Unser Az. 3070-333-007-10/2021
(Bitte stets angeben)
Sehr
Antragsteller/in
im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigung vom 19.03.2021 teilen wir Ihnen
mit, dass unsere internen Ermittlungen abgeschlossen werden konnten.
Bevor wir auf Ihr Anliegen näher eingehen, möchten wir uns ausdrücklich
dafür bedanken, dass Sie mit so viel Geduld auf unsere Antwort gewartet
haben.
„Von Ihrer Frage ausgehend, ab wann Sie eine gekürzte Rente erhalten und
wann diese festgesetzt wird, wäre zunächst voranzustellen, dass Sie seit
September 2020 eine Altersrente beziehen und in der Zeit von November 2020
bis Mai 2021 über der Hinzuverdienstgrenze hinzuverdienen werden.
Zunächst dürfen wir darauf hinweisen, dass die kalenderjährliche
Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersrente in der Regel 6.300,00 EUR
beträgt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Hinzuverdienstgrenze im
Jahr 2020 auf 44.590,00 EUR und im Jahr 2021 auf 46.060,00 EUR angehoben.
Zum besseren Verständnis möchten wir Ihnen zunächst die
Hinzuverdienstregelungen allgemein erläutern, bevor wir auf Ihren Fall
eingehen.
Die Hinzuverdienstregelungen sind nicht monats- sondern jahresbezogen. Das
heißt, ein Hinzuverdienst wirkt sich regelmäßig auf die Rentenhöhe eines
ganzen Kalenderjahres aus. Als sogenannter „kalenderjährlicher“
Hinzuverdienst ist das im jeweiligen Kalenderjahr, also vom 01.01. –
frühestens jedoch ab Rentenbeginn - bis zum 31.12., insgesamt erzielte
Einkommen zu berücksichtigen.
Bei der Hinzuverdienstprüfung wird der kalenderjährliche Hinzuverdienst der
kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Wird die
Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente nicht mehr als
Vollrente, sondern nur noch als Teilrente geleistet werden.
Die Teilrente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst,
der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12
geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen wird.
Die so gekürzte monatliche Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen
Hinzuverdienstes dürfen zusammen eine Höchstgrenze, den
Hinzuverdienstdeckel, nicht überschreiten. Dieser Hinzuverdienstdeckel
orientiert sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor
Beginn der ersten Rente wegen Alters.
Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem
zweiten Schritt zusätzlich um den überschreitenden Betrag gekürzt. Erreicht
der insgesamt abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente, besteht
kein Rentenanspruch.
Die Anwendung der Hinzuverdienstregelung erfolgt zunächst anhand des
voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (sogenannte
Prognose). Später wird überprüft, ob der tatsächliche Hinzuverdienst mit
dem prognostizierten Hinzuverdienst übereinstimmt. Stimmen die Beträge
nicht überein, wird die Rente rückwirkend neu berechnet (sogenannte
Spitzabrechnung). Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Überzahlung
ergeben. Für die Zeit ab 01.07. des laufenden Kalenderjahres ist
grundsätzlich eine neue Prognose zu erstellen.
Für Sie gilt für die Zeit vom Rentenbeginn, 01.09.2020, bis zum 31.12.2020
die Hinzuverdienstgrenze von 44.590,00 EUR – und zwar in voller Höhe; sie
wird nicht anteilig gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2021 in
Höhe von 46.060,00 EUR gilt auch dann in voller Höhe, wenn Sie nur einige
Monate in 2021 hinzuverdienen. Nur wenn Sie mit Ihrem kalenderjährlichen
Hinzuverdienst diese Grenzen überschreiten, wird Ihre Rente gemindert.
Sollten Sie bereits bei der Rentenantragstellung Ihre voraussichtlichen
Einkünfte ab November 2020 angegeben haben und diese die
Hinzuverdienstgrenze übersteigen, wird die Rente ab Rentenbeginn gemindert
gezahlt. Teilen Sie den Hinzuverdienst erst später, zum Beispiel im Monat
der Beschäftigungsaufnahme, mit, wird die Rente ab dem nächstmöglichen
Zahlungszeitpunkt gemindert gezahlt.
Im Laufe eines Jahres wird der Hinzuverdienst für das Vorjahr überprüft. In
Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass in diesem Jahr der tatsächlich
erzielte Hinzuverdienst in der Zeit vom 01.09.2020 (genauer: 01.11.2020)
bis zum 31.12.2020 der Berechnung Ihrer Rente ab 01.09.2020 zugrunde gelegt
wird. Ist der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst höher als der
prognostizierte, wurde Ihnen zu viel Rente gezahlt; es entsteht eine
Überzahlung, die Sie zurückzahlen müssen. Ist der tatsächlich erzielte
Hinzuverdienst geringer, bekommen Sie eine Nachzahlung.
Im Kalenderjahr 2021 wird der von Ihnen prognostizierte Hinzuverdienst
zugrunde gelegt. Übersteigt er die Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 EUR,
steht Ihnen eine Teilrente von Januar bis Dezember 2021 zu. Dies gilt
selbst dann, wenn Sie nur in wenigen Monaten hinzuverdienen.
Haben Sie angegeben, dass Sie das gesamte Jahr 2021 Einkünfte erzielen
werden, werden diese Einkünfte der Berechnung zugrunde gelegt. Teilen Sie
aber zum Beispiel im Monat Mai 2021 mit, dass Sie ab dem Folgemonat kein
Einkommen mehr erzielen, wird die Rente ab Folgemonat neu berechnet. Dabei
wird für die weiteren Monate nur der bis Mai 2021 erzielte Hinzuverdienst
zugrunde gelegt. Wird mit diesem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze
immer noch überschritten, erhalten Sie eine höhere Teilrente. Übersteigt
der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr, erhalten Sie die
Vollrente.
Auch hier wird im folgenden Kalenderjahr (2022) das Vorjahr (2021)
überprüft. In Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass der tatsächlich erzielte
Hinzuverdienst in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2021 der Berechnung
der Rente vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 zugrunde gelegt wird.
Wie sich ein Hinzuverdienst auf Ihre Rente auswirkt, können Sie mithilfe
des Hinzuverdienstrechners im Internet nachvollziehen
(
https://www.deutsche-rentenversicheru...
)
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Sollten Sie
weitere Fragen haben, können Sie sich gern - auch telefonisch – an uns
wenden.“
Kosten und Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen