Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf, Einverständnis bezüglich des Wahlausschusses

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrter Herr Zehetner

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf
- die Einverständniserklärung des Studierendenwerkes, dass der Wahlausschuss des Studierendenparlamentes auf dem Gebiet der Wohnanlagen des Studierendenwerkes Wahlwerbung entfernen darf

Begründung:
Zu Punkt 1: Ich habe bereits zweimal beim Studierendenwerk vorgesprochen und um eine Kopie der Hausordnung für die Wohnanlagen des Studierendenwerkes gebeten. Bei beiden Malen hatte der Empfang keine Kopie der Hausordnung zur Hand. Ich interessiere mich hauptsächlich um den Passus, wonach Wahlwerbung bei den Wohnanlagen verboten seien. Insbesondere interessiert es mich, wieso vergünstigter Wohnraum ein Verbot in die Meinungs- und Informationsfreiheit rechtfertigt. Falls sie also diesbezüglich weitere Ausführungen machen wollen, wäre ich sehr dankbar.

Zu Punkt 2: Der Wahlausschuss des Studierendenparlamentes nimmt sich das Recht raus, Wahlwerbung bei den Wohnanlagen des Studierenwerkes zu entfernen. Dies erscheint mir eine erhebliche Kompetenzüberschreitung des Wahlausschusses zu sein, da es ggf. den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wenn privat aufgestellte Wahlplakate abgerissen werden. Darum bitte ich um die Bestätigung, dass der Wahlausschuss im Namen bzw. mit Einverständnis des Studierendenwerkes Wahlwerbung entfernen kann.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Juni 2018
  • Frist
    6. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrt<< Anrede >> bitte senden S…
An Studierendenwerk Düsseldorf AöR Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf, Einverständnis bezüglich des Wahlausschusses [#30544]
Datum
4. Juni 2018 22:57
An
Studierendenwerk Düsseldorf AöR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrt<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf - die Einverständniserklärung des Studierendenwerkes, dass der Wahlausschuss des Studierendenparlamentes auf dem Gebiet der Wohnanlagen des Studierendenwerkes Wahlwerbung entfernen darf Begründung: Zu Punkt 1: Ich habe bereits zweimal beim Studierendenwerk vorgesprochen und um eine Kopie der Hausordnung für die Wohnanlagen des Studierendenwerkes gebeten. Bei beiden Malen hatte der Empfang keine Kopie der Hausordnung zur Hand. Ich interessiere mich hauptsächlich um den Passus, wonach Wahlwerbung bei den Wohnanlagen verboten seien. Insbesondere interessiert es mich, wieso vergünstigter Wohnraum ein Verbot in die Meinungs- und Informationsfreiheit rechtfertigt. Falls sie also diesbezüglich weitere Ausführungen machen wollen, wäre ich sehr dankbar. Zu Punkt 2: Der Wahlausschuss des Studierendenparlamentes nimmt sich das Recht raus, Wahlwerbung bei den Wohnanlagen des Studierenwerkes zu entfernen. Dies erscheint mir eine erhebliche Kompetenzüberschreitung des Wahlausschusses zu sein, da es ggf. den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wenn privat aufgestellte Wahlplakate abgerissen werden. Darum bitte ich um die Bestätigung, dass der Wahlausschuss im Namen bzw. mit Einverständnis des Studierendenwerkes Wahlwerbung entfernen kann. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>>
Studierendenwerk Düsseldorf AöR
Sehr geehrter Herr Abbasi, auszugsweise gebe ich Ihnen aus unserer aktuell gültigen Hausordnung (gültig seit 01…
Von
Studierendenwerk Düsseldorf AöR
Betreff
AW: Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf, Einverständnis bezüglich des Wahlausschusses [#30544]
Datum
13. Juni 2018 12:43
Status
Warte auf Antwort
logo_cc1f1532-a959-4538-8a1e-0755656d871b.jpg
29,2 KB


