Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)

Durch Kontakt mit einer Fachabteilung wurde mehrmals bei Nachfragen von Mitarbeitern der Baden-Württemberg auf strikte interne Arbeitsanweisungen / Leitfäden zum Thema Kostenübernahme von Cannabis Produkten nach §31 Abs. 6 SGB V verwiesen. Auch gäbe es Schulungen zum Thema.

Ich fordere Sie auf mir:

Sämtliche internen Dokumente die zur Prüfung der Kostenübernahme bei Anträgen nach § 31 Abs 6 SGB V (Cannabis Arzneimittel) von den Mitarbeitern der Fachabteilungen oder im Kundenkontakt zum Thema zu beachten sind, zu zusenden.

Dies sind Insbesondere:

- interne Leitfäden
- interne Arbeitshinweise
- interne Weisungen
- Schulungsmaterialen für Mitarbeiter
- Andere Dokumente die Mitarbeiter zur Kostenübernahme zu beachten haben z.B. auch solche Dokumente zum Thema die der AOK Baden-Württemberg vom GKV-Spitzenverband oder dem AOK-Bundesverband sowie anderer Verbände / Organisationen zur Verfügung gestellt wurden.

Sowie

- Fragebögen an Patienten zur Vorlage beim Arzt
- weitere Formulare
- Informationsmaterialien für Patienten

Wie die Antwort einer solchen IFG Anfrage aussehen sollte können Sie anhand der Vorbildhaften Antwort der AOK Westfalen Lippe einsehen:
https://fragdenstaat.de/a/21169

Antworten Inkl. Anlagen sind mit Hinweis auf § 8 EGovG bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Juni 2017
  • Frist
    1. August 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durch Kontakt mi…
An AOK Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#23737]
Datum
30. Juni 2017 15:05
An
AOK Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch Kontakt mit einer Fachabteilung wurde mehrmals bei Nachfragen von Mitarbeitern der Baden-Württemberg auf strikte interne Arbeitsanweisungen / Leitfäden zum Thema Kostenübernahme von Cannabis Produkten nach §31 Abs. 6 SGB V verwiesen. Auch gäbe es Schulungen zum Thema. Ich fordere Sie auf mir: Sämtliche internen Dokumente die zur Prüfung der Kostenübernahme bei Anträgen nach § 31 Abs 6 SGB V (Cannabis Arzneimittel) von den Mitarbeitern der Fachabteilungen oder im Kundenkontakt zum Thema zu beachten sind, zu zusenden. Dies sind Insbesondere: - interne Leitfäden - interne Arbeitshinweise - interne Weisungen - Schulungsmaterialen für Mitarbeiter - Andere Dokumente die Mitarbeiter zur Kostenübernahme zu beachten haben z.B. auch solche Dokumente zum Thema die der AOK Baden-Württemberg vom GKV-Spitzenverband oder dem AOK-Bundesverband sowie anderer Verbände / Organisationen zur Verfügung gestellt wurden. Sowie - Fragebögen an Patienten zur Vorlage beim Arzt - weitere Formulare - Informationsmaterialien für Patienten Wie die Antwort einer solchen IFG Anfrage aussehen sollte können Sie anhand der Vorbildhaften Antwort der AOK Westfalen Lippe einsehen: https://fragdenstaat.de/a/21169 Antworten Inkl. Anlagen sind mit Hinweis auf § 8 EGovG bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Baden-Württemberg
Ihre Anfrage vom 30.06.207 Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die gewünschte Antwort zu Ihrer Anfrage vom 30.06.20…
Von
AOK Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.06.207
Datum
3. Juli 2017 14:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die gewünschte Antwort zu Ihrer Anfrage vom 30.06.2017. Die Kosten für eine Therapie mit Cannabis übernimmt die AOK Baden-Württemberg, wenn die nach § 31 Abs.6 SGB V vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach muss es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handeln, bei deren Behandlung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung, nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach Einschätzung des behandelnden Arztes nicht zur Anwendung kommen kann. Zudem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Alle eingehenden Kostenanträge werden sorgfältig geprüft und gegebenenfalls dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Begutachtung vorgelegt. Dieser begutachtet alle Anträge nach einem einheitlichen Begutachtungsleitfaden. Die für die Begutachtung beim MDK notwendigen Angaben werden mit einem Arztfragebogen beim Vertragsarzt angefordert. Hiervon abweichend werden Fälle, bei denen die Verordnung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V erfolgen soll, in der Regel ohne weitere Begutachtung durch den MDK innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist von drei Tagen genehmigt. Beste Grüße

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AW: Ihre Anfrage vom 30.06.207 [#23737] Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre zügige Antw…
An AOK Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 30.06.207 [#23737]
Datum
3. Juli 2017 15:27
An
AOK Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Leider ist Sie unvollständig da ich Sie um die Herausgabe der aller Dokumente die Sie intern zum Thema verwenden, aufgefordert habe. Bitte schauen Sie sich mal vorbildliche Antwort Ihrer Kollegen der AOK Westfalen-Lippe an. Diese finden Sie unter folgenden Link: https://fragdenstaat.de/a/21169 Mit freundlich Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>