H&M-Bußgeldbescheid: Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO

Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

den wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M erlassenen Bußgeldbescheid (vgl. https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2020/10/2020-10-01-h-m-verfahren)

Dies ist ein Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO. Mein berechtiges Interesse am Bußgeldbescheid ist wissenschaftlicher Natur. Ich beabsichtigte den Bußgeldbescheid in einem wissenschaftlichen Aufsatz, der an meine Veröffentlichung "Catch Me If You Can – Die Widersprüche der DSGVO bei Verantwortlichkeit und Bußgeldbemessung im Konzernkontext" (K&R 10/2020, S. 654 ff., online abrufbar unter https://www.reuschlaw.de/fileadmin/contents/2020_Newscontent/StH_20200930_Catchemeifyoucan_KundR.pdf) anknüpft, unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu besprechen und kritisch zu würdigen.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2020
  • Frist
    9. Februar 2021
  • 12 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten,…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
H&M-Bußgeldbescheid: Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO [#204802]
Datum
2. Dezember 2020 10:35
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: den wegen Datenschutzverstößen im Servicecenter von H&M erlassenen Bußgeldbescheid (vgl. https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2020/10/2020-10-01-h-m-verfahren) Dies ist ein Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO. Mein berechtiges Interesse am Bußgeldbescheid ist wissenschaftlicher Natur. Ich beabsichtigte den Bußgeldbescheid in einem wissenschaftlichen Aufsatz, der an meine Veröffentlichung "Catch Me If You Can – Die Widersprüche der DSGVO bei Verantwortlichkeit und Bußgeldbemessung im Konzernkontext" (K&R 10/2020, S. 654 ff., online abrufbar unter https://www.reuschlaw.de/fileadmin/contents/2020_Newscontent/StH_20200930_Catchemeifyoucan_KundR.pdf) anknüpft, unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu besprechen und kritisch zu würdigen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204802/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Auskunft vom 2.12.2020 Az.: J1/3606/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren Antrag auf…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft vom 2.12.2020
Datum
7. Dezember 2020 12:50
Status
Warte auf Antwort
Az.: J1/3606/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren Antrag auf Auskunft nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO vom 2.12.2020 erhalten. Sie bitten um Zusendung des Bußgeldbescheids, den der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen hat. Ihr Antrag wird unter dem Aktenzeichen J1/3606/2020 bearbeitet. Wie Ihnen aufgrund meiner Nachricht vom 4.11.2020 bereits bekannt ist, müssen wir dem betroffenen Unternehmen vor der Herausgabe des Bußgeldbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Von dieser Möglichkeit zur Äußerung hat das Unternehmen auch bereits Gebrauch gemacht. Zu einem speziellen Aspekt hat das Unternehmen eine weitere Stellungnahme angekündigt. Auf den Eingang dieser ergänzenden Stellungnahme warten wir gegenwärtig. Nach Vorliegen dieser Stellungnahme werden wir Ihren Antrag bescheiden. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids Az.: J1/3606/2020 Sehr geehrter Antragsteller/in anliegend erhalten…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids
Datum
1. Februar 2021 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: J1/3606/2020 Sehr geehrter Antragsteller/in anliegend erhalten Sie unseren Bescheid vom heutigen Tag. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids Az.: J1/3606/2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf I…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids
Datum
24. Februar 2021 10:49
Status
Warte auf Antwort
