Herkunftsländerleitlinien für Afghanistan und Irak

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Herkunftsländerleitlinien (HKL) für Afghanistan und Irak

Dies ist ein IFG-Antrag.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Oktober 2016
  • Frist
    2. Dezember 2016
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Herkunftsländerleit…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Herkunftsländerleitlinien für Afghanistan und Irak [#18824]
Datum
31. Oktober 2016 09:18
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Herkunftsländerleitlinien (HKL) für Afghanistan und Irak Dies ist ein IFG-Antrag. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem IFG [nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, auflhren Antrag vom 31.10.…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem IFG
Datum
1. Dezember 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
629,7 KB
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, auflhren Antrag vom 31.10.2016 ergeht folgende En t se he id un g: 1. Der Zugang zu den HerkunftsHinderleitlinien für die Herkunftslander Afghanistan und Irak wird nicht gewahrt. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Mit E-Mail vom 31.10.2016 haben Sie die Zusendung der Herkunftslanderleitlinien (HKL) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Herkunftsländer Afghanistan und Irak beantragt. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht jedoch kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die begehrten Informationen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) einer Geheirnhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Die in Rede stehenden Herkunftslanderleitlinien sind nach der VSA als "Verschlusssachen - Nur ftir den Dienstgebrauch (VS-NfD)" eingestuft und unterliegen somit einer Vertraulichkeitspflicht. Die Rechtmäßigkeit dieser Einstufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinern rechtskraftigen Urteil vorn 22.10.2015 (AZ 5 BV 14.2681) ausdrücklich bestatigt. Er führt dazu Folgendes aus: "Die HKL sind durch Verwaltungsvorschrift als Verschlusssachen mit dem Schutzstatus VS-NJD (nur für den Dienstgebrauch) ausgewiesen. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. Denn die Kenntnis der Inhalte der HKL kann die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes erschweren und die Integritdt des Asylverfahrens gefahrden, was zu einem erheblichen Nachteil für die Interessen des Bundes undfür die in der Folgefinanziell belasteten Lander führen würde. Vor diesern Hintergrund war Ihr Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht a uf § 1 O IFG in Verbindung rnit der lnformationsgebührenverordnung (IFGGeb V). [Rechtbehelfsbelehrung]