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Herkunfstzuständigkeit und UMF

Sehr gehrte Damen und Herren,

ich beschäftige mich zurzeit mit dem Asylthema. Deshalb würde ich Ihnen ein paar Fragen stellen, die mir bisher nachvollziehbar sind.
1) Man kann in einige ihrer Artikeln folgendes lesen:
"Die Asylsuchenden werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Hierbei gilt die s.g. Herkunftsländerzuständigkeit. Die Bund-Länder-Kommission ermittelt jährlich die Verteilungsquote, die festlegt, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnimmt." oder Erstverteilung der Asylsuchenden"Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit ." Ich würde ich gerne in diesem Zusammenhang detaillierte Informationen zur Herkunftslandzuständigkeit der Bundesländer der bei der Erstverteilung der Asylsuchenden bekommen. Anders ausgedrückt: welches Bundesland zuständig war für welche Herkunftsländer der Asylsuchenden, zwischen 2015 und 2019.

2) Zudem könnten sie mir eine Statistik bzw. Beleg bezüglich der Verteilung von UMF zukommen lassen?
3) Was das Flughafenverfahren angeht, werden die Bestimmungen des Verfahrens auch auf UMF angewendet, wenn man dabei bedenkt, dass diese noch Minderjährig sind?

4) Bezüglich des Staatsangehörigkeitsschlüssels folgende Bemerkungen sind sehr oft zu lesen: unbekanntes Ausland 996, staatenlos 997, ungeklärt 998, ohne Angabe 999. Welche Bedeutung steckt hinter diese Bemerkungen? über paar Beispiele würde ich mich freuen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    23. Juli 2019
  • Frist
    27. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr ge…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herkunfstzuständigkeit und UMF [#159603]
Datum
23. Juli 2019 14:26
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr gehrte<Information-entfernt> ich beschäftige mich zurzeit mit dem Asylthema. Deshalb würde ich Ihnen ein paar Fragen stellen, die mir bisher nachvollziehbar sind. 1) Man kann in einige ihrer Artikeln folgendes lesen: "Die Asylsuchenden werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Hierbei gilt die s.g. Herkunftsländerzuständigkeit. Die Bund-Länder-Kommission ermittelt jährlich die Verteilungsquote, die festlegt, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnimmt." oder Erstverteilung der Asylsuchenden"Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit ." Ich würde ich gerne in diesem Zusammenhang detaillierte Informationen zur Herkunftslandzuständigkeit der Bundesländer der bei der Erstverteilung der Asylsuchenden bekommen. Anders ausgedrückt: welches Bundesland zuständig war für welche Herkunftsländer der Asylsuchenden, zwischen 2015 und 2019. 2) Zudem könnten sie mir eine Statistik bzw. Beleg bezüglich der Verteilung von UMF zukommen lassen? 3) Was das Flughafenverfahren angeht, werden die Bestimmungen des Verfahrens auch auf UMF angewendet, wenn man dabei bedenkt, dass diese noch Minderjährig sind? 4) Bezüglich des Staatsangehörigkeitsschlüssels folgende Bemerkungen sind sehr oft zu lesen: unbekanntes Ausland 996, staatenlos 997, ungeklärt 998, ohne Angabe 999. Welche Bedeutung steckt hinter diese Bemerkungen? über paar Beispiele würde ich mich freuen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben die u.a. IFG Anfrage an uns gerichtet (unser Aktenzeichen 825)…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Herkunfstzuständigkeit und UMF [#159603]
Datum
12. August 2019 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben die u.a. IFG Anfrage an uns gerichtet (unser Aktenzeichen 825), ferner haben Sie noch eine weitere Anfrage an uns gerichtet unter Aktenzeichen 828. Um Ihnen formal korrekt die entsprechenden Informationen bzw. Bescheide bzgl. Ihrer IFG Anfragen zukommen lassen zu können, benötigen wir eine postalische Adresse von Ihnen. Ich bitte Sie mir diese zuzusenden. Ich bedanke mich für Ihre freundliche Unterstützung. Mit freundlichem Gruß

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Sehr geehrte<Information-entfernt> anbei die gefragte Adresse. Mit freundlichen Grüßen <Information-ent…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Herkunfstzuständigkeit und UMF [#159603]
Datum
12. August 2019 19:44
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> anbei die gefragte Adresse. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 159603 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
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