Az.: J1/3606/2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren Antrag auf Herausgabe des Bußgeldbescheids vom 30.9.2020, den der HmbBfDI gegen die H & M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen hat. Wir hatten Sie mit Schreiben vom 1.2.2021 darüber informiert, dass die Herausgabe 3 Wochen nach Zugang dieses Schreibens erfolgen wird, sofern die betroffenen Unternehmen nicht Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Unternehmen haben am gestrigen Tag Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen den Bescheid des HmbBfDI erhoben. Wir sind vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens daran gehindert, den Bescheid zu vollziehen und Ihnen die Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn sich aus dem Verfahren neue Erkenntnisse ergeben, werden wir unaufgefordert auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids - Zwischennachricht Az.: J1/3606/2020 Sehr Antragsteller/in ic…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids - Zwischennachricht
Datum
6. Mai 2021 15:03
Status
Warte auf Antwort
Az.: J1/3606/2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren Antrag auf Herausgabe des Bußgeldbescheids vom 30.9.2020, den der HmbBfDI gegen die H & M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen hat. Ich informiere Sie nachstehend über den aktuellen Verfahrensstand. Wir hatten Sie mit E-Mail vom 24.2.2021 darüber informiert, dass die Unternehmen Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen den Bescheid des HmbBfDI erhoben haben und wir vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens daran gehindert sind, den Bescheid zu vollziehen und Ihnen die Informationen zur Verfügung zu stellen. Am 28.4.2021 hat das Verwaltungsgericht Hamburg nun beschlossen, dass das Verwaltungsgericht Hamburg sachlich unzuständig ist und der Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen wird (VG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021 – 17 K 790/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Wenn sich aus dem Verfahren neue Erkenntnisse ergeben, werden wir wieder unaufgefordert auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids Az.: J1/3606/2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf I…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Bußgeldbescheids
Datum
11. November 2021 12:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: J1/3606/2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren Antrag auf Herausgabe des Bußgeldbescheids vom 30.9.2020, den der HmbBfDI gegen die H & M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen hat. Wir hatten Sie mit E-Mail vom 6.5.2021 darüber informiert, dass das Verwaltungsgericht Hamburg beschlossen hat, dass es sachlich unzuständig sei und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen hat (VG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021 – 17 K 790/21). Das Landgericht Hamburg hat am 28.10.2021 entschieden (LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021, Az.: 625 Qs 22/21 OWi 336 O 107/21 und Az.: 625 Qs 21/21 OWi 336 O 108/21), dass Ihr Antrag auf Herausgabe des Bußgeldbescheids und des Dokuments „2959/2020 - Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ abzulehnen ist und nur die in der Anlage ersichtliche Passage herausgegeben werden darf. Ferner hat das Gericht dem HmbBfDI auferlegt, die Antragsteller hinsichtlich der darüber hinaus gehenden maßgeblichen Faktoren für die Bemessung der Höhe der Geldbuße auf das „Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“ vom 14.10.2019 zu verweisen. Eine anonymisierte Fassung des Beschlusses liegt dem HmbBfDI nicht vor. Wir möchten Sie bitten, diese bei Interesse direkt beim Landgericht Hamburg anzufordern. Der HmbBfDI hatte beabsichtigt, sowohl den Bußgeldbescheid als auch das Dokument „2959/2020 - Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ mit nur geringfügigen Schwärzungen herauszugeben. Das Landgericht ist der Argumentation des HmbBfDI nicht gefolgt und hat auch die Anregung des HmbBfDI, die Antragsteller im Verfahren zu beteiligen, nicht aufgegriffen. Die Entscheidung des Gerichts ist wohl nicht anfechtbar (§ 49b Nr. 5 OWiG i.V.m. § 62 Abs. 2 OWiG) und darüber hinaus ist der HmbBfDI als Verwaltungsbehörde ohnehin nicht beschwerdebefugt (LG Arnsberg, Beschl. v. 13.4.2007 – 2 Qs 70/07, BeckRS 2007, 8485, beck-online). Es spricht vieles dafür, dass das Landgericht den Antragstellern vor der (Teil-)Stattgabe des Antrags auf gerichtliche Entscheidung rechtliches Gehör hätte gewähren sollen (Kurz, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG § 62 Rn. 25). Ob und welche Rechtsmittel Ihnen gegen die Entscheidung vor diesem Hintergrund zustehen, ist uns unklar. Etwaige Rechte müssten von Ihnen persönlich geltend gemacht werden. Sie finden den Bußgeldbescheid in dem vom Gericht erlaubten Umfang in der Anlage zu dieser Mail. Mit freundlichen Grüßen