Herausgabe/Akteneinsicht in die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Bamberg zu Datenschutzverstößen
Senden Sie mir im Datenschutzverfahren gegen die Rechtsanwaltskammer Bamberg und Anwälte die Stellungnahme der RAK Bamberg und die Stellungnahme des Rechtsanwalts Axel Altstötter zu.
Ein Bayerisches IFG existiert bis heute nicht. Aus den zuständigen bayerischen Ministerien ist keine Auskunft zu erhalten, ob es inzwischen Verhandlungen, einen Entwurf oder ein Gesetzgebungsverfahren zueinem Landes-IFG gibt.
Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft: Art 15. Abs. 4 DSGVO bzw., auf Grund des Fehlens eines Bayerischen IFG, Art.36 BayDSG-alt (neu: Art. ?) als "Ersatz-IFG".
Sachverhalt:
1. Ich führe ein zivilrechtliches Erbschaftsstufenklageverfahren am LG und OLG Bamberg. Am 29.11.2017 habe ich in meinem zweiten Berufungsverfahren als Klägerin am OLG Bamberg zu 100 Prozent obsiegt und das Urteil des LG Bamberg vom 22.5.2018 (Richter Fahr) wurde, wurde, wie sein erstes Urteil vom 23.6.2014, erneut aufgehoben und diesmal vollständig.
Der vorsitzenden OLG-Richter Herdegen veranlasste am 27.11.2017 die heimliche Ladung des Gerichtspsychiaters Dr. Bogner zum Termin, mit dem Ziel, meine Prozess- und Geschäftsfähigkeit (ich bin Diplom-Psychologin, Diplom-Soziologin) heimlich während des Termins begutachten zu lassen. Das konnte ich verhindern und die Abladung zu Beginn der Verhandlung erwirken, mein anwesender Bamberger Anwalt Marc Rimkus sah keinen Handlungsbedarf (es ist das Gericht, dass die Unterbringung von Gustl Mollath 7 Jahre veranlasste).
Der Bayerische Datenschutzbeauftragte wurde zu dieser und einer weiteren "Verwaltungstätigkeit" des OLG Bamberg von mir involviert. Gerichte unterfallen nicht der DSGVO, aber "Verwaltungsangelegenheiten" bei Gerichten. Ich hatte bei Dr. Bogner mehrfach vergeblich die Akteneinsicht aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen beantragt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des LG Bamberg, Richter Schmidt, nahm Stellung zur „weiteren“ Verwaltungsangelegenheit und übermittelte mir hierzu seine Stellungnahme vom 10.9.2018, auf Grund deren Inhalte ich unverzüglich Datenberichtigungsanträge nach Art. 17 ff. DSGVO stellte. Seine Stellungnahme versendete er dann an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten. Unzulässig übermittelte er auch Gerichtsdokumente aus meinem zivilrechtlichen Berufungsverfahren, obwohl für das Verwaltungsverfahren eine separate geführte Verwaltungsakte beim Geschäftsführer und Präsidenten des LG Bamberg, Dr. Friedrich Krauß, existiert.
Der Bayerische Datenschutzbeauftragte verschwieg mir nicht nur, dass er solche zivilrechtlichen Gerichtsdokumente erhalten hatte, sondern er stellte die Stellungnahme des LG Bamberg mit Schreiben vom 9.10.2018 für mich unter "Geheimnisschutz" und berief sich auf das nachrangige BayDSG Art. 20 Abs.2.:
"(2) Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht."
Ich konfrontierte ihn damit, dass ich die Stellungnahme vom LG Bamberg bereits erhalten hatte und fragte an, wieso er mir die unzulässige Datenübermittlung durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten verschwiegen hatte.
Auf meine Datenberichtigungsanträge reagiert weder der behördliche noch der Bayerische Datenschutzbeauftragte.
