Hinzuverdienst bei Altersrente für besonders langjährige Versicherte

Wenn ich seit September 2020 einen o.a. Rente beziehe und ab November über der Grenze hinzuverdiene, was voraussichtlich im Mai 2021 beendet sein wird, ab wann erhalte ich eine gekürzte Rente und wann wird diese festgesetzt. Bitte eine plausible Begründung hinzufügen.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn ich seit September 20…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hinzuverdienst bei Altersrente für besonders langjährige Versicherte [#214775]
Datum
10. März 2021 13:46
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn ich seit September 2020 einen o.a. Rente beziehe und ab November über der Grenze hinzuverdiene, was voraussichtlich im Mai 2021 beendet sein wird, ab wann erhalte ich eine gekürzte Rente und wann wird diese festgesetzt. Bitte eine plausible Begründung hinzufügen. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214775/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-10/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang na…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Hinzuverdienst bei Altersrente für besonders langjährige Versicherte [#214775]
Datum
19. März 2021 10:24
Status
Warte auf Antwort
Unser Az. 3070-333-007-10/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 10.03.2021 ist im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Unabhängig von Ihrem nach den Vorschriften des IFG zu würdigenden Auskunftsbegehren haben Sie auch Möglichkeit, sich unter Abgabe Ihrer Versicherungsnummer (VSNR) mit einem Ihre konkrete persönliche Situation betreffenden Anliegen an den für Ihre Rentenversicherungsangelegenheiten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu wenden und um Klärung zu bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hinzuverdienst bei Altersrente für besonders la…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Hinzuverdienst bei Altersrente für besonders langjährige Versicherte [#214775]
Datum
13. April 2021 11:00
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hinzuverdienst bei Altersrente für besonders langjährige Versicherte“ vom 10.03.2021 (#214775) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214775/

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-10/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu unserer Eingangsbestä…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Hinzuverdienst bei Altersrente für besonders langjährige Versicherte [#214775]
Datum
3. Mai 2021 13:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Az. 3070-333-007-10/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigung vom 19.03.2021 teilen wir Ihnen mit, dass unsere internen Ermittlungen abgeschlossen werden konnten. Bevor wir auf Ihr Anliegen näher eingehen, möchten wir uns ausdrücklich dafür bedanken, dass Sie mit so viel Geduld auf unsere Antwort gewartet haben. „Von Ihrer Frage ausgehend, ab wann Sie eine gekürzte Rente erhalten und wann diese festgesetzt wird, wäre zunächst voranzustellen, dass Sie seit September 2020 eine Altersrente beziehen und in der Zeit von November 2020 bis Mai 2021 über der Hinzuverdienstgrenze hinzuverdienen werden. Zunächst dürfen wir darauf hinweisen, dass die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersrente in der Regel 6.300,00 EUR beträgt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 auf 44.590,00 EUR und im Jahr 2021 auf 46.060,00 EUR angehoben. Zum besseren Verständnis möchten wir Ihnen zunächst die Hinzuverdienstregelungen allgemein erläutern, bevor wir auf Ihren Fall eingehen. Die Hinzuverdienstregelungen sind nicht monats- sondern jahresbezogen. Das heißt, ein Hinzuverdienst wirkt sich regelmäßig auf die Rentenhöhe eines ganzen Kalenderjahres aus. Als sogenannter „kalenderjährlicher“ Hinzuverdienst ist das im jeweiligen Kalenderjahr, also vom 01.01. – frühestens jedoch ab Rentenbeginn - bis zum 31.12., insgesamt erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Hinzuverdienstprüfung wird der kalenderjährliche Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente geleistet werden. Die Teilrente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen wird. Die so gekürzte monatliche Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes dürfen zusammen eine Höchstgrenze, den Hinzuverdienstdeckel, nicht überschreiten. Dieser Hinzuverdienstdeckel orientiert sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich um den überschreitenden Betrag gekürzt. Erreicht der insgesamt abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente, besteht kein Rentenanspruch. Die Anwendung der Hinzuverdienstregelung erfolgt zunächst anhand des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (sogenannte Prognose). Später wird überprüft, ob der tatsächliche Hinzuverdienst mit dem prognostizierten Hinzuverdienst übereinstimmt. Stimmen die Beträge nicht überein, wird die Rente rückwirkend neu berechnet (sogenannte Spitzabrechnung). Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Überzahlung ergeben. Für die Zeit ab 01.07. des laufenden Kalenderjahres ist grundsätzlich eine neue Prognose zu erstellen. Für Sie gilt für die Zeit vom Rentenbeginn, 01.09.2020, bis zum 31.12.2020 die Hinzuverdienstgrenze von 44.590,00 EUR – und zwar in voller Höhe; sie wird nicht anteilig gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2021 in Höhe von 46.060,00 EUR gilt auch dann in voller Höhe, wenn Sie nur einige Monate in 2021 hinzuverdienen. Nur wenn Sie mit Ihrem kalenderjährlichen Hinzuverdienst diese Grenzen überschreiten, wird Ihre Rente gemindert. Sollten Sie bereits bei der Rentenantragstellung Ihre voraussichtlichen Einkünfte ab November 2020 angegeben haben und diese die Hinzuverdienstgrenze übersteigen, wird die Rente ab Rentenbeginn gemindert gezahlt. Teilen Sie den Hinzuverdienst erst später, zum Beispiel im Monat der Beschäftigungsaufnahme, mit, wird die Rente ab dem nächstmöglichen Zahlungszeitpunkt gemindert gezahlt. Im Laufe eines Jahres wird der Hinzuverdienst für das Vorjahr überprüft. In Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass in diesem Jahr der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst in der Zeit vom 01.09.2020 (genauer: 01.11.2020) bis zum 31.12.2020 der Berechnung Ihrer Rente ab 01.09.2020 zugrunde gelegt wird. Ist der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst höher als der prognostizierte, wurde Ihnen zu viel Rente gezahlt; es entsteht eine Überzahlung, die Sie zurückzahlen müssen. Ist der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst geringer, bekommen Sie eine Nachzahlung. Im Kalenderjahr 2021 wird der von Ihnen prognostizierte Hinzuverdienst zugrunde gelegt. Übersteigt er die Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 EUR, steht Ihnen eine Teilrente von Januar bis Dezember 2021 zu. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nur in wenigen Monaten hinzuverdienen. Haben Sie angegeben, dass Sie das gesamte Jahr 2021 Einkünfte erzielen werden, werden diese Einkünfte der Berechnung zugrunde gelegt. Teilen Sie aber zum Beispiel im Monat Mai 2021 mit, dass Sie ab dem Folgemonat kein Einkommen mehr erzielen, wird die Rente ab Folgemonat neu berechnet. Dabei wird für die weiteren Monate nur der bis Mai 2021 erzielte Hinzuverdienst zugrunde gelegt. Wird mit diesem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze immer noch überschritten, erhalten Sie eine höhere Teilrente. Übersteigt der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr, erhalten Sie die Vollrente. Auch hier wird im folgenden Kalenderjahr (2022) das Vorjahr (2021) überprüft. In Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2021 der Berechnung der Rente vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 zugrunde gelegt wird. Wie sich ein Hinzuverdienst auf Ihre Rente auswirkt, können Sie mithilfe des Hinzuverdienstrechners im Internet nachvollziehen ( https://www.deutsche-rentenversicheru... ) Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern - auch telefonisch – an uns wenden.“ Kosten und Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen