Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 06.06.2023 und 08.07.2023.
Die Antwort erging fristgerecht am 23.06.2023 direkt auf dem Portal mit
folgendem Inhalt:
Zu Ihrer Anfrage nach dem IZG-LSA im Portal FragDenStaat vom 05.06.2023
(Posteingang 06.06.2023), mit der Sie um Übergabe von Listen über
herrenlose Grundstücke oder Immobilien bitten, teile ich Ihnen Folgendes
mit.
Im Fachbereich Liegenschaftsservice werden keine Listen über herrenlose
Grundstücke und Immobilien geführt.
Nähere Informationen über herrenlose Grundstücke und Immobilien in
unserem Stadtgebiet können Sie aber eventuell beim Landesbetrieb Bau-
und Liegenschafts-Management des Landes Sachsen-Anhalt (BLSA) oder beim
örtlichen Grundbuchamt erhalten.
Hat der Eigentümer eines Grundstücks in Sachsen-Anhalt durch Erklärung
gegenüber dem Grundbuchamt sein Eigentum an dem Grundstück aufgegeben
und wurde der Verzicht in das Grundbuch eingetragen steht dem Fiskus des
Landes Sachsen-Anhalt ein erstrangiges Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs.
2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.
Besteht kein Interesse am Erwerb des Eigentums für Verwaltungszwecke,
sondern lediglich ein Verwertungsinteresse kann das Aneignungsrecht vom
Land ausgeschrieben und an den Meistbietenden abgetreten werden. Ist das
Grundstück wertlos oder überschuldet erklärt das Land, vertreten durch
den Landesbetrieb BLSA, gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht auf sein
Aneignungsrecht. Von diesem Zeitpunkt an kann sich jede natürliche oder
juristische Person dieses Grundstück unter Fortbestand der dinglichen
Belastungen aneignen.
Im Landesportal Sachsen-Anhalt zum Grundstücksverkehr
(Aneignungsverzichte des Land Sachsen-Anhalts) können Sie - ohne Gewähr
für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit - eine chronologische
und wohl regelmäßig aktualisierte Auflistung von Grundstücken finden, in
denen das Land Sachsen-Anhalt in der Vergangenheit auf sein
Aneignungsrecht verzichtet hat.
Der Landesbetrieb BLSA empfiehlt Interessenten daher wohl, sich beim
örtlichen Grundbuchamt zu informieren, ob das in der Auflistung
enthaltene Grundstück zum aktuellen Zeitpunkt immer noch herrenlos ist
und ggf. um Einsicht ins Grundbuch zu bitten. Für die Einsichtnahme in
das Grundbuch ist dem Grundbuchamt gegenüber allerdings gemäß § 12
Grundbuchordnung (GBO) ein berechtigtes Interesse darzulegen. Ob ein
solches vorliegt, obliegt der Entscheidung des Grundbuchamtes.
Vor dem Hintergrund, dass Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte
ausdrücklich widersprochen haben, bitte ich Sie, sich mit Ihrem
Auskunftsbegehren an den Landesbetrieb BLSA bzw. an das örtlich
zuständige Grundbuchamt zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen