Hausnotruf durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes

1. Gemäß eines Artikels des Infodienstes des Innenministeriums ( Ausgabe 11/2018, Seite 5) sollen Fahrzeuge des Rettungsdienstes nicht für Tätigkeiten des Hausnotrufes eingesetzt werden. Können Sie mir hierfür die im Artikel erwähnte Information an die Leitstellen zukommen lassen?

2. Eine Verfahrensanweisung wie zukünftig ein Disponent zu verfahren hat, bei solchen genannten Fällen. Da eine Leitstelle nach Urteil des Bundes (Nr. 135/2007) im öffentlich rechtlich Sinn handelt und als Aufgabe die Sicherstellung des Schutzes der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes hat. Jedoch werden durch Hausnotrufeinsätze Fahrzeuge des Rettungsdienstes zweckentfremdet und dieser Schutz ist evtl. dadurch nicht immer gewährleistet.

3. Eine rechtliche Auskunft, ob ein Disponent überhaupt auf eine Anfrage/Auftrag/Hilfeersuchen eines Hausnotrufdienstleisters reagieren muss, da die betroffenen Personen einen Hausnotrufalarm auslösen hat, dementsprechend den Hausnotruf um ein Hilfeersuchen bittet und keinen Notfall der über den europaweiten Notruf 112 abgesetzt werden könnte. Bzw. ob der Hausnotrufdienstleiter bei einem entsprechenden Notfallgeschehen das Gespräch an die zuständige Leitstelle weiterleiten muss. Oder entsprechend darauf Hingewiesen werden kann, das der Hilfeersuchende bei einem Notfall sich über die Notrufnummer 112 melden kann.

4. Ob der Einsatz der Feuerwehren gemäß Landesrettungsdienstgesetzt BW (technische Hilfeleistung) für den Bereich der Türöffnung bei Hausnotrufeinsätzen Gültigkeit hat oder ob hier an einen Schlüsseldienst verwiesen werden kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gemäß eines Ar…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Hausnotruf durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes [#169906]
Datum
6. November 2019 01:11
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gemäß eines Artikels des Infodienstes des Innenministeriums ( Ausgabe 11/2018, Seite 5) sollen Fahrzeuge des Rettungsdienstes nicht für Tätigkeiten des Hausnotrufes eingesetzt werden. Können Sie mir hierfür die im Artikel erwähnte Information an die Leitstellen zukommen lassen? 2. Eine Verfahrensanweisung wie zukünftig ein Disponent zu verfahren hat, bei solchen genannten Fällen. Da eine Leitstelle nach Urteil des Bundes (Nr. 135/2007) im öffentlich rechtlich Sinn handelt und als Aufgabe die Sicherstellung des Schutzes der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes hat. Jedoch werden durch Hausnotrufeinsätze Fahrzeuge des Rettungsdienstes zweckentfremdet und dieser Schutz ist evtl. dadurch nicht immer gewährleistet. 3. Eine rechtliche Auskunft, ob ein Disponent überhaupt auf eine Anfrage/Auftrag/Hilfeersuchen eines Hausnotrufdienstleisters reagieren muss, da die betroffenen Personen einen Hausnotrufalarm auslösen hat, dementsprechend den Hausnotruf um ein Hilfeersuchen bittet und keinen Notfall der über den europaweiten Notruf 112 abgesetzt werden könnte. Bzw. ob der Hausnotrufdienstleiter bei einem entsprechenden Notfallgeschehen das Gespräch an die zuständige Leitstelle weiterleiten muss. Oder entsprechend darauf Hingewiesen werden kann, das der Hilfeersuchende bei einem Notfall sich über die Notrufnummer 112 melden kann. 4. Ob der Einsatz der Feuerwehren gemäß Landesrettungsdienstgesetzt BW (technische Hilfeleistung) für den Bereich der Türöffnung bei Hausnotrufeinsätzen Gültigkeit hat oder ob hier an einen Schlüsseldienst verwiesen werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 6. November 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zust…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Hausnotruf durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes [#169906]
Datum
8. November 2019 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 6. November 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6.11.2019 zum Thema Hausnotruf durch Fahrzeuge des …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: >6-5461.5-5/3/47 Hausnotruf durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes [#169906]
Datum
14. November 2019 15:11
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6.11.2019 zum Thema Hausnotruf durch Fahrzeuge des Rettungsdiensts. In der Anlage übersenden wir Ihnen das erbetene Schreiben des Innenministeriums vom 17.10.2018 an alle Leistungsträger im Rettungsdienst. Das Innenministerium hat hierzu keine weiteren Verfahrensanweisungen erlassen. Träger der Integrierten Leitstellen für den rettungsdienstlichen Teil sind die Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Diese haben den Betrieb sicherzustellen und die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern Sie hier weiteren Informationsbedarf haben, bitten wir Sie sich dorthin zu wenden. Das Innenministerium ist darüber hinaus weder im Rahmen einer Beauskunftung nach dem IFG noch im Einzelfall berufen Rechtsauskünfte zu erteilen. § 11 des Rettungsdienstgesetzes gilt nur, sofern ein Notfall im Sinne des Rettungsdienstgesetzes vorliegt. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen