkret? Verfügt der Sozialstaatrat Gernold Klemm und das Bezirksamt über genügende Erkenntnisse, dass die unzulässige Herleitung eines Soll-Wertes (notwendiger Bedarf) aus einer Ist-Größe (statistisch durchschnittliche Ausgabe) auch allen involvierten Politikern und Sachverständigen allerspätestens seit der 41. Bundestagsausschuss-Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 22. November 2010 bekannt war ? Wenn ja, worauf gründet das konkret? WEnn nein , worauf gründet das konkret? Verfügt der Sozialstaatrat Gernold Klemm und das Bezirksamt über genügende Erkenntnisse, darüber , dass die EVS-Statistik 2018 schon aufgrund der ihr innewohnenden Logik prinzipiell nicht dazu in der Lage ist, ein Existenzminimum zu ermitteln? Wenn ja, worauf gründet das konkret? WEnn nein , worauf gründet das konkret? Verfügt der Sozialstaatrat Gernold Klemm und das Bezirksamt über genügende Erkenntnisse, darüber, dass Verwendung des fiktiven „homo oeconomicus“, welcher über eine vollständige, allumfassende Marktkenntnis verfügt und darüber hinaus in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Kauf eines einzelnen Produkts am jeweilig preisgünstigsten Standort zu realisieren, absurd sei ? Wenn ja, worauf gründet das konkret? WEnn nein , worauf gründet das konkret? Der Verantwortliche Bereich: Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick erschwert unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise, eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , bedenklich mit in Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat nach erfolgter konkreter Auskunft, vom 19.März 2020 des Statistischen Bundesamtes , IFG Bund –Auskunft für die Regelsatzentscheidungen, vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) In den zitierten Verfahren keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. . Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180720
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