Hausnotruf durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes
1. Gemäß eines Artikels des Infodienstes des Innenministeriums ( Ausgabe 11/2018, Seite 5) sollen Fahrzeuge des Rettungsdienstes nicht für Tätigkeiten des Hausnotrufes eingesetzt werden. Können Sie mir hierfür die im Artikel erwähnte Information an die Leitstellen zukommen lassen?
2. Eine Verfahrensanweisung wie zukünftig ein Disponent zu verfahren hat, bei solchen genannten Fällen. Da eine Leitstelle nach Urteil des Bundes (Nr. 135/2007) im öffentlich rechtlich Sinn handelt und als Aufgabe die Sicherstellung des Schutzes der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes hat. Jedoch werden durch Hausnotrufeinsätze Fahrzeuge des Rettungsdienstes zweckentfremdet und dieser Schutz ist evtl. dadurch nicht immer gewährleistet.
3. Eine rechtliche Auskunft, ob ein Disponent überhaupt auf eine Anfrage/Auftrag/Hilfeersuchen eines Hausnotrufdienstleisters reagieren muss, da die betroffenen Personen einen Hausnotrufalarm auslösen hat, dementsprechend den Hausnotruf um ein Hilfeersuchen bittet und keinen Notfall der über den europaweiten Notruf 112 abgesetzt werden könnte. Bzw. ob der Hausnotrufdienstleiter bei einem entsprechenden Notfallgeschehen das Gespräch an die zuständige Leitstelle weiterleiten muss. Oder entsprechend darauf Hingewiesen werden kann, das der Hilfeersuchende bei einem Notfall sich über die Notrufnummer 112 melden kann.
4. Ob der Einsatz der Feuerwehren gemäß Landesrettungsdienstgesetzt BW (technische Hilfeleistung) für den Bereich der Türöffnung bei Hausnotrufeinsätzen Gültigkeit hat oder ob hier an einen Schlüsseldienst verwiesen werden kann.
Anfrage erfolgreich
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Datum6. November 2019
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6. Dezember 2019
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