Hochmoselbrücke Ausnahme Sonn- und Feiertagsarbeit

Ausnahmegenehmigungen mit Begründung für die Sonn- und Feiertagsarbeit an der Hochmoselbrücke.

Vielen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. November 2014
  • Frist
    3. Januar 2015
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BI Pro Mosel im KLAG e.V. G. Laska und Dr. E.Reis
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ausnahmegene…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
BI Pro Mosel im KLAG e.V. G. Laska und Dr. E.Reis
Betreff
Hochmoselbrücke Ausnahme Sonn- und Feiertagsarbeit [#8098]
Datum
29. November 2014 23:27
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausnahmegenehmigungen mit Begründung für die Sonn- und Feiertagsarbeit an der Hochmoselbrücke. Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen BI Pro Mosel im KLAG e.V. G. Laska und Dr. E.Reis <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen BI Pro Mosel im KLAG e.V. G. Laska und Dr. E.Reis
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Antrag nach dem LIFG // Hochmoselbrücke - Ausnahme Sonn- und Feiertagsarbeit [#8098] Sehr geehrte Frau Dr. Reis, s…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag nach dem LIFG // Hochmoselbrücke - Ausnahme Sonn- und Feiertagsarbeit [#8098]
Datum
2. Dezember 2014 09:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Dr. Reis, sehr geehrter Herr Laska, in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 29.11.2014 (E-Mail) übersende ich Ihnen das als Anlage beigefügte Schreiben. Eine Kopie dieser E-Mail geht dem MSAGD zu. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Frau Dr. Reis, sehr geehrter Herr Laska, Ihre Mail vom 29.11.2014 , mit dem Sie die Übersendung…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Hochmoselbrücke Ausnahme Sonn- und Feiertagsarbeit [#8098]
Datum
3. Dezember 2014 09:49
Status
Sehr geehrte Frau Dr. Reis, sehr geehrter Herr Laska, Ihre Mail vom 29.11.2014 , mit dem Sie die Übersendung der Ausnahmegenehmigung mit Begründung für die Sonn- und Feiertagsarbeit an der Hochmoselbrücke nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetzes beantragen, wurde mir zuständigkeitshalber vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MSAGD) übersandt. Seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wurde keine Ausnahmegenehmigung nach Arbeitszeitgesetz erteilt. Da der deutsche Betriebssitz der ausführenden Firma in Berlin ist, wurde von der dort zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 15 Arbeitszeitgesetz-ArbZG- getroffen. Für die Bauzeit im Zeitraum vom 14.07.2013 bis 31.07.2016 wurde die Sonntagsarbeit für die Errichtung der Stahlbetonpfeiler für zulässig erklärt. Der Feststellungsbescheid ist in der Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen