Herkunfstzuständigkeit und UMF
Sehr gehrte Damen und Herren,
ich beschäftige mich zurzeit mit dem Asylthema. Deshalb würde ich Ihnen ein paar Fragen stellen, die mir bisher nachvollziehbar sind.
1) Man kann in einige ihrer Artikeln folgendes lesen:
"Die Asylsuchenden werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Hierbei gilt die s.g. Herkunftsländerzuständigkeit. Die Bund-Länder-Kommission ermittelt jährlich die Verteilungsquote, die festlegt, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnimmt." oder Erstverteilung der Asylsuchenden"Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit ." Ich würde ich gerne in diesem Zusammenhang detaillierte Informationen zur Herkunftslandzuständigkeit der Bundesländer der bei der Erstverteilung der Asylsuchenden bekommen. Anders ausgedrückt: welches Bundesland zuständig war für welche Herkunftsländer der Asylsuchenden, zwischen 2015 und 2019.
2) Zudem könnten sie mir eine Statistik bzw. Beleg bezüglich der Verteilung von UMF zukommen lassen?
3) Was das Flughafenverfahren angeht, werden die Bestimmungen des Verfahrens auch auf UMF angewendet, wenn man dabei bedenkt, dass diese noch Minderjährig sind?
4) Bezüglich des Staatsangehörigkeitsschlüssels folgende Bemerkungen sind sehr oft zu lesen: unbekanntes Ausland 996, staatenlos 997, ungeklärt 998, ohne Angabe 999. Welche Bedeutung steckt hinter diese Bemerkungen? über paar Beispiele würde ich mich freuen.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum23. Juli 2019
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27. August 2019
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