herrenlose Grundstücke

Anzahl der herrenlosen Grundstücke in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2017, nach Möglichkeit mit einer kommunalen Übersicht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Dezember 2017
  • Frist
    19. Januar 2018
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der herre…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
herrenlose Grundstücke [#25730]
Datum
16. Dezember 2017 14:35
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der herrenlosen Grundstücke in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2017, nach Möglichkeit mit einer kommunalen Übersicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihre Anfrage vom 16.12.2017 zur Anzahl der herrenlosen Grundstücke in Deutschland Sehr geehrtAntragsteller/in mit…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.12.2017 zur Anzahl der herrenlosen Grundstücke in Deutschland
Datum
20. Dezember 2017 09:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gerichteten E-Mail vom 16. Dezember 2017 bitten Sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das IFG u.a. um Auskunft über die "Anzahl der herrenlosen Grundstücke in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2017, nach Möglichkeit mit einer kommunalen Übersicht." Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für Anträge nach dem IFG und dem UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Die BImA ist keine zuständige Stelle gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 VIG. Bezüglich Ihres Begehrens teile ich Ihnen mit, dass die BImA für die Erfassung herrenloser Grundstücke nicht zuständig ist. Entsprechende Informationen sind bei der BImA daher nicht vorhanden. Das Grundgesetz (GG) bestimmt in Artikel 70, dass das Recht der Gesetzgebung den Bundesländern zusteht, soweit das GG nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Auch Gesetze, die der Bund erlassen hat, werden gem. Art. 83 GG grundsätzlich von den Ländern ausgeführt, soweit das GG nicht etwas anderes bestimmt. Eine Zuweisung der Verwaltungszuständigkeit bezüglich herrenloser Grundstücke an den Bund / die BImA besteht nicht. Die Verwaltung herrenloser Grundstücke obliegt daher den Ländern. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in § 928 Absatz 1, dass das Eigentum an einem Grundstück durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und deren Eintrag in das Grundbuch aufgegeben werden kann. Nach Absatz 2 der Vorschrift steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Weitere Regelungen sind dem Recht des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen. Für weitere Auskünfte können Sie sich an die zuständigen Landesbehörden wenden. Mit freundlichen Grüßen