Hinweis auf Änderung der Rahmenbedingungen der Handlungsgrundlage des Generalstaatsanwalts Brauneisen mit Bitte um Stellungnahme.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir liegt ein Schreiben vom 10.02.2021 des Generalstaatsanwalts Brauneisen an einen geschwärzten Adressaten vor, mit dem Titel "Obduktionen COVID-Impfungen" und dem Aktenzeichen 42-379.
In diesem Schreiben antwortet der Generalstaatsanwalt auf die Bitte,
sämtliche Toten, bei denen vor Todeseintritt eine COVID-Impfung stattgefunden hat, obduzieren zu lassen.

Der Generalstaatsanwalt erklärt, dass nach der Strafprozessordnung die
Leichenöffnung nur dann angeordnet werden darf, wenn der Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden möglich erscheint.

In diesem Zusammenhang erklärt der Generalstaatsanwalt, dass es von erheblichem Belang ist, dass sich weder auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts, noch der des Robert-Koch-Instituts valide Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Tod finden.


Angesichts eines Artikels vom 01.08.2021 der Augsburger Allgemeinen, indem berichtet wurde, dass der Chef-Pathologe der Universität Heidelberg erklärte, dass man mehr als 40 Menschen obduziert habe, die binnen zwei Wochen nach einer Impfung verstorben sind und man davon ausgehe das 30-40% an der Impfung gestorben sind (Quelle 1), ist die erste Rahmenbedingung der Entscheidungsgrundlage des Generalstaatsanwalts Brauneisen nicht länger gegeben.



Als mir diese Information zur Kenntnis kam, sah ich mich in der Verantwortung die Arbeitsweise und Sorgfältigkeit des 
Paul-Ehrlich-Instituts zu überprüfen, auf welches sich der Generalstaatsanwalt Brauneisen als eine seriöse Quelle bezog, wovon, da öffentlich zur Feststellung der Impfsicherheit beauftragt, auszugehen war.



Das Paul-Ehrlich-Institut war trotz dreimaliger Gelegenheit nicht in der Lage fundamentale Fragen zu beantworten. Insbesondere erklärte es nicht, weshalb es auf das Auswerten und Anfordern von Autopsieberichten verzichtet, obwohl führende Pathologen, geschult in der Feststellung von Todesursachen, explizit von einer Kausalität ausgehen(Quelle 2).



Somit sind beide Vorraussetzungen, die der Generalstaatsanwalt Brauneisen der Handlungsentscheidung im Schreiben vom 10.02.2021 zugrunde legt, nicht mehr gegeben.

Demnach sollten Obduktionen angeordnet werden. 
Ich bitte um Stellungnahme.



Quelle 1: https://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Corona-Chef-Pathologe-der-Uni-Heidelberg-draengt-auf-mehr-Obduktionen-von-Geimpften-id60235361.html
Quelle 2: https://fragdenstaat.de/anfrage/anzahl-bereits-untersuchter-autopsieberichteobduktionen-zur-feststellung-der-covid-19-impfsicherheiten-und-zusatzliche-fragen-generalstaatsanwaltschaften-ordnen-aufgrund-ihrer-einschatzung-keine-obduktionen-an/

Ihre Antwort an diese Mail wird öffentlich auf der Internetseite der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. FragDenStaat aufgezeichnet.
Für nicht öffentlich aufgezeichnete Kommunikation senden Sie bitte an:
MarcDebintek(at)protonmail(dot)com.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. September 2021
  • Frist
    29. Oktober 2021
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Marc Debintek
Sehr geehrte Damen und Herren, mir liegt ein Schreiben vom 10.02.2021 des Generalstaatsanwalts Brauneisen an ein…
An Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Details
Von
Marc Debintek
Betreff
Hinweis auf Änderung der Rahmenbedingungen der Handlungsgrundlage des Generalstaatsanwalts Brauneisen mit Bitte um Stellungnahme. [#229564]
Datum
25. September 2021 12:00
An
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mir liegt ein Schreiben vom 10.02.2021 des Generalstaatsanwalts Brauneisen an einen geschwärzten Adressaten vor, mit dem Titel "Obduktionen COVID-Impfungen" und dem Aktenzeichen 42-379. In diesem Schreiben antwortet der Generalstaatsanwalt auf die Bitte, sämtliche Toten, bei denen vor Todeseintritt eine COVID-Impfung stattgefunden hat, obduzieren zu lassen. Der Generalstaatsanwalt erklärt, dass nach der Strafprozessordnung die Leichenöffnung nur dann angeordnet werden darf, wenn der Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden möglich erscheint. In diesem Zusammenhang erklärt der Generalstaatsanwalt, dass es von erheblichem Belang ist, dass sich weder auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts, noch der des Robert-Koch-Instituts valide Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Tod finden. 
Angesichts eines Artikels vom 01.08.2021 der Augsburger Allgemeinen, indem berichtet wurde, dass der Chef-Pathologe der Universität Heidelberg erklärte, dass man mehr als 40 Menschen obduziert habe, die binnen zwei Wochen nach einer Impfung verstorben sind und man davon ausgehe das 30-40% an der Impfung gestorben sind (Quelle 1), ist die erste Rahmenbedingung der Entscheidungsgrundlage des Generalstaatsanwalts Brauneisen nicht länger gegeben.

