Sehr
Antragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Dem Robert Koch-Institut liegen keine amtlichen Informationen dazu vor, wann eine Neueinstufung der Hochrisikogebiete erfolgt. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung der Niederlande als Risikogebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor.
Mit Stand vom 27.08.2021 gelten die folgenden überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande als Hochrisikogebiete:
Aruba (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
Curaçao (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
Bonaire (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
Sint Eustatius (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
Sint Maarten (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
Saba (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021).
Weiterführende Informationen hierzu sind unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... sowie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes zu den jeweiligen Ländern, bspw. zu den Niederlanden unter
https://www.auswaertiges-amt.de/de/au... öffentlich zugänglich.
Im Übrigen müssten Sie sich für weitere Informationen bitte an die o.g. zuständigen Behörden wenden.
Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen