Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)

Anfrage an: AOK Bayern

Durch Kontakt mit einer Fachabteilung wurde mehrmals bei Nachfragen von Mitarbeitern der AOK Bayern auf strikte interne Arbeitsanweisungen / Leitfäden zum Thema Kostenübernahme von Cannabis Produkten nach §31 Abs. 6 SGB V verwiesen. Auch gäbe es Schulungen zum Thema.

Ich fordere Sie auf mir:

Sämtliche internen Dokumente die zur Prüfung der Kostenübernahme bei Anträgen nach § 31 Abs 6 SGB V (Cannabis Arzneimittel) von den Mitarbeitern der Fachabteilungen oder im Kundenkontakt zum Thema zu beachten sind, zu zusenden.

Dies sind Insbesondere:

- interne Leitfäden
- interne Arbeitshinweise
- interne Weisungen
- Schulungsmaterialen für Mitarbeiter
- Andere Dokumente die Mitarbiter zur Kostenübernahme zu beachten haben z.B. auch solche Dokumente zum Thema die der AOK Bayern vom AOK Bundesverband oder dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt wurden.

Sowie
- Fragebögen an Patienten zur Vorlage beim Arzt
- weitere Formulare
- Informationsmaterialien für Patienten

Wie die Antwort einer solchen IFG Anfrage aussehen sollte können Sie anhand der Vorbildhaften Antwort der AOK Westfalen Lippe einsehen:
https://fragdenstaat.de/a/21169

Antworten Inkl. Anlagen sind mit Hinweis auf § 8 EGovG bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juni 2017
  • Frist
    28. Juli 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durch Kontakt mi…
An AOK Bayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#23696]
Datum
26. Juni 2017 14:37
An
AOK Bayern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch Kontakt mit einer Fachabteilung wurde mehrmals bei Nachfragen von Mitarbeitern der AOK Bayern auf strikte interne Arbeitsanweisungen / Leitfäden zum Thema Kostenübernahme von Cannabis Produkten nach §31 Abs. 6 SGB V verwiesen. Auch gäbe es Schulungen zum Thema. Ich fordere Sie auf mir: Sämtliche internen Dokumente die zur Prüfung der Kostenübernahme bei Anträgen nach § 31 Abs 6 SGB V (Cannabis Arzneimittel) von den Mitarbeitern der Fachabteilungen oder im Kundenkontakt zum Thema zu beachten sind, zu zusenden. Dies sind Insbesondere: - interne Leitfäden - interne Arbeitshinweise - interne Weisungen - Schulungsmaterialen für Mitarbeiter - Andere Dokumente die Mitarbiter zur Kostenübernahme zu beachten haben z.B. auch solche Dokumente zum Thema die der AOK Bayern vom AOK Bundesverband oder dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt wurden. Sowie - Fragebögen an Patienten zur Vorlage beim Arzt - weitere Formulare - Informationsmaterialien für Patienten Wie die Antwort einer solchen IFG Anfrage aussehen sollte können Sie anhand der Vorbildhaften Antwort der AOK Westfalen Lippe einsehen: https://fragdenstaat.de/a/21169 Antworten Inkl. Anlagen sind mit Hinweis auf § 8 EGovG bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ [#23696]
Datum
28. Juli 2017 00:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/23696 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde es nicht für nötig hält, trotz Eingangbestätigung zu antworten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-721/003 II#0257 Sehr geehrtAntragstelle…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ [#23696]
Datum
7. August 2017 16:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-721/003 II#0257 Sehr geehrtAntragsteller/in leider kann ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht weiterhelfen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und damit auch meine Zuständigkeit nach diesem Gesetz, erstreckt sich ausschließlich auf die öffentlichen Stellen des Bundes. Bei der AOK Bayern handelt es sich jedoch und eine landesunmittelbare Krankenkasse. Für den Informationszugang bei öffentlichen Stellen der Länder gilt das IFG des Bundes nicht. In mehreren Bundesländern existieren hierfür Landesgesetze zur Informationsfreiheit; Bayern besitzt allerdings noch kein solches Gesetz. Ob eine sonstige Regelung den Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen ermöglicht, kann ich nicht zu beurteilen. Mit freundlichen Grüßen