Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG

Alle im Haus vorliegenden internen Anwendungshinweise zum IFG, UIG sowie VIG.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    8. März 2019
  • Frist
    13. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle im Haus vor…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG [#60628]
Datum
8. März 2019 23:51
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle im Haus vorliegenden internen Anwendungshinweise zum IFG, UIG sowie VIG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#1893 Sehr geehrtAntragsteller/in das IFG ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Um Ihren Antrag zu be…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG [#60628] - (1893)
Datum
11. März 2019 09:20
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#1893 Sehr geehrtAntragsteller/in das IFG ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Um Ihren Antrag zu bearbeiten, müssten die seitdem entstandenen Vorgänge durchgesehen und die erbetenen Unterlagen zusammengestellt werden. Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren informiert zu werden. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Um eine einfache Anfrage handelt es sich, wenn der Bearbeitungsaufwand nicht mehr als 30 Minuten beträgt. Es ist davon auszugehen, dass dieser gebührenfreie Rahmen hier überschritten wird, mit Gebühren in Höhe von ca. 30 € wird gerechnet. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollten Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Sollte ich bis zum 15.03.2019 keine Rückäußerung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie an der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages kein Interesse mehr haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Kostengründen würde ich meinen Antrag gerne abändern zu den aktuellen Versione…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG [#60628] - (1893) [#60628]
Datum
11. März 2019 09:33
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Kostengründen würde ich meinen Antrag gerne abändern zu den aktuellen Versionen der Anwendungshinweise zum IFG, UIG und VIG. Ich gehe davon aus, dass diese Abänderung eine einfache Anfrage darstellt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#1893 Sehr geehrtAntragsteller/in auch für eine kostenfreie Bearbeitung Ihrer Anfrage ist Ihre Posta…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG [#60628] - (1893)
Datum
11. März 2019 09:40
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#1893 Sehr geehrtAntragsteller/in auch für eine kostenfreie Bearbeitung Ihrer Anfrage ist Ihre Postanschrift erforderlich. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hier an die offizielle Begründung zum IFG verweisen (Bundestagsdruc…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG [#60628] - (1893) [#60628]
Datum
11. März 2019 10:04
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hier an die offizielle Begründung zum IFG verweisen (Bundestagsdrucksache 15/4493). Dort heißt es, dass einfache Auskünfte unmittelbar telefonisch oder per E-Mail erteilt werden können. Ferner gehe ich davon aus, dass dieser abgeänderten Anfrage in vollem Umfang stattgegeben wird, da dem kein Ausnahmetatbestand nach dem IFG vorliegt. Schlussendlich verweise ich auf den 5. und 6. Tätigkeitsbericht des BfDI, der diese Rechtsauffassung teilt. Ich bitte sie also, den Antrag weiterhin per E-Mail zu bearbeiten, ohne, dass ich Ihnen meine Postadresse mitteile. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#1893 Sehr geehrtAntragsteller/in nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung sind Anf…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG [#60628] - (1893) [#60628]
Datum
11. März 2019 16:09
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4-13002/4#1893 Sehr geehrtAntragsteller/in nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung sind Anfragen, die offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, grundsätzlich nicht zu beantworten. Aufgrund der in der Vergangenheit hohen Zahl solcher IFG-Anträge werden daher Anträge ohne Nennung einer zustellfähigen Postanschrift nicht mehr beantwortet. Wie Sie aus der Bundestagsdrucksache 15/4493 zitieren, können einfache Auskünfte unmittelbar telefonisch oder per E-Mail erteilt werden. Nach meiner Auffassung besteht ein Rechtsanspruch auf Beantwortung jedoch erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustellungsfähiger Postadresse eines IFG-Antragstellers. Sofern der BfDI in seinem Tätigkeitsbericht zu anonymen oder pseudonymen Anfragen eine andere Auffassung äußert, wird diese von mir nicht geteilt. Bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedaure, dass Sie meinen Standpunkt nicht teilen und voraussichtlich auch nich…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Historie der internen Anwendungshinweise zum IFG [#60628] - (1893) [#60628]
Datum
11. März 2019 16:24
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedaure, dass Sie meinen Standpunkt nicht teilen und voraussichtlich auch nicht teilen werden... Ich gestatte mir lediglich den Hinweis, dass andere Bundesministerien, wie das BMEL, das BMJV oder auch das BMF Anfragen in der Form beantworten, wie ich sie gestellt habe - ohne Postanschrift, weswegen ich hoffe, dass auch Ihr Haus sowie nachgeordnete Behörden bald Anfragen ohne Nennung einer Postanschrift bearbeiten wird. Ich ziehe den Antrag hiermit zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in