Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf, Einverständnis bezüglich des Wahlausschusses
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrter Herr Zehetner
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf
- die Einverständniserklärung des Studierendenwerkes, dass der Wahlausschuss des Studierendenparlamentes auf dem Gebiet der Wohnanlagen des Studierendenwerkes Wahlwerbung entfernen darf
Begründung:
Zu Punkt 1: Ich habe bereits zweimal beim Studierendenwerk vorgesprochen und um eine Kopie der Hausordnung für die Wohnanlagen des Studierendenwerkes gebeten. Bei beiden Malen hatte der Empfang keine Kopie der Hausordnung zur Hand. Ich interessiere mich hauptsächlich um den Passus, wonach Wahlwerbung bei den Wohnanlagen verboten seien. Insbesondere interessiert es mich, wieso vergünstigter Wohnraum ein Verbot in die Meinungs- und Informationsfreiheit rechtfertigt. Falls sie also diesbezüglich weitere Ausführungen machen wollen, wäre ich sehr dankbar.
Zu Punkt 2: Der Wahlausschuss des Studierendenparlamentes nimmt sich das Recht raus, Wahlwerbung bei den Wohnanlagen des Studierenwerkes zu entfernen. Dies erscheint mir eine erhebliche Kompetenzüberschreitung des Wahlausschusses zu sein, da es ggf. den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wenn privat aufgestellte Wahlplakate abgerissen werden. Darum bitte ich um die Bestätigung, dass der Wahlausschuss im Namen bzw. mit Einverständnis des Studierendenwerkes Wahlwerbung entfernen kann.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum4. Juni 2018
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6. Juli 2018
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