Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. Juni 2019.
Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) setzt seine verbraucherpolitischen Ziele in erster Linie durch Vorschläge gesetzlicher Regelungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie durch die Vorbereitung politischer Entscheidungen durch. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz besitzt jedoch keine Aufsichtsbefugnis über einzelne Netzwerkbetreiber.
Es ist dem BMJV daher nicht möglich, eigene Maßnahmen gegen Unternehmen, wie etwa die Untersagung bestimmter Geschäftspraktiken zu ergreifen. Das BMJV darf auch keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten.
Ich möchte Ihnen jedoch noch allgemein Folgendes mitteilen:
Rechtswidrige Beiträge müssen nach dem Telemediengesetz bereits seit 2007 durch die Netzwerkbetreiber gelöscht werden. Das Unterbinden von Hasskriminalität - also von strafbaren Äußerungen - sichert eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken. Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem Gesetz zur besseren Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken ("NetzDG") werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.
Was Sie im Fall eines offensichtlich rechtswidrigen Inhalts tun können:
Wenn der Verfasser der Inhalte bekannt oder zumindest kontaktierbar ist, kann zunächst dieser zur Entfernung aufgefordert werden.
Häufig wird der Verfasser aber nicht bekannt sein oder schlicht nicht reagieren. Dann haben Sie die Möglichkeit der Meldung des betreffenden Inhaltes gegenüber dem sozialen Netzwerk. Die sozialen Netzwerke halten hierfür in der Regel flagging-Mechanismen oder weitere Beschwerdeformulare (online) vor. Ab dem 1. Januar 2018 wird aufgrund des NetzDG für große soziale Netzwerke (mindestens 2 Mio Nutzer im Inland) die Verpflichtung gelten, ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG zur Verfügung zu stellen (§ 3 NetzDG).
Effektiv kann auch eine Meldung des Inhaltes an etablierte Beschwerdestellen sein. Das ist z. Bsp. die von Verbänden der Internetwirtschaft (eco, FSM) betriebene
www.internet-beschwerdestelle.de oder – in Fällen von jugendschutzrelevanten Inhalten – das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendschutz im Internet:
www.jugendschutz.net.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer „trusted Flagger“, die rechtswidrige Inhalte im Netz selbst aufspüren und melden oder Beschwerden von Nutzern weiterreichen. Z.T. bestehen hier Kooperationen mit den Netzwerken, oft werden Beschwerden solcher „trusted Flagger“ aufgrund deren Expertise priorisiert behandelt.
Wenn es sich um Inhalte handelt, deren Verbreitung eine Straftat darstellt, können Sie außerdem Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden werden dann ggf. ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfasser und evtl. weitere Schritte bis hin zur Anklage einleiten. Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist (bei Strafbarkeit) die Verfolgung des Täters, nicht die Entfernung des betreffenden Inhaltes. Weitere Informationen dazu finden Sie hier unter "Gesetzliche Grundlagen":
www.fair-im-netz.de.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Angaben zur Strafbarkeit konkreter Einzelfälle macht. Für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte der einzelnen Bundesländer zuständig. Dazu gehört auch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt. Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Auch gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder stehen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zu. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung und den damit zusammenhängenden Aufgaben beschäftigt und darf selbst keine Strafverfolgung durchführen.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen