Hinterziehung von Hundesteuern

Wie hoch war die Hundesteuer in 2018 (2019)?
Wie viele Hunde waren 2018 (2019) gemeldet?
Wurde aktiv nach unangemeldeten Hunden ermittelt?
Wie viele Verstöße gegen die Meldepflicht wurden 2018 (2019) ermittelt?
Was ist das Strafmaß bei einem Meldeverstoß?
Wie hoch sind die Strafen für die ermittelten Meldeverstöße in 2018 (2019) ausgefallen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
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Alexander Hecking
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf Details
Von
Alexander Hecking
Betreff
Hinterziehung von Hundesteuern [#187990]
Datum
4. Juni 2020 11:57
An
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch war die Hundesteuer in 2018 (2019)? Wie viele Hunde waren 2018 (2019) gemeldet? Wurde aktiv nach unangemeldeten Hunden ermittelt? Wie viele Verstöße gegen die Meldepflicht wurden 2018 (2019) ermittelt? Was ist das Strafmaß bei einem Meldeverstoß? Wie hoch sind die Strafen für die ermittelten Meldeverstöße in 2018 (2019) ausgefallen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Hecking Anfragenr: 187990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187990 Postanschrift Alexander Hecking << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Hecking

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Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Sehr geehrter Herr Hecking, Ihre nachstehende E-Mail vom 04.06.2020 zur Hinterziehung von Hundesteuern [#187990] …
Von
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Betreff
AW: Hinterziehung von Hundesteuern [#187990]
Datum
26. Juni 2020 11:42
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
8,1 KB


Sehr geehrter Herr Hecking, Ihre nachstehende E-Mail vom 04.06.2020 zur Hinterziehung von Hundesteuern [#187990] sowie weitere inhaltsgleiche Anfragen von Ihnen vom 04.06.2020 und 05.06.2020 (Anfragenummern 188024, 188052) wurden an mich weitergeleitet. Ihre Fragen zur Hundesteuer in Berlin möchte ich wie folgt beantworten: Wie hoch war die Hundesteuer in 2018 (2019)? Die Hundesteuer in 2018 und 2019 betrug für den ersten Hund 120 € und für jeden weiteren Hund 180 € (§ 4 Hundesteuergesetz). Das Aufkommen aus der Hundesteuer betrug in 2018 11.704.173,39 € und in 2019 12.019.416,21 €. Wie viele Hunde waren 2018 (2019) gemeldet? Im Kalenderjahr 2018 waren 107.736 Hunde und im Kalenderjahr 2019 111.024 Hunde steuerlich gemeldet. Wurde aktiv nach unangemeldeten Hunden ermittelt? Die Erfüllung der Anmeldepflicht nach dem Hundesteuergesetz wird durch die Finanzämter überwacht. Dafür werden auch Kontrollen durchgeführt. Für die ordnungsrechtlichen Kontrollen der Hundehalterinnen und Hundehalter sind originär die Ordnungsämter der Bezirke zuständig. Die Polizei kontrolliert Hundehalterinnen und Hundehalter, sofern bereits aus anderem Anlass eine Kontrolle erfolgt. Die in diesem Zusammenhang bekanntwerdenden Tatsachen mit steuerlichem Bezug werden der Steuerverwaltung mitgeteilt. Die Finanzämter werten diese Kontrollmitteilungen aus. Zudem initiieren die Finanzämter Kontrollaktionen und werden dabei im Wege der Amtshilfe durch die Ordnungsämter oder die Polizei unterstützt. Wie viele Verstöße gegen die Meldepflicht wurden 2018 (2019) ermittelt? Die Steuerverwaltung erhält in den Fällen Kontrollmitteilungen, in denen Hundehalterinnen und Hundehalter mit Hunden ohne Steuermarke angetroffen werden. Von den durch die Polizei und den Ordnungsämtern kontrollierten Hunden waren im Kalenderjahr 2018 273 Hunde und im Kalenderjahr 2019 306 Hunde steuerlich nicht angemeldet. Was ist das Strafmaß bei einem Meldeverstoß? Das Hundesteuergesetz enthält keine gesonderten Vorschriften zu Meldeverstößen. Für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gelten die §§ 369 ff. AO. Wie hoch sind die Strafen für die ermittelten Meldeverstöße in 2018 (2019) ausgefallen? Die Steuerverwaltung führt keine gesonderten Aufzeichnungen über Strafen für die ermittelten steuerlichen Meldeverstöße im Zusammenhang mit dem Hundesteuergesetz. Mit freundlichen Grüßen