2. Für die Rechtsanwaltskammer Bamberg, der unrichtigen Datenübermittlung von Anwälten in Beschwerdeverfahren und der folgenden unrichtigen Datenverarbeitung durch die RAK Bamberg ist der Bayerische Datenschutzbeauftragte in München die zuständige Aufsichtsbehörde. Für unrichtige Datenverarbeitung von Anwält*innen, i.S. Art. 4 DSGVO, ist das Landesamt für Datenschutz in Ansbach die zuständige Aufsichtsbehörde.
Dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten wie dem Landesamt für Datenschutz wurden jeweils Beweismittel für die unrichtige Datenverarbeitung durch Anwält*innen und die RAK Bamberg übermittelt. Der Bayerische Datenschutzbeauftragte sicherte zu, dass er sich dafür einsetzt, dass ich im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsanwalt Altstötter seine Stellungnahme an die RAK Bamberg zu meiner Beschwerde erhalte. Ich gab meine Einwilligung zur Datenübermittlung vom Bayerischen Datenschutzbeauftragten an die RAK Bamberg zur Beschwerdebearbeitung und beantragte die Zusendung der Stellungnahme der RAK Bamberg nach deren Eintreffen bei der Aufsichtsbehörde, da davon auszugehen war, dass, wie beim LG Bamberg, im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren von der RAK Bamberg ebenfalls unrichtige personenbezogenen Daten an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten zu meinem Nachteil übermittelt werden. Berichtigungs- und weitere Datenschutzrechte, Art. 16 ff. DSGVO können nur geltend gemacht werden, wenn ich von den übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Kenntnis erhalte.
Auch hier stellte der Bayerische Datenschutzbeauftragte mit Schreiben vom 9.10.2018 die Stellungnahme der RAK Bamberg unter "Geheimnisschutz" auf Grundlage des nachrangigen Art. 20 Abs.2 BayDSG. Mit gleichem Schreiben forderte er mich dann zur Erteilung der Einwilligung hinsichtlich OLG Bamberg/Dr. Bogner auf, die ich ihm versagte und vorläufig alle Einwilligungen entzog.
Die Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbeauftragten sind ab Art. 57 ff. DSGVO geregelt, u.a. Art. 57 Abs.1 e hinsichtlich der Betroffenen.
Dies ist hier nicht erkennbar, sondern eine Datensammlung zu Ungunsten von mir als Betroffener.
Darüber hinaus unterrichtete er mich nicht, dass nach Art. 20 Abs.2 BayDSG kein Nachteil durch die Anrufung der Aufsichtsbehörde für die Betroffenen entstehen darf. Das ist hier der Fall:
- heimliche und teils unzugängliche Datenverarbeitung beim LG, OLG Bamberg, bei der RAK Bamberg und Anwält*innen, Anrufung der Aufsichtsbehörde um Zugang zu personenbezogenen Daten zu erhalten, um die eigenen Datenschutzrechte ausüben zu können
- heimliche und unzugängliche Datenverarbeitung beim Bayerischen Datenschutzbeauftragten.
Der Bayerische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Petri war zuvor beim ehemaligen Berliner Datenschutzbeauftragten Dr. Dix tätig, der alles unternahm, um zu verhindern, dass es für Betroffene Akteneinsichtsrechte zu personenbezogenen Daten in Dienstaufsichtsbeschwerdeakten bei Behörden gibt. Das OVG Berlin-Brandenburg schloss sich mit Beschluss vom 16.12.2010 - OVG 12 M 21.10 - seiner Rechtsauffassung nicht an. Ich führte das Gerichtsantragsverfahren ohne anwaltliche Vertretung, weil Berliner Anwälte ablehnten, mit Beratungshilfe (Verstoß gegen § 49a BRAO) und Prozesskostenhilfe tätig zu werden und deswegen "keine Erfolgsaussicht" attestierten. Sie lagen falsch.
Anfrage abgelehnt
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Datum1. November 2018
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1. Dezember 2018
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