Herausgabe von (Dienst)Weisungen des Jobcenters Amt proArbeit 32545 Bad Oeynhausen

hiermit beantrage ich auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Herausgabe aller derzeit für das Amt proArbeit, Bad Oeynhausen,
Herforder Str. 47-51
32545 Bad Oeynhausen, gültigen Weisungen zu den folgenden Themen:

- Fahrtkostenerstattung für Fahrten zum Jobcenter
- Kostenerstattung für Bewerbungsnachweise
- Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und Reisekostenerstattung im Falle von Vorstellungsgesprächen bei entfernt liegenden Arbeitgebern
- Erstattung von Bewerbungskosten
- Vermittlungsvorschlägen
- Förderung von Weiterbildungen und Umschulungen
- Erteilung von Eingangsbestätigungen

Bitte teilen Sie mir auch den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und den konkreten räumlichen Geltungsbereich (zum Beispiel Kreis Minden oder Stadt Bad Oeynhausen) der von mir gewünschten Weisungen mit, sofern diese Informationen nicht bereits den Weisungen selbst entnommen werden können.

Die Weisungen zum Thema Vermittlungsvorschläge sollen unter anderem zu folgender Fragestellung Auskunft geben: Gibt es Vorgaben zur Passgenauigkeit der auszugebenden Vermittlungsvorschläge und/oder dazu, dass bestimmte Branchen (zum Beispiel Logistikbranche, Leiharbeitsbranche) verstärkt berücksichtigt werden sollen?

Die Weisungen zur Erteilung von Eingangsbestätigungen sollen sich sowohl auf postalisch, per Telefax oder per E-Mail übermittelte Schriftstücke als auch auf die Einreichung von Schriftstücken im Rahmen von persönlichen Vorsprachen beziehen (Widersprüche und Anträge auf Informationszugang nach dem IFG NRW inbegriffen). Ebenso beantrage ich die Herausgabe derjenigen Weisungen, in denen festgelegt ist, wie die Mitarbeiter der Eingangszone (Kundentheke) auf den Wunsch nach der Entgegennahme eines Schriftstückes gegen eine Eingangsbestätigung zu reagieren haben.

Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der proArbeit-Mitarbeiter und die Ausübung des Ermessens in den von mir genannten Bereichen verbindlich lenken. (Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.)

Eine Begründung meines Antrags sowie der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses sind nicht erforderlich. Das Recht auf Informationszugang besteht grundsätzlich für jedermann und voraussetzungslos. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als durchsuchbare Dateien im PDF-Format. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Informationen ergänzende Fragen zu stellen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sollen die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Ich darf davon ausgehen, dass diese gesetzliche Vorgabe zur Bearbeitungsfrist von Ihnen bei der Umsetzung des IFG NRW berücksichtigt wird und auch, dass in Ihrer Antwort auf alle Aspekte meines Antrags eingegangen wird.

Da alle von mir begehrten Weisungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in elektronischer Form vorliegen dürften, sollte der aufgrund meines Antrags entstehende technische und zeitliche Verwaltungsaufwand überschaubar bleiben. Aus Gründen der Billigkeit und aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW), von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen.

Sollte die gewünschte Antwort wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich darum, mir dies vorab (!) mitzuteilen und dabei die konkrete Höhe der anfallenden Kosten, aufgeschlüsselt in deren einzelne Bestandteile, anzugeben.

Um jeden Verdacht von Mauscheleien und gezielter Benachteiligung von Alg2-Beziehern aus dem Weg zu gehen, könnte das Jobcenter proArbeit beispielsweise Transparenz zeigen und seine Dienstanweisungen online stellen, wie es zum Beispiel im Jobcenter Kiel auf vorbildliche Weise praktiziert wird:
http://www.jobcenter-ge.de/lang_de/nn_507748/Argen/ArgeKiel/DE/tipps-und-antraege/tipps-und-antraege-inhalt.html

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Februar 2015
  • Frist
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hiermit beantrag…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herausgabe von (Dienst)Weisungen des Jobcenters Amt proArbeit 32545 Bad Oeynhausen [#8678]
Datum
14. Februar 2015 20:56
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hiermit beantrage ich auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Herausgabe aller derzeit für das Amt proArbeit, Bad Oeynhausen, Herforder Str. 47-51 32545 Bad Oeynhausen, gültigen Weisungen zu den folgenden Themen: - Fahrtkostenerstattung für Fahrten zum Jobcenter - Kostenerstattung für Bewerbungsnachweise - Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und Reisekostenerstattung im Falle von Vorstellungsgesprächen bei entfernt liegenden Arbeitgebern - Erstattung von Bewerbungskosten - Vermittlungsvorschlägen - Förderung von Weiterbildungen und Umschulungen - Erteilung von Eingangsbestätigungen Bitte teilen Sie mir auch den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ("gültig ab: … bis zum: …") und den konkreten räumlichen Geltungsbereich (zum Beispiel Kreis Minden oder Stadt Bad Oeynhausen) der von mir gewünschten Weisungen mit, sofern diese Informationen nicht bereits den Weisungen selbst entnommen werden können. Die Weisungen zum Thema Vermittlungsvorschläge sollen unter anderem zu folgender Fragestellung Auskunft geben: Gibt es Vorgaben zur Passgenauigkeit der auszugebenden Vermittlungsvorschläge und/oder dazu, dass bestimmte Branchen (zum Beispiel Logistikbranche, Leiharbeitsbranche) verstärkt berücksichtigt werden sollen? Die Weisungen zur Erteilung von Eingangsbestätigungen sollen sich sowohl auf postalisch, per Telefax oder per E-Mail übermittelte Schriftstücke als auch auf die Einreichung von Schriftstücken im Rahmen von persönlichen Vorsprachen beziehen (Widersprüche und Anträge auf Informationszugang nach dem IFG NRW inbegriffen). Ebenso beantrage ich die Herausgabe derjenigen Weisungen, in denen festgelegt ist, wie die Mitarbeiter der Eingangszone (Kundentheke) auf den Wunsch nach der Entgegennahme eines Schriftstückes gegen eine Eingangsbestätigung zu reagieren haben. Der Begriff "Weisungen" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Dienstvorschriften, die das Verhalten der proArbeit-Mitarbeiter und die Ausübung des Ermessens in den von mir genannten Bereichen verbindlich lenken. (Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Arbeitsanweisung, Dienstanweisung, Handlungsanweisung, usw. sein.) Eine Begründung meines Antrags sowie der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses sind nicht erforderlich. Das Recht auf Informationszugang besteht grundsätzlich für jedermann und voraussetzungslos. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als durchsuchbare Dateien im PDF-Format. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Informationen ergänzende Fragen zu stellen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sollen die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Ich darf davon ausgehen, dass diese gesetzliche Vorgabe zur Bearbeitungsfrist von Ihnen bei der Umsetzung des IFG NRW berücksichtigt wird und auch, dass in Ihrer Antwort auf alle Aspekte meines Antrags eingegangen wird. Da alle von mir begehrten Weisungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in elektronischer Form vorliegen dürften, sollte der aufgrund meines Antrags entstehende technische und zeitliche Verwaltungsaufwand überschaubar bleiben. Aus Gründen der Billigkeit und aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW), von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen. Sollte die gewünschte Antwort wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich darum, mir dies vorab (!) mitzuteilen und dabei die konkrete Höhe der anfallenden Kosten, aufgeschlüsselt in deren einzelne Bestandteile, anzugeben. Um jeden Verdacht von Mauscheleien und gezielter Benachteiligung von Alg2-Beziehern aus dem Weg zu gehen, könnte das Jobcenter proArbeit beispielsweise Transparenz zeigen und seine Dienstanweisungen online stellen, wie es zum Beispiel im Jobcenter Kiel auf vorbildliche Weise praktiziert wird: http://www.jobcenter-ge.de/lang_de/nn_507748/Argen/ArgeKiel/DE/tipps-und-antraege/tipps-und-antraege-inhalt.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in erneut stellen Sie mit E-…
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015
Datum
14. April 2015 08:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in erneut stellen Sie mit E-Mail vom 08.02.2015 einen Antrag auf Herausgabe der für das Amt proArbeit Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke gültigen Weisungen. In meiner Mail vom 18.02.2015 habe ich Ihnen bereits unsere Leitfäden und Hinweise zukommen lassen. Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass alle von Ihnen gewünschten Themen dabei nicht abgedeckt sind. Soweit es zu diesen Themen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit gibt, werden diese auch vom Amt proArbeit Jobcenter genutzt. Sie finden sie im Internet zum Beispiel über die Seite der Bundesagentur für Arbeit. Da es zwischenzeitlich kleinere Änderungen gegeben hat, lasse ich Ihnen jedoch nochmals die gewünschten Unterlagen zukommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015 [#8678] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erk…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015 [#8678]
Datum
29. April 2015 18:49
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erklären Sie mir, warum der Posten Zitat: "Kosten für Nachweise in erforderlicher Höhe" (und dazu zähle ich auch Bewerbungsnachweise) nicht von Jobcebter proArbeit Bad Oeynhausen berücksichtigt wird. Ferner warum das Urteil zu Kosten der Meldepflicht LSG München Aktenzeichen L 11 AS 774/10 trotz Hinweis keine Berücksichtigung findet? Mit freundlichem Gruß << Adresse entfernt >> Anfragenr: 8678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
WG: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015 [#8678] Guten Morgen Herr Antragsteller/in, wie S…
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
WG: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015 [#8678]
Datum
7. Mai 2015 08:17
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen Herr Antragsteller/in, wie Sie unseren ermessenslenkenden Weisungen entnehmen können, diese wurden Ihnen bereits zwei Mal per E-Mail zugesandt, wird dort zwischen der Übernahme von Bewerbungskosten und der Übernahme von Kosten für Nachweise unterschieden. Bei Nachweisen handelt es sich insbesondere um Berechtigungsscheine, Gesundheitsnachweise, Zertifizierungen (Übersetzung) etc.. Auch dies geht aus unseren ermessenslenkenden Weisungen hervor. Kosten für Bewerbungen können bei Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung übernommen werden, wenn diese für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Zudem müssen die Ihnen entstandenen Kosten von Ihnen durch z.B. Quittungen nachgewiesen werden. Auch dies können Sie unseren Weisungen entnehmen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, können Bewerbungskosten nicht übernommen werden. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass Kosten zur Meldepflicht erstattet werden, soweit auch hier die Voraussetzungen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015 [#8678] Sehr geehrte Damen und Herren, Die Kos…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.04.2015 [#8678]
Datum
21. Mai 2015 10:00
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Die Kosten zur Meldepflicht werden nicht vollumfänglich erstattet, wie es sein sollte. Siehe aufgeführtes Urteil LSG München Aktenzeichen L 11 AS 774/10. Kann es sein, dass der Kreis hofft, das die wenigsten Betroffenen den Klageschritt gehen? Bitte legen Sie dar, inwieweit das 'billige Ermessen' (die Betonung liegt hier wohl auf billig im Sinne für die Stadt/Kreiskasse) nicht ermessenfehlerfrei sein soll. Nach BA und SGB2 ist die Vorlage von Nachweisen als Teil der Meldepflicht und nicht als Bewerbungskosten zu sehen. Und Meldepflichtkosten sind zu erstatten. ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 8678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>