Höchstmöglicher Einkauf von rezeptfreien Medikamenten

Wieviele rezeptfreie Medikamente kann eine Einzelperson in einer oder mehreren Apotheken in einem bestimmten Zeitraum (etwa eine Woche) erwerben. Und wie wird kontrolliert, dass kein Missbrauch stattfindet oder falsche Anwendung (Beratung durch Apotheker außen vor gelassen).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. November 2017
  • Frist
    5. Dezember 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele rezeptf…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höchstmöglicher Einkauf von rezeptfreien Medikamenten [#25144]
Datum
3. November 2017 12:10
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele rezeptfreie Medikamente kann eine Einzelperson in einer oder mehreren Apotheken in einem bestimmten Zeitraum (etwa eine Woche) erwerben. Und wie wird kontrolliert, dass kein Missbrauch stattfindet oder falsche Anwendung (Beratung durch Apotheker außen vor gelassen).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Ihre Zeichen und Nachricht vom: [#25144]; 03.11.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage.…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
AW: Höchstmöglicher Einkauf von rezeptfreien Medikamenten [#25144]
Datum
9. November 2017 14:41
Status
Warte auf Antwort
Ihre Zeichen und Nachricht vom: [#25144]; 03.11.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Ein Schwerpunkt der Arbeit des BfArM ist die Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG), die Erfassung und Bewertung von Arzneimittel- und Medizinprodukterisiken und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs. Gemäß § 64 AMG (Arzneimittelgesetz) sind für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs die Überwachungsbehörden der Bundesländer zuständig. Die Apothekenbetriebsordnung regelt das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrer Anfrage an Ihre zuständige Landesbehörde, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> oder an die Bundesapothekerkammer (www.abda.de/abda/organisation/bak/) zu wenden. Mit freundlichen Grüßen