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Artikel 50 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige
Gerichtsbarkeit -
Einzelseiten
-
insbesondere ihrer Zustimmungen Einzelseiten zur Aufhebung von
§ 2260 BGB - § 2262 BGB und § 2273 BGB .
§ 2260 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
vom 18. August 1896 Buch 5. Erbrecht Abschnitt 3. Testament Titel 7. Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Paragraf 2260 [1. September 2009] [1. Januar 2002–1. September 2009] 1§ 2260. 2Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht. (1)
[1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen
Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit
tunlich, geladen werden. (2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen.
[2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. [3] Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten
erscheint. (3) [1] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift
festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
§ 2262 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 Buch 5. Erbrecht Abschnitt 3.
Testament Titel 7. Errichtung und Aufhebung eines Testaments Paragraf 2262 [1. September 2009] [1. Januar 2002–1. September 2009] 1§
2262. 2Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht. Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des
Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.
§ 2273 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
vom 18. August 1896 Buch 5. Erbrecht Abschnitt 3. Testament Titel 8. Gemeinschaftliches Testament Paragraf 2273 [1.
September 2009] [1. Januar 2002–1. September 2009] 1§ 2273. 2Eröffnung. (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind
die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten
zu bringen. (2) [1] Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. [2] Das Testament ist wieder
zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das
Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt,
insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, daß die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum23. September 2019
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25. Oktober 2019
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