Hausausweis Landtag

Ich bitte um Zusendung
der Namen von Verbänden, Unternehmen, Kanzleien und Agenturen, die entsprechend der Hausordnung für den Landtag Zutritt zum Parlamentsgebäude erhalten, weil sie aus berechtigtem Anlass im Besitz eines von der Landtagsverwaltung ausgestellten Hausausweises sind. Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass es mir lediglich um die Namen von juristischen, nicht aber natürlichen Personen geht.
Soweit diese Hausausweise auf der Basis der Zustimmung einer Fraktion vergeben werden, bitte ich um Benennung der jeweiligen Fraktion.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes vom 18.6.2015, wonach der Deutsche Bundestag die Namen von Interessenverbänden herauszugeben hat. Bei der Ausstellung von Hausausweisen handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die parlamentarische Tätigkeit sowie personenbezogene Daten seien nicht betroffen und ein Rückschluss auf einen bestimmten Abgeordneten nicht möglich (VG 2 K 176.14).

Ich bitte um elektronische Beantwortung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2015
  • Frist
    21. August 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hausausweis Landtag [#10705]
Datum
20. Juli 2015 16:22
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung der Namen von Verbänden, Unternehmen, Kanzleien und Agenturen, die entsprechend der Hausordnung für den Landtag Zutritt zum Parlamentsgebäude erhalten, weil sie aus berechtigtem Anlass im Besitz eines von der Landtagsverwaltung ausgestellten Hausausweises sind. Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass es mir lediglich um die Namen von juristischen, nicht aber natürlichen Personen geht. Soweit diese Hausausweise auf der Basis der Zustimmung einer Fraktion vergeben werden, bitte ich um Benennung der jeweiligen Fraktion. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes vom 18.6.2015, wonach der Deutsche Bundestag die Namen von Interessenverbänden herauszugeben hat. Bei der Ausstellung von Hausausweisen handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die parlamentarische Tätigkeit sowie personenbezogene Daten seien nicht betroffen und ein Rückschluss auf einen bestimmten Abgeordneten nicht möglich (VG 2 K 176.14). Ich bitte um elektronische Beantwortung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marc Freiheit von Rotter Evening Study Institute <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage vom 20.07.2015 betreffend Hausausweise des Landtags RLP Sehr geehrter Herr von Rotter, Ihre o.g. Anf…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.07.2015 betreffend Hausausweise des Landtags RLP
Datum
27. Juli 2015 15:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr von Rotter, Ihre o.g. Anfrage ist beim Landtag RLP eingegangen und liegt mir zur Bearbeitung vor. Sie werden in Kürze eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen,

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Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr von Rotter, Ihre E-Mail vom 20. Juli 2015 darf ich wie folgt beantworten: Die Ausgabe der Bes…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Hausausweis Landtag (#10705)
Datum
30. Juli 2015 11:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr von Rotter, Ihre E-Mail vom 20. Juli 2015 darf ich wie folgt beantworten: Die Ausgabe der Besucher- und Sicherheitsausweise richtet sich nach den §§ 2 bis 4 der Hausordnung des Landtags Rheinland-Pfalz, welche ich Ihnen zu Ihrer Information auszugsweise übermitteln darf: Hausordnung des Landtags Rheinland-Pfalz vom 12. März 2008 - Auszug - § 2 (Zutritt zum Landtag) Außer den Personen, die in amtlicher oder dienstlicher Eigenschaft Zutritt zum Landtag haben, dürfen sich im Landtag aufhalten: 1. Personen, die vom Landtag oder seinen Organen als Gäste eingeladen sind oder denen der Präsident oder seine Beauftragten dies allgemein oder im Einzelfall gestattet haben, 2. Besucher nach Maßgabe des § 3. In jedem Fall haben sich die betreffenden Personen beim Pforten- und Empfangsdienst des Landtags anzumelden. § 3 (Besucher) (1) Besuchern und sonstigen Personen (z. B. Mietern, nutzungsberechtigten Dritten) sowie Teilnehmern an Veranstaltungen wird im Einzelfall mit Genehmigung des Präsidenten oder seiner Beauftragten Zutritt zum Landtag gewährt. Sie haben auf Verlangen an der Pforte den Zweck des Besuches anzugeben und sich auszuweisen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich in Begleitung eines Abgeordneten, eines Bediensteten der Landtagsverwaltung oder eines Bediensteten der Fraktionen befinden. Die Fraktionen entscheiden über den Zutritt von Gästen und anderen Personen zu den Räumen, die ihnen nach § 2 Abs. 6 Fraktionsgesetz zur Nutzung überlassen sind. (2) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Landtags oder eines Beauftragten des Präsidenten. (3) Besichtigungen der Landtagsgebäude sind nur mit Genehmigung zulässig; für Besichtigungen in Begleitung eines Abgeordneten gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Das Restaurant im Landtag ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Der Präsident oder seine Beauftragten können jedoch im Einzelfall oder allgemein Zugangsbeschränkungen erlassen. (5) Besucher erhalten für die Dauer ihres Aufenthalts im Landtag vom Pforten- und Empfangsdienst bzw. vom Besucherdienst des Landtags einen Besucherausweis, der offen zu tragen ist. Beim Verlassen des Landtags ist er zurückzugeben. § 4 (Besucher- und Sicherheitsausweise) (1) Die Besucher- und Sicherheitsausweise werden von der Abteilung I "Zentralabteilung" ausgestellt. Sie sind gültig, wenn sie mit einem Dienstsiegel versehen und vom Präsidenten des Landtags, vom Direktor beim Landtag oder von der Abteilungsleiterin I bzw. vom Abteilungsleiter I unterschrieben sind. Die Ausweise sind nummeriert. Näheres regelt eine entsprechende Verfügung des Präsidenten. (2) Besucher und sonstige Personen sowie Mitarbeiter von Fremdfirmen haben den Ausweis beim Betreten der Landtagsgebäude immer und offen zu tragen. Bei den übrigen Personengruppen besteht die Verpflichtung nur an Sitzungstagen des Landtags und seiner Ausschüsse. Das vorausgeschickt beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Ausweise, die zum Zutritt beim Landtag Rheinland-Pfalz berechtigen, erhalten Abgeordnete des Landtags, Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder der Fraktionen des Landtags, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landtags, Mitglieder der Landespressekonferenz, Mitglieder der Vereinigung ehemaliger Abgeordneter, Honorarkräfte beim Landtag sowie Praktikantinnen/Praktikanten beim Landtag. Bei Bedarf werden auch an zuvor angemeldete Besuchergruppen oder Fremdfirmen (z. B. Handwerkerfirmen) Besucherausweise bzw. Zutrittsausweise tageweise durch den Pforten- und Empfangsdienst bzw. Besucherdienst des Landtags ausgegeben, wobei Dauerausweise lediglich an die Mitglieder der Landespressekonferenz ausgestellt werden. Ausweise auf Basis der Zustimmung einer Fraktion des Landtags werden nicht ausgegeben. Mit freundlichen Grüßen