Sehr geehrte Frau Leuthäuser,
gerne möchte ich noch kurz auf die unten stehenden Fragen eingehen.
Zu 1. Die Aufstellung die sie über das Ratsinformationssystem einsehen können, ist nicht der Haushaltsplan in Gänze. Der Haushaltsplan umfasst mehr als 50 Seiten und ist noch wesentlich "unübersichtlicher" zu lesen.
Aus diesem Grund stellen wir die wesentlichen Informationen in einer solchen Übersicht zusammen- das die Seiten hier unterschiedliche "Überschriften" haben ist dem EDV Programm geschuldet. Das können wir leider nicht beeinflussen.
Die "Überschriften" Haushaltsplan oder Haushaltsüberwachungsliste trifft aber auch keine rechtliche Aussage.
Zu 2. Das Kostenstellen "mehrmals" enthalten sind ist nicht ganz richtig. Sie meinen sicherlich die Gruppierungsziffern, (z.B. 17100 - Zuschüsse und Zuweisungen) die an verschiedenen Stellen immer wieder auftreten.
Dies resultiert aus dem Vorgaben der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung und der Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Gruppierungsplan. Hiernach sind für ganz bestimmte Ausgaben und Einnahmen immer einheitliche Gruppierungsziffern zu verwenden- und zwar thüringenweit. So kommt es dass Sie die Gruppierungsziffern 17100 - Zuschüsse und Zuweisungen bei der Feuerwehr und auch beim Kindergarten finden. Die Unterscheidung ist hier dann im Abschnitt- also dem Bereich zu sehen, wo diese Zuschüsse anfallen (hier dann Feuerwehr / Kindergarten). Da die hierzu verwendenden Hauptgruppenziffern und Gruppierungsziffern in der Regel dem Bürger und auch den ehrenamtlichen Räten nicht bekannt sind, geben wir hierzu noch die Erläuterung an - also Friedhof, Kindergarten und was es ist.
Die Gruppierungsziffern müssen auch so aufgeteilt werden bzw. den Bereichen zugeordnet werden- nicht zulässig ist zum Beispiel alle Zuschüsse und Zuweisungen, egal für was, unter einer Gruppierungsziffer (oder wie sie meinen Kostenstelle) zusammenzufassen.
3. Ja, in der Theorie müssten die Zuwendungen steigen, wenn die Ausgaben steigen. In der Praxis ist dem nicht so. Das hängt, wie bei vielen Zuschüssen des Landes, mit der Systematik der Zahlungen des Landes zusammen.
Das Land teilt eine sogenannte Landespauschale für die Kinder in der Kita aus.
Hiernach gibt es
- für jeden in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 290 Euro monatlich
- für jedes Kind zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und vor Vollendung des vierten Lebensjahres eine Landespauschale in Höhe von 321 Euro monatlich sowie
-für jedes Kind zwischen dem vollendeten vierten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats eine Landespauschale in Höhe von 180 Euro monatlich und
Die Anzahl der Kinder bestimmt sich für die Kinder ab 3 Jahren nach der vom Landesamt für Statistik erhobenen Kinderzahl des vorletzten Jahres. Das heißt, die Zuweisungen für 2022 richten sich nach der Anzahl der Kinder von 3-4 Jahren bzw. 4- 6,5 Jahren zum 31.12.2020.
Die Anzahl der Kinder von 1 bis vollendeten 3. LJ richtet sich nach der statistischen Meldung zum 01.09.2021, 01.03.2022 und 01.09.2022- also nach relativ aktuellen Zahlen.
Alleine die Tatsache, dass man die Zuweisung für die Kinder ab 3 Jahren nach der Statistik des vorletzten Jahres ausreicht, kann hier zu großen Verschiebungen führen- sowohl in die positive als auch negative Richtung.
Für Schmeheim zum Beispiel bedeutet dies in 2022 dass keine Zuweisung für die Altersgruppe 3-4 Jahre ausgereicht werden, da schlichtweg zum 31.12.2020 kein Kind lt. Statistik dieser Gruppe angehörte.
Die Berechnung für Schmeheim für 2022 setzt sich dann so zusammen:
0 Kinder lt. Statistik 3-4 Jahre
321 € x12 Mo 0
5 Kinder lt. Statistik 4-6,5 Jahre
180 € x 12 Mo 10.800
Meldung 01.09.2021:
4 Kinder 1-3 Jahre x 290,- x 3 Mo= 3.480
Meldung 01.03.2022:
5 Kinder 1-3 Jahre x 290,- x 6 Mo = 8.700
Meldung 01.09.2022:
4 Kinder 1-3 Jahre x 290,- x 3 Mo = 3.480
Die Rechtsgrundlagen hierfür finden Sie in § 25 und § 27 Thüringer Kindergartengesetz.
Zu 4. Nein, es sind hier keine Einnahmen abgezogen. Dies ist rechtlich nicht möglich. Einnahmen und Ausgaben sind immer in der zu erwartenden Höhe getrennt im Haushaltsplan anzusetzen- einen "Verrechnung" ist nicht zulässig.
Sehr geehrte Frau Leuthäuser,
ob der Haushaltsplan so kompliziert sein muss, darüber kann man sicherlich diskutieren. Das er für den Bürger oder auch jeden, der sich damit nicht beruflich befasst nicht leicht zu lesen ist, ist auch meine Auffassung.
Leider sind wir aber zu einer bestimmte Darstellungsweise des Haushaltsplanes verpflichtet- die Thüringer Gemeindehaushaltsvorschrift sowie die Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Gliederungsplan lassen uns hier keinen Spielraum.
Der Haushaltsplan muss ja auch der Kommunalaufsicht angezeigt werden und kann hier keine Genehmigung erhalten, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten sind. Mit der im Ratsinfo veröffentlichten Übersicht versuchen wir schon, dass für alle etwas übersichtlicher darzustellen.
Ich muss aber auch darauf verweisen, dass wir uns im öffentlichen Finanzwesen in der Kameralistik befinden und es hier doch erhebliche Unterschiede zur Doppik (also der doppelten Buchführung mit Bilanz und Soll/Haben Buchung) gibt.
Ein Vergleich gestaltet sich hier schwerlich.
Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, das der Haushaltsplan der Gemeinde Schmeheim (wie aller anderen Gemeinden auch) entsprechend der Vorschriften zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt wird.
Entsprechend der Bekanntmachung im Amtsblatt März (ich greife hier schon mal vor) wird dies im Zeitraum vom 04.04. - 19.04.2022 der Fall sein.
Sollten Sie hier Einsicht nehmen wollen, empfehle ich Ihnen einen Termin mit Frau Eppinger (Kämmerin der VG) zu vereinbaren- diese kann Ihnen dann auch sicherlich weitere Fragen beantworten.
Frau Eppinger erreichen Sie unter 036873 68824 oder kämmerei@vg
-feldstein.de
Mit freundlichen Grüßen