Hintergründe und Studien des Osterpakets 2022

1. In einem Webinar von Europe Calling am 10.05. begründete Staatssekretär Graichen die Entscheidung, den höheren Satz bei der Einspeisevergütung nur noch für Volleinspeisung ins Netz zu zahlen mit der These, dass nur, wer voll ins Netz einspeist, die volle mögliche Dachfläche mit PV bebaut. Auf welche empirischen Daten stützt sich diese These?

2. Von welchen Behörden, Organisationen und sonstigen Stellen wurde das BMWK hinsichtlich des Osterpakets beraten? Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass diese Frage nicht inhaltlicher Natur ist und deswegen nicht dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit a) UIG unterfällt.

3. Welche Studien hat das BMWK zur Erstellung des Osterpakets zurate gezogen und inwiefern können Sie sagen, inwiefern sich diese von denen unterscheiden, die bspw. das BMV genutzt hat (Hintergrund der Frage ist, dass das BMWK und das BMV in relevanten Fragen regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wie Sie sicher auch wissen). Ich möchte vorsorglich auf meinen Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 24.5.2022 hinweisen („Sommerpaket“), demzufolge nicht alle verwendeten Studien der Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit a) UIG unterfallen, sondern lediglich die zu konkret diesem laufenden Gesetzgebungsverfahren erstellten (und nicht die, die schon vorher zu anderen Zwecken verwendet wurden), vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2.20 – Rn. 11f.; siehe auch Gesetzesbegründung des UIG BT-Drs. 18/1585 S. 8.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2022
  • Frist
    26. Juli 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. In einem Webin…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hintergründe und Studien des Osterpakets 2022 [#251925]
Datum
22. Juni 2022 10:36
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. In einem Webinar von Europe Calling am 10.05. begründete Staatssekretär Graichen die Entscheidung, den höheren Satz bei der Einspeisevergütung nur noch für Volleinspeisung ins Netz zu zahlen mit der These, dass nur, wer voll ins Netz einspeist, die volle mögliche Dachfläche mit PV bebaut. Auf welche empirischen Daten stützt sich diese These? 2. Von welchen Behörden, Organisationen und sonstigen Stellen wurde das BMWK hinsichtlich des Osterpakets beraten? Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass diese Frage nicht inhaltlicher Natur ist und deswegen nicht dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit a) UIG unterfällt. 3. Welche Studien hat das BMWK zur Erstellung des Osterpakets zurate gezogen und inwiefern können Sie sagen, inwiefern sich diese von denen unterscheiden, die bspw. das BMV genutzt hat (Hintergrund der Frage ist, dass das BMWK und das BMV in relevanten Fragen regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wie Sie sicher auch wissen). Ich möchte vorsorglich auf meinen Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 24.5.2022 hinweisen („Sommerpaket“), demzufolge nicht alle verwendeten Studien der Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit a) UIG unterfallen, sondern lediglich die zu konkret diesem laufenden Gesetzgebungsverfahren erstellten (und nicht die, die schon vorher zu anderen Zwecken verwendet wurden), vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2.20 – Rn. 11f.; siehe auch Gesetzesbegründung des UIG BT-Drs. 18/1585 S. 8. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251925 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251925/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag vom 22.06.2022 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eing…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag vom 22.06.2022
Datum
29. Juni 2022 19:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG vom 22.06.2022 im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat IIIB1 - "Erneuerbare-Energien-Gesetz" zuständig. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Bei Verzögerungen erhalten Sie eine Zwischennachricht. Ich danke Ihnen für Ihren Antrag. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Zwischennachricht zu Ihrem Antrag vom 22.06.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihren…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Zwischennachricht zu Ihrem Antrag vom 22.06.2022
Datum
21. Juli 2022 09:07
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihren Antrag vom 22.06.2022 weise ich Sie darauf hin, dass Bundestag und Bundesrat die gesetzlichen Maßnahmen des sog. "Osterpakets" und des sog. "Sommerpakets" in der ersten Juli-Woche verabschiedet haben. In diesem Zusammenhang weise ich Sie auf folgende öffentlich zugänglichen Informationsquellen hin: * Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung Drucksache 20/2580, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002580.pdf * Deutscher Bundestag, Bericht Drucksache 20/2656, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/026/2002656.pdf * Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung Drucksache 20/2584, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002584.pdf * Deutscher Bundestag, Bericht Drucksache 20/2657, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/026/2002657.pdf * Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung Drucksache 20/2583, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002583.pdf * Deutscher Bundestag, Bericht Drucksache 20/2654, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/026/2002654.pdf * Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung Drucksache 20/2593, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002593.pdf * Deutscher Bundestag, Bericht Drucksache 20/2658, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/026/2002658.pdf Zu Ihrer Anfrage zu 1.: Zu den Hintergründen des neuen und separaten Vergütungssatzes für Solaranlagen, die in einem Kalenderjahr den gesamten Strom in das Netz einspeisen, weise ich Sie auf die Begründung zur Änderung des § 100 Abs. 14 EEG 2021 auf den Seiten 165 folgende im öffentlich zugänglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung - Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf Drucksache 20/1630, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/016/2001630.pdf - hin. Gegebenenfalls haben sich damit bereits Teile Ihrer Anfrage geklärt. Für Ihr darüber hinausgehendes Informationsbegehren weise ich Sie darauf hin, dass Ihr Antrag bereits aufgrund des mit der Ermittlung und Sichtung der vom Antrag umfassten Informationen verbundenen Aufwands voraussichtlich nicht im Rahmen einer einfachen Auskunft bearbeitet werden kann. Vielmehr werden voraussichtlich Gebühren entstehen, deren genaue Höhe zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden kann. Die UIG-Gebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen bis zu 500 Euro vor. Ich bitte deshalb um Mitteilung, ob Sie auch bei einer Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten möchten. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird in der Zwischenzeit ausgesetzt. Sofern Sie bei Gebührenpflicht nicht an ihrem Antrag festhalten möchten, ist keine Mitteilung erforderlich. In diesem Fall wird der Antrag von unserer Seite als erledigt betrachtet. Mit freundlichen Grüßen