Sehr geehrter Herr Abbasi, auszugsweise gebe ich Ihnen aus unserer aktuell gültigen Hausordnung (gültig seit 01.06.2017) zur Kenntnis wie folgt: … Das Anbringen von Plakaten in den Fluren und Treppenhäusern – auch an den Außenseiten der Wohnraumtüren – ist nicht gestattet. …. … Es dürfen keine Schilder angebracht werden, … Die Hausordnung liegt allen Mieterinnen und Mietern von Mietbeginn an vor, da diese Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages ist. Da Ihnen eine solche nicht vorliegt, sind Sie demnach auch kein Mieter eines unserer Wohnplätze. Unsere Wohnanlagen stellen auch keine öffentlich zugänglichen Flächen dar, dies insbesondere zum begründeten Schutz und zur Sicherheit unserer Mieterinnen und Mieter. Es haben weder Mieterinnen und Mieter noch andere Personen oder Organisationen Plakatierungen oder Ähnliches vorzunehmen. Das Studierendenwerk kommt seiner Aufgabe der Vermietung von Wohnraum an Studierende nach. Das Studierendenwerk beteiligt sich weder an politischen, religiösen oder anderen Beeinflussungen der Studierenden. Aus meiner Sicht hat das Studierendenwerk grundsätzlich Neutralität gegenüber den Studierenden zu wahren! Es ist mir anhand Ihrer Erläuterung nicht schlüssig, woher Sie wissen, dass der Wahlausschuss des Studierendenparlaments Wahlwerbung entfernt haben soll, zumal Wahlwerbung wie oben beschrieben schon gar nicht vorhanden sein dürfte. Unabhängig davon, dass solche Werbung gar nicht vorhanden sein dürfte, würden wir solche auch durch unsere Hausverwaltungen/Hausmeister entfernen lassen! Sollten andere Personen (dies können in der Regel eigentlich nur Bewohnerinnen und Bewohner unser Wohnanlagen, welche insbesondere aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich sind) irgendwelche zu Unrecht angebrachte Werbung entfernen, sind wir sogar dankbar dafür, da dies die Neutralität des Studierendenwerkes gegenüber den Studierenden unterstützt. Zu Ihrer Frage, „wieso vergünstigter Wohnraum ein Verbot in die Meinungs- und Informationsfreiheit rechtfertigt“, möchte ich Sie doch bitten, einmal darüber nachzudenken, ob in einem Mietshaus, in dem Sie ja möglicherweise wohnen, auch einfach so jedermann Wahlwerbung oder sonstiges anbringen kann. Dies ist nach meinen Erfahrungen sicher nicht so! Zu Ihrer Begründung zu Punkt 2: Der von Ihnen genannte ggf. den Straftatbestand der Sachbeschädigung sehe ich insbesondere bei der untersagten und nicht erlaubten Anbringung von solcher von Ihnen genannten Werbung. Abschließend stellt sich mir nach Ihren Ausführungen die dringende Frage, ob Sie, der Sie meiner Kenntnis nach nicht Mieter in einer unserer Wohnanlagen sind, Plakate bzw. Schilder angebracht haben. Falls ja, würde dies eine „erhebliche Kompetenzüberschreitung“, möglicherweise ggf. den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Antwort zu der ich wie folgt weitere Ausführungen mache: Zu 1…
An Studierendenwerk Düsseldorf AöR Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf, Einverständnis bezüglich des Wahlausschusses [#30544]
Datum
13. Juni 2018 13:39
An
Studierendenwerk Düsseldorf AöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Antwort zu der ich wie folgt weitere Ausführungen mache: Zu 1. Ich hatte um die gesamte Hausordnung gebeten und nicht um einzelne Auszüge. Bitte senden Sie mir die vollständige Hausordnung zeitnah zu. Eine rechtliche Wertung möchte ich eigenständig vornehmen. Zu 2. Wie Sie selber richtig ausführen ist das Studierendenwerk als eine Anstalt des öffentlichen Rechtes zur Neutralität verpflichtet. Woher aber eine Neutralitätspflicht des Bürgers/Studenten herkommen möge, ist nicht ersichtlich. Insofern können Sie womöglich bspw. aus Gründen des Brandschutzes Plakatierungen verbieten. Aber ich kann nicht sehen, wie bspw. ein nicht-aggressiv geführter Tür-zu-Tür-Wahlkampf verboten werden kann, wenn dieser in einem annehmbaren Rahmen erfolgt. Vergleichbar mit den Hausbesuchen der sendungsbewussten Zeugen Jehova. Oder wenn ein Student an der Innenseite seines Wohnungs-Fensters nach außen hin gerichtet ein politisches Plakat anbringt und dadurch seine Meinung kund tut. Oder wenn in die Briefkästen Wahlwerbung eingeworfen wird. Auch wenn Sie darauf hinweisen, dass die Wohnanlagen (zumindest außerhalb der Hausflure) angeblich kein öffentlicher Raum seien, was ich hiermit verneine, so können Sie als Vermieter nicht den Besuch der Studierenden einschränken und bspw. pauschal Tür-zu-Tür-Wahlkampf verbieten. Ich möchte meinen Antrag somit erweitern und bitte Sie, falls es nicht aus der Hausordnung hervorgeht, mir entsprechende Erlässe, Satzungen oder sonstige rechtlich erheblichen Anordnungen oder Vertragsbestandteile die bspw. einen Tür-zu-Tür-Wahlkampf verbieten. Wenn Sie ins Blaue hinein und unzutreffend mir unterstellen, dass ich Wahlwerbung angebracht haben solle und dies sogar eine Sachbeschädigung darstellen könnte, dann verweise ich Sie hiermit an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf als zuständige Strafverfolgungsbehörde. Ansonsten empfehle ich Ihnen meine ursprüngliche E-Mail noch einmal wohlwollend zu lesen und einfach mal sich vorzustellen, dass Sie wohl auch als Mieter oder Wohnungseigentümer durch die zuständige Stelle Ordnungswidrigkeiten oder Vertragsverletzungen geahndet haben wollen und nicht durch selbsternannte Hilfssheriffs, wie den Wahlausschuss, der nach Ihren Ausführungen in den "Sicherheitsbereich" der Wohnanlagen ohne eine legitimierende Besuchsabsicht eindringen und fremdes Eigentum ohne Befugnis zerstören. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 30544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Studierendenwerk Düsseldorf AöR
Sehr geehrter Herr Abbasi, zu 1.: Es ist richtig, dass Sie um die Hausordnung gebeten hatten. Wie ich Ihnen in me…
Von
Studierendenwerk Düsseldorf AöR
Betreff
AW: AW: Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf, Einverständnis bezüglich des Wahlausschusses [#30544]
Datum
26. Juni 2018 09:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, zu 1.: Es ist richtig, dass Sie um die Hausordnung gebeten hatten. Wie ich Ihnen in meiner Antwort vom 13.06.2018 bereits erläuterte, erhalten alle Mieterinnen und Mieter unserer Wohnanlagen mit Zustandekommen eines Mietvertrages eine Hausordnung. Da SIE keine Hausordnung haben, sind Sie demnach kein Mieter in einer unserer Wohnanlagen. Ich sehe daher keinen Grund, Ihnen eine "gesamte Hausordnung" zu überlassen. Freundlicherweise habe ich Ihnen die entsprechenden Auszüge aus der gültigen Hausordnung zitiert in meiner Antwort vom 13.06.2018. Zu 2.: Ich freue mich, dass Sie zumindest die Ausübung der Neutralität des Studierendenwerks anerkennen. Wenn Sie meine Antwort vom 13.06.2018 genauer gelesen hätten, hätten Sie sicher bemerkt, dass ich keine "Neutralitätspflicht des Bürgers/Studenten" erwähnt habe!! Das Verbot der Plakatierung in unseren Wohnanlagen obliegt dem Hausrecht des Eigentümers. Genau dieses üben wir bzw. ich aus. Wir möchten im Sinne unserer Mieterinnen und Mieter saubere und ordentliche Häuser, Hausflure, Räumlichkeiten etc.! Ihre für mich so empfundene Unterstellung, ich würde einen "nicht-aggressiven Tür-zu-Tür-Wahlkampf" verbieten, ist schlichtweg unwahr und ich verbitte mir dies ausdrücklich! Ein solcher schließt nicht Plakatierungen (und eventuell darüber hinaus Beschädigungen) an fremdem Eigentum ein!!! Ich habe nunmehr nach bisher wohlwollendem Lesen Ihrer Ausführungen nochmals und für mich abschließend geantwortet und bitte Sie höflichst, dies auch so anzunehmen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für ihre "freundlicherweise" bereitgestellte Information.…
An Studierendenwerk Düsseldorf AöR Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: AW: Hausordnung zu den Wohnanlagen des Studierendenwerkes Düsseldorf, Einverständnis bezüglich des Wahlausschusses [#30544]
Datum
26. Juni 2018 10:50
An
Studierendenwerk Düsseldorf AöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für ihre "freundlicherweise" bereitgestellte Information. Das IFG (NRW) kennt nicht den von Ihnen genannten Ablehnungsgrund "kein Vertragspartner". Ich habe jetzt beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft um die amtliche Information gebeten. Ich sehe es nicht ein, dass Sie eine Klage auf Kosten unserer Beiträge riskieren, nur weil Sie das IFG (NRW) bewusst nicht korrekt anwenden. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 30544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>