Hetze von Politikern gegen Hr. Lübke

eine Stellungnahme, ob von Amts wegen gegen Frau Steinbach wegen Volksverhetzung ermittelt wird aufgrund Ihrer Twitter Beiträge, wie in Artikel https://buff.ly/2N5XyKma nachzulesen ist. Bitte teilen Sie auch mit, warum das Rechte Blog "PI News" noch immer online ist, was bislang dagegen unternommen wurde und ob hier strafrechtlich ermittelt wird.
Bitte erklären Sie auch, warum Ermittlungen nicht geführt werden und wann ggf. damit zu rechnen ist.
pi-news.net ist unter der Addresse: 192.124.249.15 im DNS zu finden, diese ist in den USA:
IP address 192.124.249.15
Latitude 37.751
Longitude -97.822
Country United States
Region
City
Organization Sucuri

Bitte erklären Sie, ob entsprechende Rechtshilfeersuchen gestellt wurden, die Site offline zu nehmen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juni 2019
  • Frist
    20. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Stellungnahme,…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hetze von Politikern gegen Hr. Lübke [#151549]
Datum
18. Juni 2019 21:07
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Stellungnahme, ob von Amts wegen gegen Frau Steinbach wegen Volksverhetzung ermittelt wird aufgrund Ihrer Twitter Beiträge, wie in Artikel https://buff.ly/2N5XyKma nachzulesen ist. Bitte teilen Sie auch mit, warum das Rechte Blog "PI News" noch immer online ist, was bislang dagegen unternommen wurde und ob hier strafrechtlich ermittelt wird. Bitte erklären Sie auch, warum Ermittlungen nicht geführt werden und wann ggf. damit zu rechnen ist. pi-news.net ist unter der Addresse: 192.124.249.15 im DNS zu finden, diese ist in den USA: IP address 192.124.249.15 Latitude 37.751 Longitude -97.822 Country United States Region City Organization Sucuri Bitte erklären Sie, ob entsprechende Rechtshilfeersuchen gestellt wurden, die Site offline zu nehmen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. Juni 2019. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürger…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Hetze von Politikern gegen Hr. Lübke [#151549] - BMJV-ID: [12679002]
Datum
29. Juli 2019 08:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. Juni 2019. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) setzt seine verbraucherpolitischen Ziele in erster Linie durch Vorschläge gesetzlicher Regelungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie durch die Vorbereitung politischer Entscheidungen durch. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz besitzt jedoch keine Aufsichtsbefugnis über einzelne Netzwerkbetreiber. Es ist dem BMJV daher nicht möglich, eigene Maßnahmen gegen Unternehmen, wie etwa die Untersagung bestimmter Geschäftspraktiken zu ergreifen. Das BMJV darf auch keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Ich möchte Ihnen jedoch noch allgemein Folgendes mitteilen: Rechtswidrige Beiträge müssen nach dem Telemediengesetz bereits seit 2007 durch die Netzwerkbetreiber gelöscht werden. Das Unterbinden von Hasskriminalität - also von strafbaren Äußerungen - sichert eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken. Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem Gesetz zur besseren Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken ("NetzDG") werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird. Was Sie im Fall eines offensichtlich rechtswidrigen Inhalts tun können: Wenn der Verfasser der Inhalte bekannt oder zumindest kontaktierbar ist, kann zunächst dieser zur Entfernung aufgefordert werden. Häufig wird der Verfasser aber nicht bekannt sein oder schlicht nicht reagieren. Dann haben Sie die Möglichkeit der Meldung des betreffenden Inhaltes gegenüber dem sozialen Netzwerk. Die sozialen Netzwerke halten hierfür in der Regel flagging-Mechanismen oder weitere Beschwerdeformulare (online) vor. Ab dem 1. Januar 2018 wird aufgrund des NetzDG für große soziale Netzwerke (mindestens 2 Mio Nutzer im Inland) die Verpflichtung gelten, ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG zur Verfügung zu stellen (§ 3 NetzDG). Effektiv kann auch eine Meldung des Inhaltes an etablierte Beschwerdestellen sein. Das ist z. Bsp. die von Verbänden der Internetwirtschaft (eco, FSM) betriebene www.internet-beschwerdestelle.de oder – in Fällen von jugendschutzrelevanten Inhalten – das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendschutz im Internet: www.jugendschutz.net. Daneben gibt es eine Reihe weiterer „trusted Flagger“, die rechtswidrige Inhalte im Netz selbst aufspüren und melden oder Beschwerden von Nutzern weiterreichen. Z.T. bestehen hier Kooperationen mit den Netzwerken, oft werden Beschwerden solcher „trusted Flagger“ aufgrund deren Expertise priorisiert behandelt. Wenn es sich um Inhalte handelt, deren Verbreitung eine Straftat darstellt, können Sie außerdem Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden werden dann ggf. ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfasser und evtl. weitere Schritte bis hin zur Anklage einleiten. Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist (bei Strafbarkeit) die Verfolgung des Täters, nicht die Entfernung des betreffenden Inhaltes. Weitere Informationen dazu finden Sie hier unter "Gesetzliche Grundlagen": www.fair-im-netz.de. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Angaben zur Strafbarkeit konkreter Einzelfälle macht. Für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte der einzelnen Bundesländer zuständig. Dazu gehört auch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt. Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Auch gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder stehen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zu. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung und den damit zusammenhängenden Aufgaben beschäftigt und darf selbst keine Strafverfolgung durchführen. Ich hoffe, mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Hetze von Politikern gegen Hr. Lübke“ vom 18.06.…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - Hetze von Politikern gegen Hr. Lübke [#151549] - BMJV-ID: [12679002] [#151549]
Datum
26. Januar 2020 09:27
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Hetze von Politikern gegen Hr. Lübke“ vom 18.06.2019 (#151549) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 191 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sofern Sie weiterhin nicht antworten, stelle ich Ihnen ein Strafverfahren wegen Missachtung des IFG in Aussicht. Meine Anfrage ist zwingend zu beantworten! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 151549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/151549 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 26. Januar 2020, in der Sie eine Nachfrag…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Hetze von Politikern gegen Hr. Lübke [#151549] [#151549] - BMJV-ID: [15627002]
Datum
3. Februar 2020 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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15,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 26. Januar 2020, in der Sie eine Nachfrage zu Ihrer Eingabe vom 18. Juni 2019 haben. Wie Ihnen bereits mit unserer Nachricht vom 29. Juli 2019 mitgeteilt wurde, wurde Ihre E-Mail als Bürgeranfrage aufgefasst, da Sie um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen bitten. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihr Anliegen damals ausführlich beantwortet wurde und keine weitere inhaltliche Beantwortung erfolgt. Ich bitte Sie diese Antwort als abschließend zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen