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HBEFA

im LRP Essen, Seite 37 letzte beiden Abschnitte, wird unterstellt, lt. HBEFA würde...

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prognostiziert (...), dass die Fahrleistung der Pkw um rund 1 % ab-, die der leichten
Nutzfahrzeuge um ca. 3 % zu- und die der schweren Nutzfahrzeuge ohne Busse um
rund. 3 % zunimmt. Insgesamt ergibt sich eine leichte Abnahme der Fahrleistung um
rd. 0,6 %.
Die NOX-Emissionen des Straßenverkehrs verringern sich im gesamten Stadtgebiet
von 1.036,5 t im Jahr 2016 auf 736,0 t im Jahr 2020. Dies entspricht einer Reduktion
um ca. 29 %. Dieser prognostizierte Rückgang ist die Folge der fortschreitenden
technischen Flottenentwicklung (natürliche Flottenmodernisierung/-erneuerung) nach
HBEFA. "

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Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. September 2018
  • Frist
    30. Oktober 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im LRP Essen, Se…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
HBEFA [#33782]
Datum
27. September 2018 17:26
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im LRP Essen, Seite 37 letzte beiden Abschnitte, wird unterstellt, lt. HBEFA würde... " prognostiziert (...), dass die Fahrleistung der Pkw um rund 1 % ab-, die der leichten Nutzfahrzeuge um ca. 3 % zu- und die der schweren Nutzfahrzeuge ohne Busse um rund. 3 % zunimmt. Insgesamt ergibt sich eine leichte Abnahme der Fahrleistung um rd. 0,6 %. Die NOX-Emissionen des Straßenverkehrs verringern sich im gesamten Stadtgebiet von 1.036,5 t im Jahr 2016 auf 736,0 t im Jahr 2020. Dies entspricht einer Reduktion um ca. 29 %. Dieser prognostizierte Rückgang ist die Folge der fortschreitenden technischen Flottenentwicklung (natürliche Flottenmodernisierung/-erneuerung) nach HBEFA. " Können Sie das bestätigen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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