Herausgabe/Veröffentlichung anonymisierte Abschrift BayObLG München, Urt. v. 09.08.2022, Az. 205 StRR 162/22 gegen K.R.

Sehr geehrte Damen und Herren,
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BayObLG, Urt. v. 09.08.2022, Az. 205 StRR 162/22 wegen § 185 StGB zu:
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https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-rechtsextremist-richter-gericht-flyer-offman-1.5637259
https://www.merkur.de/lokales/muenchen/zentrum/wegen-flyern-bei-kommunalwahl-in-muenchen-ex-stadtrat-muss-nach-freispruch-erneut-vor-das-landgericht-91717495.html

Anspruch folgt aus Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG, Gewaltenteilungsgrundsatz gem. Art. 20 II, III GG, Justizgewährleistungspflicht in Art. 2 Abs. I i.V.m. 20 Abs. III GG und aus Demokratieprinzip, Art. 20 I GG. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich eine verfassungsrechtl. fundierte Pflicht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Gerichtl. Entsch. konkretisieren gesetz. Vorschriften und wirken rechtsfortbildend. Diese Publikationspflicht findet ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen, geht aber über diesen hinaus. Sie erfasst alle Entsch., an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, jedenfalls soweit diese veröffentlichungswürdig sind. Maßgeblich sind das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen. Das öffentliche Interesse ist in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit als gegeben anzusehen (vgl. BeckRS 2020, 4781 Rn. 28). Mit der Veröffentlichungspflicht von Entscheidungsabschriften korrespondiert das Recht auf deren Übersendung (vgl. NJW 2002, 838). Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung besteht, sofern ein öffentl. Interesse nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Als Indiz für das Bestehen eines öffentl. Interesses an Veröffentlichung der Entsch. wird die mediale Berichterstattung angesehen (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777 (1778)). Außerdem ist das Erfordernis des öffentl. Interesses erfüllt, sobald eine gerichtl. Entsch. angefordert wird (vgl. Albrecht, CR 1998, 373 (374)). Auch das OLG München hat diesen Standpunkt eingenommen (vgl. GRUR-RS 2020, 20497 Rn. 5). An einer Veröffentl. des vorliegenden Urt. besteht aufgrund der umfassenden Behandlung des Falles in den Medien, sowie wegen des im vorliegenden Schriftsatz geäußerten Begehrens ein öffentl. Interesse und folglich eine Veröffentlichungspflicht/ein Recht auf Zusendung einer Abschrift. Die Veröffentl. gerichtl. Entsch. ist mit der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbar (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Gesetzl. Regelungen werden durch gerichtl. Entscheidungen konkret umgesetzt. Allein deshalb ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777). Vorliegend wurden strafrechtl. Normen durch ein Urt. konkretisiert. Ein öffentl. Interesse ist gegeben. Die Veröffentlichungspflicht folgt aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen aus § 169 GVG und aus dem allg. geltenden Publizitätsgebot für staatliches Handeln (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Dem Publizitätsgebot staatl. Handelns dienen sowohl die Vorschriften des GVG als auch des Art. 6 I MRK, die grunds. ein öffentl. Gerichtsverfahren fordern (vgl. NJW 1990, 2570). Der Anspr. ergibt sich auch aus der Informationsfreiheit gem. Art. 5 I S. 1 Var. 3 GG. Nach BVerfG-Rspr- ist der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet, wenn eine im staatl. Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtl. Vorgaben zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2017, 1 BvR 1978/13 - Rn. 20). Veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen sind aufgrund der amtl. Publikationspflicht Art. 20 III GG zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt. Das Übersendungsersuchen eines unbeteiligten Dritten ist auch kein Akteneinsichtantrag gem. §§ 475 StPO (vgl. GRUR 1991, 841; NJW 1990, 2570). In Widerspruch zu BGH NJW 2017, 1819 nimmt dies der BGH in seinem Beschluss vom 20.06.2018, Az.: 5 AR (Vs) 112/17 an. Wegen des Gedankens der Einheit der Rechtsordnung muss die dortige Argumentation auch für strafprozessuale Gerichtsentscheidungen zu gelten. Hilfsweise stütze ich den Antrag auf Art. 39 BayDSG. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollten Gebühren anfallen, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand ohne Gebührenpflicht. Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich, an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und danke Ihnen für Ihre Mühe.
MfG

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  • Datum
    24. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
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An Bayerisches Oberstes Landesgericht Details
Von
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Betreff
Herausgabe/Veröffentlichung anonymisierte Abschrift BayObLG München, Urt. v. 09.08.2022, Az. 205 StRR 162/22 gegen K.R. [#263942]
Datum
24. November 2022 10:10
An
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir BayObLG, Urt. v. 09.08.2022, Az. 205 StRR 162/22 wegen § 185 StGB zu: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/bayerisches-oberstes-landesgericht/presse/2022/8.php https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-rechtsextremist-richter-gericht-flyer-offman-1.5637259 https://www.merkur.de/lokales/muenchen/zentrum/wegen-flyern-bei-kommunalwahl-in-muenchen-ex-stadtrat-muss-nach-freispruch-erneut-vor-das-landgericht-91717495.html Anspruch folgt aus Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG, Gewaltenteilungsgrundsatz gem. Art. 20 II, III GG, Justizgewährleistungspflicht in Art. 2 Abs. I i.V.m. 20 Abs. III GG und aus Demokratieprinzip, Art. 20 I GG. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich eine verfassungsrechtl. fundierte Pflicht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Gerichtl. Entsch. konkretisieren gesetz. Vorschriften und wirken rechtsfortbildend. Diese Publikationspflicht findet ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen, geht aber über diesen hinaus. Sie erfasst alle Entsch., an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, jedenfalls soweit diese veröffentlichungswürdig sind. Maßgeblich sind das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen. Das öffentliche Interesse ist in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit als gegeben anzusehen (vgl. BeckRS 2020, 4781 Rn. 28). Mit der Veröffentlichungspflicht von Entscheidungsabschriften korrespondiert das Recht auf deren Übersendung (vgl. NJW 2002, 838). Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung besteht, sofern ein öffentl. Interesse nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Als Indiz für das Bestehen eines öffentl. Interesses an Veröffentlichung der Entsch. wird die mediale Berichterstattung angesehen (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777 (1778)). Außerdem ist das Erfordernis des öffentl. Interesses erfüllt, sobald eine gerichtl. Entsch. angefordert wird (vgl. Albrecht, CR 1998, 373 (374)). Auch das OLG München hat diesen Standpunkt eingenommen (vgl. GRUR-RS 2020, 20497 Rn. 5). An einer Veröffentl. des vorliegenden Urt. besteht aufgrund der umfassenden Behandlung des Falles in den Medien, sowie wegen des im vorliegenden Schriftsatz geäußerten Begehrens ein öffentl. Interesse und folglich eine Veröffentlichungspflicht/ein Recht auf Zusendung einer Abschrift. Die Veröffentl. gerichtl. Entsch. ist mit der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbar (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Gesetzl. Regelungen werden durch gerichtl. Entscheidungen konkret umgesetzt. Allein deshalb ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777). Vorliegend wurden strafrechtl. Normen durch ein Urt. konkretisiert. Ein öffentl. Interesse ist gegeben. Die Veröffentlichungspflicht folgt aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtl. Verhandlungen und Urteilsverkündungen aus § 169 GVG und aus dem allg. geltenden Publizitätsgebot für staatliches Handeln (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 (2695)). Dem Publizitätsgebot staatl. Handelns dienen sowohl die Vorschriften des GVG als auch des Art. 6 I MRK, die grunds. ein öffentl. Gerichtsverfahren fordern (vgl. NJW 1990, 2570). Der Anspr. ergibt sich auch aus der Informationsfreiheit gem. Art. 5 I S. 1 Var. 3 GG. Nach BVerfG-Rspr- ist der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet, wenn eine im staatl. Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtl. Vorgaben zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2017, 1 BvR 1978/13 - Rn. 20). Veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen sind aufgrund der amtl. Publikationspflicht Art. 20 III GG zur öffentl. Zugänglichkeit bestimmt. Das Übersendungsersuchen eines unbeteiligten Dritten ist auch kein Akteneinsichtantrag gem. §§ 475 StPO (vgl. GRUR 1991, 841; NJW 1990, 2570). In Widerspruch zu BGH NJW 2017, 1819 nimmt dies der BGH in seinem Beschluss vom 20.06.2018, Az.: 5 AR (Vs) 112/17 an. Wegen des Gedankens der Einheit der Rechtsordnung muss die dortige Argumentation auch für strafprozessuale Gerichtsentscheidungen zu gelten. Hilfsweise stütze ich den Antrag auf Art. 39 BayDSG. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollten Gebühren anfallen, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand ohne Gebührenpflicht. Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich, an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und danke Ihnen für Ihre Mühe. MfG
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Betreff
AW: Herausgabe/Veröffentlichung anonymisierte Abschrift BayObLG München, Urt. v. 09.08.2022, Az. 205 StRR 162/22 gegen K.R. [#263942]
Datum
8. März 2023 12:19
An
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe/Veröffentlichung anonymisierte Abschrift BayObLG München, Urt. v. 09.08.2022, Az. 205 StRR 162/22 gegen K.R.“ vom 24.11.2022 (#263942) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 71 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>