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Hausboote und Liegeplätze

1. Welche Maßnahmen plant die Senatsverwaltung für Liegeplätze von Hausbooten?
2. Welche Kriterien und Prüfungsverfahren führt die Senatsverwaltung für die Schaffung von entsprechenden Liegeplätzen durch?
3. Sieht die Senatsverwaltung Chancen bei Hausbooten für die Wohnraumschaffung / -verdichtung in / mit Berliner Gewässern?
4. Wie können Berliner*innen einen Liegeplatz für ein Hausboot erhalten (Anträge, Behördenstellen, Amtsgänge, Erlaubnisse, Verfahrenswege, Verwaltungsrecht ect.)?
5. Wie möchte die Senatsverwaltung weitere Liegeplätze schaffen, um den Bedarf und die Nachfrage nach entsprechenden Liegeplätzen zu decken?
6. Welche Richtlinien, Anordnungen, Gesetze (auf Europa-, Bundes- und Landesebene) bestehen rund um Verfahren zur Schaffung von Liegeplätzen für Hausboote?
7. Sieht die Senatsverwaltung positive Beispiele für Liegeplätze und Hausbooten in anderen europäischen Städten, wie Amsterdam, London und oder Hamburg?

Anmerkung zur Recherche: Mühling Jens: Leben auf dem Wasser, Anders als in London oder Amsterdam halten die Behörden in Berlin nicht viel von Hausbooten. Warum eigentlich nicht?; 22.07.2016, 17:13 Uhr, www.tagesspiegel.de

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juli 2019
  • Frist
    31. August 2019
  • 2 Follower:innen
Michelle Pröhl
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Michelle Pröhl
Betreff
Hausboote und Liegeplätze [#160903]
Datum
29. Juli 2019 12:04
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Welche Maßnahmen plant die Senatsverwaltung für Liegeplätze von Hausbooten? 2. Welche Kriterien und Prüfungsverfahren führt die Senatsverwaltung für die Schaffung von entsprechenden Liegeplätzen durch? 3. Sieht die Senatsverwaltung Chancen bei Hausbooten für die Wohnraumschaffung / -verdichtung in / mit Berliner Gewässern? 4. Wie können Berliner*innen einen Liegeplatz für ein Hausboot erhalten (Anträge, Behördenstellen, Amtsgänge, Erlaubnisse, Verfahrenswege, Verwaltungsrecht ect.)? 5. Wie möchte die Senatsverwaltung weitere Liegeplätze schaffen, um den Bedarf und die Nachfrage nach entsprechenden Liegeplätzen zu decken? 6. Welche Richtlinien, Anordnungen, Gesetze (auf Europa-, Bundes- und Landesebene) bestehen rund um Verfahren zur Schaffung von Liegeplätzen für Hausboote? 7. Sieht die Senatsverwaltung positive Beispiele für Liegeplätze und Hausbooten in anderen europäischen Städten, wie Amsterdam, London und oder Hamburg? Anmerkung zur Recherche: Mühling Jens: Leben auf dem Wasser, Anders als in London oder Amsterdam halten die Behörden in Berlin nicht viel von Hausbooten. Warum eigentlich nicht?; 22.07.2016, 17:13 Uhr, www.tagesspiegel.de
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michelle Pröhl <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Michelle Pröhl

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrte Frau Pröhl, hiermit bestätige ich den Eingang ihrer Anfrage zum oben genannten Thema und beantworte …
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Hausboote und Liegeplätze
Datum
7. August 2019 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Pröhl, hiermit bestätige ich den Eingang ihrer Anfrage zum oben genannten Thema und beantworte diese wie folgt. Zuerst möchte ich auf folgendes hinweisen. Sie beziehen sich in ihrer Anfrage auf das IFG Berlin und auf das VIG. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist für diese Anfrage nicht einschlägig, da es sich auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie auf Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, bezieht. Für diesbezügliche Auskünfte ist im Land Berlin die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zuständig. Die Beantwortung der Fragen nach dem IFG Berlin erfolgt üblicherweise im Rahmen eines Bescheides. Dazu wäre die Benennung einer zustellbaren Anschrift erforderlich. In diesem Fall kann mangels Akten darauf verzichtet werden. Grundsätzlich kann zu den Fragen 1, 3, 5 und 7 mitgeteilt werden, dass in der Wasserbehörde als Genehmigungs- und Ordnungsbehörde keine Akten vorliegen, die mit einem Aktenzeichen geführt werden. Daher kann weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenauskunft erteilt werden. Die Fragen 2, 4 und 6 betreffen die Genehmigungspflicht für Anlagen im und am Gewässer. Für diese Anlagen ist nach § 62ff Berliner Wassergesetz (BWG) eine wasserrechtliche Genehmigung im Einzelfall erforderlich. Der Regelungsgehalt der §§62 und 62 a BWG stellt ein präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt dar. Die Erteilung einer Genehmigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die für ihre Entscheidung sämtliche bestehende Belange und Interessen, insbesondere das Wohl der Allgemeinheit, abwägt. Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung besteht somit nicht. Die zuständige Behörde ist bei Sportbootstegen das jeweilige Bezirksamt und bei allen anderen Anlagen die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Referat II D, Gruppe II D 2, Brückenstraße 6, 10179 Berlin. Ich empfehle, Anfragen hinsichtlich eines Antragverfahrens direkt an diese Stellen zu stellen. Mit freundlichen Grüßen