HmbTG-Novelle, Senatsdrucksache Nr. 2019/01778

Die im Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2018-2019 des HmbBfDI auf Seite 8 genannte Senatsdrucksache Nr. 2019/01778. Wenn es sich dabei um eine veröffentlichungspflichtige Information handelt, wäre ich für einen Hinweis auf die Veröffentlichung dankbar.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
Günter Tolkiehn
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Günter Tolkiehn
Betreff
HmbTG-Novelle, Senatsdrucksache Nr. 2019/01778 [#174992]
Datum
22. Januar 2020 11:03
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die im Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2018-2019 des HmbBfDI auf Seite 8 genannte Senatsdrucksache Nr. 2019/01778. Wenn es sich dabei um eine veröffentlichungspflichtige Information handelt, wäre ich für einen Hinweis auf die Veröffentlichung dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn Anfragenr: 174992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174992 Postanschrift Günter Tolkiehn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 22.1.2020 Sehr geehrter Herr Tolkiehn, Ihr Antrag auf Übersendung der im Tätigkeitsbericht Infor…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.1.2020
Datum
23. Januar 2020 15:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tolkiehn, Ihr Antrag auf Übersendung der im Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2018-2019 des HmbBfDI auf Seite 8 genannte Senatsdrucksache Nr. 2019/01778 ist am 22.1.2020 bei der Justizbehörde eingegangen. Er wird hier bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 22.1.2020 Sehr geehrter Herr Tolkiehn, ich nehme Bezug auf unser freundliches Telefonat und über…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.1.2020
Datum
7. Februar 2020 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Tolkiehn, ich nehme Bezug auf unser freundliches Telefonat und übersende Ihnen wie besprochen die Mittelung des Senats an die Bürgerschaft vom 30.7.2019 (Drs. 21/17907), der Sie den Inhalt der Stellungnahme des HmbBfDI zum ursprünglichen Senatsentwurf entnehmen können (unter 6.). Zudem füge ich den Bericht des Ausschusses für Justiz und Datenschutz vom 19.11.2019 (Drs. 21/19056) bei, aus dem sich die Diskussion zum Reformentwurf im Ausschuss ergibt; ein Vermerk des HmbBfDI ist dort als Anlage 2 beigefügt. Beide Drucksachen sind in der Parlamentsdatenbank veröffentlicht. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsbegehren mit der Übersendung dieser Unterlagen erledigt hat. Für Nachfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Günter Tolkiehn
AW: Ihre Anfrage vom 22.1.2020 [#174992] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Übermittlung de…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Günter Tolkiehn
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 22.1.2020 [#174992]
Datum
15. Februar 2020 11:45
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Übermittlung der beiden Dokumente, die uns jedoch bereits vorgelegen hatten und somit keine Information im Sinne der Anfrage enthalten. Das Informationsinteresse richtete sich im Hinblick auf die bevorstehende Wahl darin, möglicherweise Unterschiede in der Haltung der beiden Koalitionsparteien zur Transparenz zu erkennen. Ein Vergleich zwischen der angefragten internen Senatsdrucksache aus der grün geführten Justizbehörde und der veröffentlichten Bürgerschaftsdrucksache, die einen Kompromiss mit dem Koalitionspartner darstellen dürfte, könnte möglicherweise solche Unterschiede erkennen lassen. Sie hatten telefonisch erläutert, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass Senatsdrucksachen nicht unter die Veröffentlichungspflicht von HmbTG §3 Abs. 1 Nr. 1 fallen, sondern vielmehr, und das auch nach dem Abschluss der unmittelbaren Meinungsbildung, unter dem Schutz von § 6 Abs.1 stehen. Wir hatten uns im Gespräch darauf verständigt, dass angesichts dieser Situation eine förmliche Bescheidung des Antrags nicht erforderlich ist: Sie könnte nach der geschilderten Rechtsauffassung nicht zur Übermittlung der angefragten Information vor der Wahl führen. An der mitgeteilten Auffassung, dass eine Senatsdrucksache wie diese (mithin jede Senatsdrucksache) auch nach endgültigem Abschluss der Willensbildung unter den Schutz des § 6 Abs. 1 verbleibt, habe ich einige Zweifel. Da eine Feststellung in dem aktuellen Zeitfenster der Anfrage nicht erreichbar wäre, bleibt sie aber späteren Überlegungen vorbehalten. In der politischen Konsequenz vergeben sich die Koalitionparteien mit dieser Haltung allerdings die Chance und verweigern sich dem Auftrag des Gesetzes, den Wähler über möglicherweise unterschiedliche Auffassungen zu informieren "um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus seine demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern", nach § 1 Abs. 1 immerhin Zweck des Gesetzes. Vielleicht möchten Sie diesen Hinweis im Hause geben. Mit freundlichem Gruß Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn Anfragenr: 174992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174992