 Als mir diese Information zur Kenntnis kam, sah ich mich in der Verantwortung die Arbeitsweise und Sorgfältigkeit des 
Paul-Ehrlich-Instituts zu überprüfen, auf welches sich der Generalstaatsanwalt Brauneisen als eine seriöse Quelle bezog, wovon, da öffentlich zur Feststellung der Impfsicherheit beauftragt, auszugehen war. 

Das Paul-Ehrlich-Institut war trotz dreimaliger Gelegenheit nicht in der Lage fundamentale Fragen zu beantworten. Insbesondere erklärte es nicht, weshalb es auf das Auswerten und Anfordern von Autopsieberichten verzichtet, obwohl führende Pathologen, geschult in der Feststellung von Todesursachen, explizit von einer Kausalität ausgehen(Quelle 2).

 Somit sind beide Vorraussetzungen, die der Generalstaatsanwalt Brauneisen der Handlungsentscheidung im Schreiben vom 10.02.2021 zugrunde legt, nicht mehr gegeben.
 Demnach sollten Obduktionen angeordnet werden. 
Ich bitte um Stellungnahme.

 Quelle 1: https://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Corona-Chef-Pathologe-der-Uni-Heidelberg-draengt-auf-mehr-Obduktionen-von-Geimpften-id60235361.html
 Quelle 2: https://fragdenstaat.de/anfrage/anzahl-bereits-untersuchter-autopsieberichteobduktionen-zur-feststellung-der-covid-19-impfsicherheiten-und-zusatzliche-fragen-generalstaatsanwaltschaften-ordnen-aufgrund-ihrer-einschatzung-keine-obduktionen-an/ Ihre Antwort an diese Mail wird öffentlich auf der Internetseite der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. FragDenStaat aufgezeichnet. Für nicht öffentlich aufgezeichnete Kommunikation senden Sie bitte an: MarcDebintek(at)protonmail(dot)com. Mit freundlichen Grüßen
Marc Debintek Anfragenr: 229564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229564/

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Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Ihre Email an die GenStA Stuttgart vom 25.09.2021 Sehr geehrter Herr Debintek, Ihre Anfrage vom 25.09.2021, in de…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Betreff
Ihre Email an die GenStA Stuttgart vom 25.09.2021
Datum
8. Oktober 2021 10:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Debintek, Ihre Anfrage vom 25.09.2021, in der Sie sich für Obduktionen auf strafprozessualer Grundlage im Zusammenhang mit COVID-Impfungen aussprechen, ist bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage: Zunächst ist zu unterscheiden, ob eine Obduktion zu präventiven Zwecken oder zum Zweck der Strafverfolgung angeordnet werden soll. Dient eine Obduktion dem Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, können Obduktionen nach § 25 IfSG angeordnet werden. Diese präventive Aufgabe fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden (vgl. z.B. § 27 Abs. 4 IfSG), Strafverfolgungsbehörden sind insoweit unzuständig. Obduktionen auf strafprozessualer Grundlage setzen voraus, dass eine verfolgbare Straftat grundsätzlich in Betracht kommt. Dies ist bei der Durchführung von Impfungen durch Ärzte mit einem zugelassenen Impfstoff regelmäßig nicht der Fall. Impfungen sind als Injektion grundsätzlich als Körperverletzung gemäß § 223 StGB zu klassifizieren. Erteilt der Patient im Vorfeld eines solchen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit seine Einwilligung, ist der ärztliche Eingriff jedoch gerechtfertigt. Voraussetzung ist, dass der Impfstoff zuvor ordnungsgemäß behördlich zugelassen und der Patient aufgeklärt wurde. Die Impfung als Maßnahme bleibt dann straffrei. An der behördlichen Zulassung des COVID-19-Impfstoffs gibt es keinen Zweifel. Dasselbe gilt hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufklärung, solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte konkret bekannt werden. Tritt kurz nach einer Impfung der Tod ein, kann gegen den impfenden Arzt allein aufgrund der Kausalität der Impfung für den Tod ein Strafvorwurf nicht erhoben werden, da die Impfung eine nach der Rechtsordnung zulässige Maßnahme ist (Einheit der Rechtsordnung). Mit freundlichen Grüßen