Höchstrichterliche Entscheidungen bezüglich Anfertigung von Kopien von Standesamt-Sammelakten

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie mir bitte mitteilen, ob es höchstrichterliche Entscheidungen des BGH bezüglich der Anfertigung von Kopien, amtsprech: Ablichtungen, von Standesamt-Sammelakten gibt. Findhilfe: Es geht hauptsächlich um die Anwendung des § 61 PStG (1937 bzw. 1954) bzw. des §61 und § 62 des PStG (2009).

Ich bitte um die Mitteilung der Aktenzeichen und der Daten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Juli 2015
  • Frist
    18. August 2015
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Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte mitteilen, ob es höchstrichterl…
An Bundesgerichtshof Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Höchstrichterliche Entscheidungen bezüglich Anfertigung von Kopien von Standesamt-Sammelakten [#10632]
Datum
15. Juli 2015 09:32
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte mitteilen, ob es höchstrichterliche Entscheidungen des BGH bezüglich der Anfertigung von Kopien, amtsprech: Ablichtungen, von Standesamt-Sammelakten gibt. Findhilfe: Es geht hauptsächlich um die Anwendung des § 61 PStG (1937 bzw. 1954) bzw. des §61 und § 62 des PStG (2009). Ich bitte um die Mitteilung der Aktenzeichen und der Daten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. Ihre Nachricht ist beim Bundesgerichtshof ei…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
15. Juli 2015 09:41
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. Ihre Nachricht ist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit einfacher E-Mail können Sie nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. In Gerichtsverfahren können Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze nicht rechtswirksam durch einfache E-Mail eingereicht werden. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie sie unterschrieben erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721/159 1620) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen